Entscheidungsgründe:
Am 25. 4. 1981 fuhr der am 19. 9. 1967 geborene Franz S***** als Fahrgast eines Omnibusses der Österreichischen Bundesbahnen auf der Strecke von Lambach nach Wels. Als der Omnibus bei einer Bedarfshaltestelle ohne anzuhalten vorbeifuhr, rief S*****: „Aussteigen“. Daraufhin hielt der Lenker des Omnibusses etwa 100 m nach der Haltestelle an einer Stelle, an der das Bankett verbreitert war. S***** verließ den Omnibus durch die mittlere Tür, ging zur rechten hinteren Ecke des Omnibusses und blieb stehen, während der Omnibus wieder anfuhr. In der Folge wurde S*****, als er über die Fahrbahn lief, von einem aus der Gegenrichtung kommenden PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Weder in der Konzessionsurkunde für den Betrieb der Kraftfahrlinie noch in der Dienstvorschrift für den Kraftfahrdienst, herausgegeben von den Österreichischen Bundesbahnen, ist ein Verbot enthalten, auf freier Stecke anzuhalten.
Im Verfahren 3 Cg 21/82 des Erstgerichts wurde die nunmehrige Klägerin, bei welcher der am Unfall beteiligte PKW haftpflichtversichert war, mangels Erbringung eines Entlastungsbeweises nach dem EKHG schuldig erkannt, Franz S***** die Hälfte seines Schadens zu ersetzen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten als Halterin des Omnibusses den Ersatz von zwei Dritteln der von ihr an S***** erbrachten Leistungen; außerdem stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, den Omnibuslenker treffe kein Verschulden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und führte aus, ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr müsse verneint werden. Außerdem bestehe kein adäquater Zusammenhang zwischen dem Halten des Busses außerhalb der Bedarfsstelle bzw dem Wegfahren nach dem Verlassen des Busses durch Franz S***** und dem nachfolgenden Unfallsgeschehen. Von der Verletzung einer Schutznorm durch den Lenker des ÖBB-Busses könne keine Rede sein.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.