Begründung:
Am 29.5.1979 rann in Spielfeld aus der Ladung eines griechischen LKW-Zuges der Firma Petros L***, Katerini, Griechenland, mit dem Kennzeichen NX 8995 die giftige Flüssigkeit Dursban von der Ladefläche auf die Oberfläche eines Parkplatzes. Eine zu dem abgestellten LKW-Zug beorderte Einsatztruppe entlud 31 Blechfässer zu je 200 l und stellte fest, daß bei einem Faß ein Schaden entstanden war.
Die klagende Partei brachte vor, daß der "Verursacher" den ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 29.5.1979 erteilten Auflagen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung nicht entsprochen habe, so daß sie als Wasserrechtsbehörde verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchzuführen. Durch diese Maßnahmen seien Kosten in der Höhe von S 39.205,43 entstanden. Der Beklagte sei als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges verpflichtet, ihr den erbrachten Aufwand gemäß § 1042 ABGB zu ersetzen.Die klagende Partei brachte vor, daß der "Verursacher" den ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 29.5.1979 erteilten Auflagen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung nicht entsprochen habe, so daß sie als Wasserrechtsbehörde verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchzuführen. Durch diese Maßnahmen seien Kosten in der Höhe von S 39.205,43 entstanden. Der Beklagte sei als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges verpflichtet, ihr den erbrachten Aufwand gemäß Paragraph 1042, ABGB zu ersetzen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren. Er wandte ein, daß der griechische LKW-Zug am 28.5.1979 in den Abendstunden beim Grenzübergang Spielfeld von Jugoslawien nach Österreich wegen eines Schadens an der Motorkupplung durch ein anderes Fahrzeug hereingebracht und nach der Zollabfertigung ca 100 m nach dem Zollamtsgebäude auf einem Parkplatz abgestellt worden sei; bei diesem Vorfall habe es sich daher nicht um einen Unfall gehandelt, welcher einen Sachschaden verursachte. Dieser sei vielmehr durch das Ladegut, nicht aber während der Verwendung des Kraftfahrzeuges entstanden und damit nicht vom Versicherungsschutz des Beklagten umfaßt. Überdies sei ein allfälliger Ersatzanspruch verjährt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Mit dem Bescheid vom 29.5.1979, GZ 3042/1979, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem verpflichteten Petros L*** zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung beziehungsweise zum Schutze des Grundwassers wegen Gefahr im Verzuge gemäß § 57 Absatz 1 AVG und §§ 31, 98 WRG 1959 verschiedene Aufträge, die in diesem Bescheid im einzelnen unter den Punkten 1 - 9 angeführt sind und im wesentlichen die Beseitigung der aus dem LKW-Zug ausgetretenen Flüssigkeit, Vorkehrungen zu ihrer schadlosen Beseitigung sowie zur Vermeidung weiterer Austritte umfaßten. Für die Erfüllung dieser Aufträge wurde im angeführten Bescheid eine Frist gesetzt und ausgesprochen, daß im Falle der Überschreitung dieser Termine oder des Versuches, mit offenbar untauglichen Mitteln vorzugehen, wegen Gefahr im Verzuge das Land Steiermark beauftragt werde, auf Kosten des Verpflichteten die angeführten Maßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen.Mit dem Bescheid vom 29.5.1979, GZ 3042 aus 1979,, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem verpflichteten Petros L*** zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung beziehungsweise zum Schutze des Grundwassers wegen Gefahr im Verzuge gemäß Paragraph 57, Absatz 1 AVG und Paragraphen 31, 98, WRG 1959 verschiedene Aufträge, die in diesem Bescheid im einzelnen unter den Punkten 1 - 9 angeführt sind und im wesentlichen die Beseitigung der aus dem LKW-Zug ausgetretenen Flüssigkeit, Vorkehrungen zu ihrer schadlosen Beseitigung sowie zur Vermeidung weiterer Austritte umfaßten. Für die Erfüllung dieser Aufträge wurde im angeführten Bescheid eine Frist gesetzt und ausgesprochen, daß im Falle der Überschreitung dieser Termine oder des Versuches, mit offenbar untauglichen Mitteln vorzugehen, wegen Gefahr im Verzuge das Land Steiermark beauftragt werde, auf Kosten des Verpflichteten die angeführten Maßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen.
Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem Vorbringen der klagenden Partei, wonach sie infolge Nichtdurchführung der aufgetragenen Maßnahmen diese selbst vollzog, folgerte das Erstgericht im wesentlichen, daß ein Anspruch nach § 1042 ABGB nicht vorliege. Voraussetzung hiefür sei, daß für einen anderen ein Aufwand erbracht werde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, und daß jede vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung des Aufwandes fehle. Die klagende Partei habe aber in Erfüllung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gehandelt. Selbst wenn man ihr Einschreiten ohne Auftrag durch Bescheid als zuständige Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz annehme, sei die klagende Partei in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zum Handeln verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es mit Zwischenurteil das Klagebegehren dem Grunde nach als berechtigt erkannte. Die Revision wurde gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß der Klägerin als Gebietskörperschaft, die einen Aufwand zur Vermeidung größerer Gefahren erbrachte, die am auslösenden Vorfall Schuldigen zu haften hätten. Es handle sich um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch, für den der Haftpflichtversicherer im Rahmen des Versicherungsschutzes aufzukommen habe. Der Beklagte hafte unabhängig davon, daß der LKW auf einem Parkplatz abgestellt war und daß der Schade bloß von seiner Ladung herrührte. Solange ein Fahrzeug mit seiner Ladung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und der Weitertransport der Ladung beabsichtigt ist, stehe es in Verwendung im Sinne des § 1 KFG. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei der Zugwagen um 18 Uhr des 29.5.1979 nach Graz zur Reparatur gebracht worden und sei schon am nächsten Tag gegen 13,30 Uhr repariert wieder in Spielfeld eingetroffen. Der durch den Kupplungsschaden verursachte Stillstand sei somit nur vorübergehend und die Störung kurzfristig behebbar gewesen. Daß es sich nicht um einen Unfall im Sinne des § 1 EKHG handelte, sei nicht relevant, weil die Haftung nach § 1 KFG nicht auf einzelne, bestimmte Haftpflichtgesetze beschränkt ist, sondern "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" in allen in Gesetzen vorgesehenen Haftpflichtfällen, insbesondere auch in jenen des ABGB oder wie hier der Sondernorm des § 31 WRG und des § 92 StVO, gegeben sein müsse. Sie umfasse auch reine Vermögensschäden, also Schäden, die jemand an seinem Vermögen erleidet, ohne daß in seiner eigenen Rechtssphäre ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist. Der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliege der gleichen Verjährung wie jener gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung von Ansprüchen nach § 1042 ABGB trete aber erst nach 30 Jahren ein. Auch die absolute Frist des § 63 Abs 2 KFG von 10 Jahren ab dem Schadensereignis sei noch nicht abgelaufen; die Klageforderung sei daher nicht verjährt. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Zwischenurteil aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen werde.Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem Vorbringen der klagenden Partei, wonach sie infolge Nichtdurchführung der aufgetragenen Maßnahmen diese selbst vollzog, folgerte das Erstgericht im wesentlichen, daß ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht vorliege. Voraussetzung hiefür sei, daß für einen anderen ein Aufwand erbracht werde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, und daß jede vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung des Aufwandes fehle. Die klagende Partei habe aber in Erfüllung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gehandelt. Selbst wenn man ihr Einschreiten ohne Auftrag durch Bescheid als zuständige Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz annehme, sei die klagende Partei in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zum Handeln verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es mit Zwischenurteil das Klagebegehren dem Grunde nach als berechtigt erkannte. Die Revision wurde gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß der Klägerin als Gebietskörperschaft, die einen Aufwand zur Vermeidung größerer Gefahren erbrachte, die am auslösenden Vorfall Schuldigen zu haften hätten. Es handle sich um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch, für den der Haftpflichtversicherer im Rahmen des Versicherungsschutzes aufzukommen habe. Der Beklagte hafte unabhängig davon, daß der LKW auf einem Parkplatz abgestellt war und daß der Schade bloß von seiner Ladung herrührte. Solange ein Fahrzeug mit seiner Ladung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und der Weitertransport der Ladung beabsichtigt ist, stehe es in Verwendung im Sinne des Paragraph eins, KFG. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei der Zugwagen um 18 Uhr des 29.5.1979 nach Graz zur Reparatur gebracht worden und sei schon am nächsten Tag gegen 13,30 Uhr repariert wieder in Spielfeld eingetroffen. Der durch den Kupplungsschaden verursachte Stillstand sei somit nur vorübergehend und die Störung kurzfristig behebbar gewesen. Daß es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG handelte, sei nicht relevant, weil die Haftung nach Paragraph eins, KFG nicht auf einzelne, bestimmte Haftpflichtgesetze beschränkt ist, sondern "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" in allen in Gesetzen vorgesehenen Haftpflichtfällen, insbesondere auch in jenen des ABGB oder wie hier der Sondernorm des Paragraph 31, WRG und des Paragraph 92, StVO, gegeben sein müsse. Sie umfasse auch reine Vermögensschäden, also Schäden, die jemand an seinem Vermögen erleidet, ohne daß in seiner eigenen Rechtssphäre ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist. Der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliege der gleichen Verjährung wie jener gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung von Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB trete aber erst nach 30 Jahren ein. Auch die absolute Frist des Paragraph 63, Absatz 2, KFG von 10 Jahren ab dem Schadensereignis sei noch nicht abgelaufen; die Klageforderung sei daher nicht verjährt. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Zwischenurteil aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei verweist in der Revisionsbeantwortung darauf, daß die Revision zu Unrecht für zulässig erklärt worden sei. Sie beantragt weiters, der Revision nicht Folge zu geben.