Entscheidungsgründe:
Am 20. 1. 1995 kam Mag. Anton K***** (Rechtsvorgänger der erstbeklagten Partei) als Lenker eines Kfz auf der Südautobahn zum Schleudern und stieß gegen die Mittelleitschiene. Sein Fahrzeug drehte sich und kam auf dem linken Fahrbahnstreifen (entgegen der Fahrtrichtung) zum Stillstand. Mag. K***** verließ sein Fahrzeug. Die Lenkerin des nachfolgenden Fahrzeuges näherte sich der Unfallstelle mit 100 km/h, bremste leicht und stieß mit der linken Vorderseite ihres Fahrzeuges gegen die linke vordere Seite des in Gegenrichtung stehenden Fahrzeuges des Mag. K*****. Dessen Fahrzeug wurde rund 20 m verschoben und kam auf dem zweiten (linken) Fahrstreifen neben der Leitschiene (entgegen der Fahrtrichtung) wiederum zum Stillstand. Mag. K***** befand sich zum Zeitpunkt dieses Unfalles außerhalb seines Fahrzeuges am östlichen Rand der Fahrbahn. Der PKW, der aufgefahren war, kam etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn, zur Hälfte in den Pannensteifen ragend, zum Stillstand. Dessen Lenkerin stieg auf der Beifahrerseite aus ihrem Fahrzeug.
Die Klägerin näherte sich mit dem von ihr gelenkten PKW mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h der Unfallstelle und sah die vor ihr verunglückten Fahrzeuge. Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes beabsichtigte sie zwischen diesen beiden Fahrzeugen, die voneinander etwa 15 m entfernt waren, durchzufahren und wich auf den linken Fahrstreifen aus. Sie bremste zufolge der eisigen Fahrbahn nur leicht und erreichte eine Bremsverzögerung von 2 m/sec**2. Als sie das erste Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h passierte, lief Mag. K*****, der am linken (östlichen) Bankettstreifen für die Klägerin nicht wahrnehmbar war, mit erhobenen Händen auf die Fahrbahn vor das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug. Mag. K***** wurde von dem von der Klägerin gelenkten Fahrzeug niedergestoßen und schwer verletzt und erlag in der Folge seinen Verletzungen. Der von der Klägerin gelenkte PKW wurde durch den Zusammenstoß verdreht und stieß in der Folge gegen die linke vordere Ecke des Fahrzeuges des Mag. K***** und kam neben diesem zum Stillstand. Nachdem die Klägerin und die beiden Insassinnen das Fahrzeug verlassen hatten, streiften mehrere nachkommende Fahrzeuge ihr Fahrzeug und jenes des Mag. K***** und fuhren ohne anzuhalten weiter. Kurz danach stieß ein Reisebus frontal gegen den in der Fahrbahnmitte befindlichen PKW der Klägerin, wodurch dieser total beschädigt wurde.
Zur Unfallszeit war die Fahrbahn eisig, es war dunkel, leicht nebelig und es gab starken Nieselregen.
Auf der eisigen Fahrbahn war bei einer Vollbremsung eine Verzögerung von maximal 3 m/sec**2 erzielbar. Die Klägerin hätte das von ihr gelenkte Fahrzeug mit einer Vollbremsung ohne Berücksichtigung einer Vorbremszeit auf einer Strecke von rund 10 m anhalten können. Als sie Mag. K***** das erste Mal wahrnahm, hatte sie keine Möglichkeit mehr, unfallverhindernde Abwehrhandlungen zu setzen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Bezahlung von S 150.657 sA sowie die Feststellung der Haftung zur ungeteilten Hand für künftige Unfallsfolgen, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei jedoch bloß im Rahmen des zwischen ihr und Mag. K***** abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Die Erstbeklagte wendete ein, die Klägerin habe gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen, eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit eingehalten und verspätet und unsachgemäß reagiert. Sie wendete eine Gegenforderung von S 95.830,20 ein.
Die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges von Mag. K***** bestritt ihre Haftung, weil ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Mag. K***** als Fußgänger auf der Fahrbahn nicht in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung falle.
Das Erstgericht stellte fest, die Klagsforderung bestehe mit S
148.377 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung. Es verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S 148.377 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 2.280 sA ab. Weiters stellte es die Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftige Ersatzansprüche der Klägerin fest, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach mit den Haftpflichtversicherungssummen, die aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages für das Fahrzeuges des Mag. K***** zum Unfallszeitpunkt bestanden, beschränkt wurde.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es aus, die Kollision des von der Klägerin gelenkten Fahrzeuges mit Mag. K***** sei ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG, weil auch das Aussteigen des Mag. K***** aus seinem Fahrzeug, offenbar um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen, zum Betrieb dieses Fahrzeuges gehöre.Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es aus, die Kollision des von der Klägerin gelenkten Fahrzeuges mit Mag. K***** sei ein Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG, weil auch das Aussteigen des Mag. K***** aus seinem Fahrzeug, offenbar um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen, zum Betrieb dieses Fahrzeuges gehöre.
Die Klägerin sei auf Sicht gefahren, es sei ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen, weil ein Anhalten des von ihr gelenkten Fahrzeuges auf der Autobahn bei Dunkelheit und den herrschenden schlechten Witterungs- und Fahrbahnbedingungen keine sinnvolle Maßnahme dargestellt und eine weitere Gefahrenquelle geschaffen hätte.
Das lediglich von der zweitbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Unfall habe sich beim Betrieb im Sinne des § 1 EKHG ereignet an, weshalb auch die Haftung der zweitbeklagten Partei bejaht wurde. Mag. K***** habe sein Fahrzeug verlassen, um die herannahende Klägerin (durch Handzeichen) zu warnen. Es sei zwar richtig, daß ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verlasse und sich aus welchen Gründen immer zu Fuß auf der Fahrbahn bewege, die Bestimmungen der StVO für Fußgänger zu beachten habe, doch sei aufgrund der unbekämpft festgestellten Warntätigkeit des Mag. K***** gegenüber der Klägerin das Vorliegen eines Betriebsunfalles nicht zweifelhaft. Jedenfalls liege eine sogenannte "Nachwirkung des Betriebes" vor. Der Klägerin sei es aufgrund der ihr gebotenen Sicht sowie der Witterung und des Fahrbahnzustandes nicht zusinnbar gewesen, bei Annäherung an die Unfallstelle eine Vollbremsung durchzuführen.Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Unfall habe sich beim Betrieb im Sinne des Paragraph eins, EKHG ereignet an, weshalb auch die Haftung der zweitbeklagten Partei bejaht wurde. Mag. K***** habe sein Fahrzeug verlassen, um die herannahende Klägerin (durch Handzeichen) zu warnen. Es sei zwar richtig, daß ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verlasse und sich aus welchen Gründen immer zu Fuß auf der Fahrbahn bewege, die Bestimmungen der StVO für Fußgänger zu beachten habe, doch sei aufgrund der unbekämpft festgestellten Warntätigkeit des Mag. K***** gegenüber der Klägerin das Vorliegen eines Betriebsunfalles nicht zweifelhaft. Jedenfalls liege eine sogenannte "Nachwirkung des Betriebes" vor. Der Klägerin sei es aufgrund der ihr gebotenen Sicht sowie der Witterung und des Fahrbahnzustandes nicht zusinnbar gewesen, bei Annäherung an die Unfallstelle eine Vollbremsung durchzuführen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur rechtserheblichen Frage, ob ein durch einen Unfall auf der Autobahn zum Stillstand gekommenes Fahrzeug, dessen Lenker außerhalb desselben nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen warnen wolle, hiebei noch in Betrieb sei bzw diese Handlung als "Nachwirkung des Betriebes" anzusehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die zweitbeklagte Partei vertritt die Ansicht, es seien auf den verstorbenen Mag. K***** die Bestimmungen der StVO für Fußgänger anzuwenden. Es sei unrichtig, daß ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vorliege. Bereits in der Entscheidung ZVR 1985/130 sei ausgeführt worden, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall eines Fahrzeuglenkers, der nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug beim Überqueren der Fahrbahn von einem anderen Kfz verletzt oder getötet werde und dem Betrieb seines Fahrzeuges selbst bestehe. Es sei lediglich der Versuch des Mag. K*****, die Autobahn zu überqueren, ursächlich für den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin gewesen. Das vorangehende Schleudern seines Fahrzeuges bzw das erste Auffahren könne nicht mehr als kausal für die Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und jenem des Mag. K***** betrachtet werden. In den Entscheidungen ZVR 1985/130 und ZVR 1997/1 sei ausgeführt worden, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall eines Omnibusfahrgastes, der nach dem Aussteigen aus einem Omnibus beim Überqueren der Fahrbahn von einem anderen Kfz verletzt werde und dem Betrieb des Omnibusses. Selbst wenn also Mag. K***** ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe, sei eine Haftung der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer seines Fahrzeuges ausgeschlossen.
Jedenfalls habe die Klägerin zumindest ein Mitverschulden im Ausmaß von 3/4 zu verantworten. Sie habe erkannt, daß Fahrzeuge, welche miteinander kollidiert waren auf der Fahrbahn standen und wäre verpflichtet gewesen, ihr Fahrzeug vor der Unfallstelle anzuhalten bzw die bestehende Lücke mit einer derartig geringen Geschwindigkeit zu durchfahren, daß ein jederzeitiges Anhalten möglich sei. Der Oberste Gerichtshof habe in den vergleichbaren Entscheidungen ZVR 1972/145 und ZVR 1980/9 eine Haftung des eine unfallsbedingte Engstelle durchfahrenden Fahrzeuglenkers bejaht. Angesichts der winterlichen Fahr- und Sichtverhältnisse an der Unfallstelle sei die von der Klägerin gewählte Fahrgeschwindigkeit zu hoch gewesen.
Hiezu wurde erwogen: