Rechtssatz RS0022640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022640
Geschäftszahl
8Ob74/77; 8Ob167/81; 2Ob126/82; 2Ob53/84; 8Ob54/86; 2Ob193/99t; 2Ob3/09v
Entscheidungsdatum
05.03.2009
Rechtssatz
I./ Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist der Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng.römisch eins./ Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist der Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng.
II./ Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.römisch zwei./ Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 74/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
Veröff: JBl 1979,149
- 8 Ob 167/81
Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 167/81
- 2 Ob 126/82
Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 126/82
nur: Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. (T1); Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T2) Veröff: ZVR 1984/326 S 347
- 2 Ob 53/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 53/84
nur T1; Veröff: ZVR 1985/130 S 238
- 8 Ob 54/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 54/86
nur T1; Beisatz: Hier: Ausrinnen flüssigen Ladegutes. (T3) Veröff: ZVR 1987/126 S 371
- 2 Ob 193/99t
Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 193/99t
nur T1
- 2 Ob 3/09v
Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 3/09v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022640
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_002