Rechtssatz RS0042054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042054
Geschäftszahl
1Ob237/71; 1Ob41/93
Entscheidungsdatum
19.04.1994
Rechtssatz
Für das Begehren eines Privaten, dem die Wasserrechtsbehörde den Auftrag zu bestimmten Arbeiten erteilt hat, welche die durch eine einstweilige Verfügung von der Wasserrechtsbehörde Verpflichteten unterließen, letztere hätten ihm die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen, ist der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 237/71
Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 237/71
Veröff: RZ 1972,51
- 1 Ob 41/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 41/93
Auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist zulässig, wenn Entscheidungsgegenstand nicht der gemäß §§ 89, 117 Abs 1 WRG von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Kostenersatzanspruch gegen den Verpflichteten gemäß § 31 Abs 3 WRG, sondern der bürgerlich - rechtliche Ersatzanspruch des Dritten, der den Verpflichteten nach der genannten Gesetzesstelle treffenden Aufwand gemacht hat, ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042054
Dokumentnummer
JJR_19711014_OGH0002_0010OB00237_7100000_001