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Rechtssatz RS0112199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112199

Geschäftszahl

2Ob193/99t

Entscheidungsdatum

01.07.1999

Rechtssatz

Die Betriebsgefahr kann ausnahmsweise nach dem Aussteigen des Lenkers fortbestehen, wenn gerade dadurch eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen wurde, die über die Beendigung des Vorgangs selbst hinauswirkt; das ist etwa auch dann der Fall, wenn der Lenker das auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommene Fahrzeug verließ, um die Lenker nachkommender Fahrzeuge zu warnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112199

Dokumentnummer

JJR_19990701_OGH0002_0020OB00193_99T0000_001