Rechtssatz RS0060786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060786
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassungsanspruches zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassungsanspruches zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060786
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00350_8700000_001