Rechtssatz RS0112199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112199
Entscheidungsdatum
01.07.1999
Rechtssatz
Die Betriebsgefahr kann ausnahmsweise nach dem Aussteigen des Lenkers fortbestehen, wenn gerade dadurch eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen wurde, die über die Beendigung des Vorgangs selbst hinauswirkt; das ist etwa auch dann der Fall, wenn der Lenker das auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommene Fahrzeug verließ, um die Lenker nachkommender Fahrzeuge zu warnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112199
Dokumentnummer
JJR_19990701_OGH0002_0020OB00193_99T0000_001