Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Darin wird vor allem die Ansicht bekämpft, daß die geographische Bezeichnung in der Geschäftsaufschrift der beklagten Partei nicht zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet sei. Schon der Umstand, daß die beklagte Partei eine derart aufwendige Aufschrift überhaupt habe anbringen lassen, beweise, daß sie sich von ihr eine Werbewirkung erwarte. Durch die Wahl der Aufschrift „W* Trachtenstube“ werde insbesondere bei Ausländern der Eindruck erweckt, daß dort besonders typische und originelle Trachten angeboten würden. Schon durch diesen Eindruck könnten Interessenten verleitet werden, ohne oder trotz Prüfung des Warenangebotes in anderen Trachtengeschäften gerade bei der beklagten Partei zu kaufen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Eine Angabe ist nicht nur dann im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie einen objektiv falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas unwahres entnommen werden kann. An sich wahre Behauptungen können durch die Form, in die sie gekleidet werden, oder durch den Zusammenhang, in dem sie gebraucht werden, irreführende Angaben im Sinn dieser Gesetzesstelle werden. Dabei kommt es nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern darauf, wie die Ankündigung nach ihrem Wortlaut und ihrem Gesamteindruck vom angesprochenen Publikum aufgefaßt wird. Es ist daher auch darauf Bedacht zu nehmen, an welchen Interessentenkreis die Ankündigung gerichtet ist. Weiters muß der Ankündigende dann, wenn die Ankündigung mehrere Deutungen zuläßt, immer auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 2, ÖBl 1954 59 mit weiteren Nachweisen, ferner 4 Ob 368/74, 4 Ob 330/75, 4 Ob 306/76 u.a.). Richtig ist allerdings, daß eine Angabe erst dann einen Verstoß gegen § 2 UWG bedeutet, wenn sie der Geschäftsverkehr – zu Recht oder zu Unrecht – als wesentlich ansieht und die durch die Ankündigung erweckte Erwartung, die mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmt, in einem Zusammenhang mit dem Entschluß des Interessenten steht, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere die der angebotene Ware zu kaufen; es muß gerade der unrichtige Eindruck die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (4 Ob 312/76). Geographische Zusätze sind demnach dann irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht11 I 925 f).Eine Angabe ist nicht nur dann im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie einen objektiv falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas unwahres entnommen werden kann. An sich wahre Behauptungen können durch die Form, in die sie gekleidet werden, oder durch den Zusammenhang, in dem sie gebraucht werden, irreführende Angaben im Sinn dieser Gesetzesstelle werden. Dabei kommt es nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern darauf, wie die Ankündigung nach ihrem Wortlaut und ihrem Gesamteindruck vom angesprochenen Publikum aufgefaßt wird. Es ist daher auch darauf Bedacht zu nehmen, an welchen Interessentenkreis die Ankündigung gerichtet ist. Weiters muß der Ankündigende dann, wenn die Ankündigung mehrere Deutungen zuläßt, immer auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 2, ÖBl 1954 59 mit weiteren Nachweisen, ferner 4 Ob 368/74, 4 Ob 330/75, 4 Ob 306/76 u.a.). Richtig ist allerdings, daß eine Angabe erst dann einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG bedeutet, wenn sie der Geschäftsverkehr – zu Recht oder zu Unrecht – als wesentlich ansieht und die durch die Ankündigung erweckte Erwartung, die mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmt, in einem Zusammenhang mit dem Entschluß des Interessenten steht, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere die der angebotene Ware zu kaufen; es muß gerade der unrichtige Eindruck die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (4 Ob 312/76). Geographische Zusätze sind demnach dann irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht11 römisch eins 925 f).
Mit Recht verweist die klagende Partei darauf, daß die Bezeichnung „W* Trachtenstube“ bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums, das in seiner Mehrheit aus ausländischen Reisenden besteht, der Eindruck erweckt werden wird, es handle sich bei diesem Geschäft um eines, dem – im Gegensatz zu den übrigen Trachtengeschäften – eine besondere Bedeutung vor allem hinsichtlich der Echtheit und Besonderheit der angebotenen Trachtenkleidung zukommt, sodaß eine geringere Gefahr bestehe, nicht nach originellen Mustern angefertigte Waren oder sonstigen Kitsch angeboten zu bekommen. Das kann gerade bei Fremden, die vielfach in der Beurteilung, ob ein Trachtenbekleidungsstück nach originellen Mustern angefertigt wurde oder nicht, sehr unsicher sind, den Kaufentschluß unabhängig vom Angebot der Mitbewerber zugunsten der beklagten Parteibeeinflussen. Da sich aber nach dem bescheinigten Sachverhalt das Warenangebot der beklagten Partei von dem ihrer Mitbewerber nicht wesentlich unterscheidet und das Geschäft der beklagten Partei auch sonst keine größere Bedeutung hat als die Geschäfte ihrer Mitbewerber, ist der durch die Verwendung des geographischen Zusatzes „W*“ erweckte Eindruck zur Irreführung geeignet. Da dieser unrichtige Eindruck auch die Kauflust des angesprochenen Publikums beeinflussen kann, bedeutet dessen Verwendung einen Verstoß gegen § 2 UWG.Mit Recht verweist die klagende Partei darauf, daß die Bezeichnung „W* Trachtenstube“ bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums, das in seiner Mehrheit aus ausländischen Reisenden besteht, der Eindruck erweckt werden wird, es handle sich bei diesem Geschäft um eines, dem – im Gegensatz zu den übrigen Trachtengeschäften – eine besondere Bedeutung vor allem hinsichtlich der Echtheit und Besonderheit der angebotenen Trachtenkleidung zukommt, sodaß eine geringere Gefahr bestehe, nicht nach originellen Mustern angefertigte Waren oder sonstigen Kitsch angeboten zu bekommen. Das kann gerade bei Fremden, die vielfach in der Beurteilung, ob ein Trachtenbekleidungsstück nach originellen Mustern angefertigt wurde oder nicht, sehr unsicher sind, den Kaufentschluß unabhängig vom Angebot der Mitbewerber zugunsten der beklagten Parteibeeinflussen. Da sich aber nach dem bescheinigten Sachverhalt das Warenangebot der beklagten Partei von dem ihrer Mitbewerber nicht wesentlich unterscheidet und das Geschäft der beklagten Partei auch sonst keine größere Bedeutung hat als die Geschäfte ihrer Mitbewerber, ist der durch die Verwendung des geographischen Zusatzes „W*“ erweckte Eindruck zur Irreführung geeignet. Da dieser unrichtige Eindruck auch die Kauflust des angesprochenen Publikums beeinflussen kann, bedeutet dessen Verwendung einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG.
Der von der klagenden Partei erhobene Unterlassungsanspruch ist daher bescheinigt, sodaß vom Erstgericht mit Recht die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, EO.