Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Die Revisionswerber halten weiterhin daran fest, daß ihre Heranziehung zum Ausgleich nach § 11 EKHG mangels einer Haftung nach § 1 EKHG ausgeschlossen sei. Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG beziehe sich nur auf die typische Gefährlichkeit durch die rasche Fortbewegung des Kraftfahrzeuges. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser typischen Gefährlichkeit und dem Schaden bestehen. Die durch den Ölverlust herbeigeführte Gefahr sei nicht auf eine solche typische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Auch ein langsam fahrendes Fahrzeug (Zugmaschine) könne durch Ölverlust eine solche Gefahr herbeiführen.Die Revisionswerber halten weiterhin daran fest, daß ihre Heranziehung zum Ausgleich nach Paragraph 11, EKHG mangels einer Haftung nach Paragraph eins, EKHG ausgeschlossen sei. Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG beziehe sich nur auf die typische Gefährlichkeit durch die rasche Fortbewegung des Kraftfahrzeuges. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser typischen Gefährlichkeit und dem Schaden bestehen. Die durch den Ölverlust herbeigeführte Gefahr sei nicht auf eine solche typische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Auch ein langsam fahrendes Fahrzeug (Zugmaschine) könne durch Ölverlust eine solche Gefahr herbeiführen.
Es ist den Revisionswerbern einzuräumen, daß der Anspruch auf Ausgleich der Beteiligten nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG eine Ersatzpflicht der Beteiligten, sei es aus unerlaubten Handlungen, sei es aus den §§ 1, 5 EKHG zur Voraussetzung hat. Die Ausgleichspflicht des Halters besteht daher nicht, wenn der Schaden nicht durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbei geführt wurde oder wenn dem Halter der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelingt (vgl. ZVR 1974/58; 2 Ob 144/76). Der Ansicht der Revisionswerber, daß eine Haftung nach § 1 EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, wie erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist er Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng. Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muß (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl. S 697, RdZl 14 und 15; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. S 181 RdZl 83). Die Worte „bei dem Betrieb“ sind nicht dahin zu verstehen, daß nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. Darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an. Zu den Betriebsunfällen im Sinne des § 1 EKHG gehören daher auch die Fälle, die auf sogenannte „Nachwirkungen des Betriebes“ wie den Verlust eines Reifens, einer Radschutzkappe oder – wie im vorliegenden Falle – auf die Verschmutzung der Straße durch ausfließendes Öl zurückzuführen sind (vgl. Müller a.a.O. S 179 ff, RdZl 75 bis 81; Geigel a.a.O. S 702 RdZl 25). Der vorliegende Unfall hat sich daher „beim Betrieb“ des LKW im Sinne des § 1 EKHG ereignet.Es ist den Revisionswerbern einzuräumen, daß der Anspruch auf Ausgleich der Beteiligten nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG eine Ersatzpflicht der Beteiligten, sei es aus unerlaubten Handlungen, sei es aus den Paragraphen eins, 5, EKHG zur Voraussetzung hat. Die Ausgleichspflicht des Halters besteht daher nicht, wenn der Schaden nicht durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbei geführt wurde oder wenn dem Halter der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG gelingt vergleiche ZVR 1974/58; 2 Ob 144/76). Der Ansicht der Revisionswerber, daß eine Haftung nach Paragraph eins, EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, wie erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist er Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng. Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muß vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl. S 697, RdZl 14 und 15; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. S 181 RdZl 83). Die Worte „bei dem Betrieb“ sind nicht dahin zu verstehen, daß nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. Darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an. Zu den Betriebsunfällen im Sinne des Paragraph eins, EKHG gehören daher auch die Fälle, die auf sogenannte „Nachwirkungen des Betriebes“ wie den Verlust eines Reifens, einer Radschutzkappe oder – wie im vorliegenden Falle – auf die Verschmutzung der Straße durch ausfließendes Öl zurückzuführen sind vergleiche Müller a.a.O. S 179 ff, RdZl 75 bis 81; Geigel a.a.O. S 702 RdZl 25). Der vorliegende Unfall hat sich daher „beim Betrieb“ des LKW im Sinne des Paragraph eins, EKHG ereignet.
Es ist auch die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG nicht gegeben. Der Verlust des Motoröls des LKW ist auf eine infolge Brüchigkeit der Korkdichtung entstandene Undichtheit des Deckels des Motoröleinfüllstutzens, somit auf ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen nach § 9 Abs 1 EKHG die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (vgl. Müller a.a.O. S 229, RdZl 218 und S 256 RdZl 297; Geigel, a.a.O. S 710 RdZl 41; ZVR 1975/273).Es ist auch die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG nicht gegeben. Der Verlust des Motoröls des LKW ist auf eine infolge Brüchigkeit der Korkdichtung entstandene Undichtheit des Deckels des Motoröleinfüllstutzens, somit auf ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben vergleiche Müller a.a.O. S 229, RdZl 218 und S 256 RdZl 297; Geigel, a.a.O. S 710 RdZl 41; ZVR 1975/273).
Ist aber die Ersatzpflicht des Halters des LKW im Sinne der §§ 1 und 5 EKHG im vorliegenden Falle gegeben, finden im Verhältnis der Beteiligten die Bestimmungen über den Ausgleich nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG Anwendung.Ist aber die Ersatzpflicht des Halters des LKW im Sinne der Paragraphen eins und 5 EKHG im vorliegenden Falle gegeben, finden im Verhältnis der Beteiligten die Bestimmungen über den Ausgleich nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG Anwendung.
Soweit die Revisionswerber darzulegen versuchen, die Abwägung der gewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW mit dem schuldhaften Verhalten des Klägers lasse ihre Heranziehung zum Ausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß zwar die von einem Kraftfahrzeug ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr auf der Seite des einen durch das schuldhafte Verhalten auf der Seite des anderen Beteiligten in der Regel zurückgedrängt wird, daß aber eine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG dann in Betracht kommt, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl. ZVR 1974/81; ZVR 1973/11; ZVR 1965/36). Im vorliegenden Falle war es nicht die gewöhnliche, mit dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges regelmäßig und notwendig verbundene, sondern eine besondere, auf die fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugbestandteiles zurückzuführende Betriebsgefahr, die das Schleudern des PKW des Klägers auf der hinterlassenen Ölspur erst bewirkte und damit auslösende Ursache für den Unfall war. Nach den getroffenen Feststellungen wäre der Unfall trotz Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Kläger unterblieben, wenn die Ölspur nicht vorhanden gewesen wäre. Durch die infolge des Verlustes des Motoröles auf der Straße entstandene Ölspur wurde die gewöhnlich mit dem Betrieb des LKW verbundene Betriebsgefahr erhöht und eine selbständige Gefahrensituation für den allgemeinen Verkehr geschaffen, in der es sehr leicht zu Unfällen mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen kommen konnte. Diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Falle auch die Heranziehung der Revisionswerber zum Ausgleich. Ihren Ausführungen kommt aber insoferne teilweise Berechtigung zu, als sie die Größe des ihnen zugemessenen Schadensanteiles bekämpfen. Der besonderen Betriebsgefahr des LKW steht auf Seiten des Klägers gegenüber, daß er im Ortsgebiet mit einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren ist und dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen des Unfalles geleistet hat, da er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, die Gefahrensituation zu beherrschen oder zumindest die Unfallsfolgen wesentlich herabzusetzen. Bei dieser Sachlage erscheint dem Revisionsgerichte eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten der Revisionswerber gerechtfertigt.Soweit die Revisionswerber darzulegen versuchen, die Abwägung der gewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW mit dem schuldhaften Verhalten des Klägers lasse ihre Heranziehung zum Ausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß zwar die von einem Kraftfahrzeug ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr auf der Seite des einen durch das schuldhafte Verhalten auf der Seite des anderen Beteiligten in der Regel zurückgedrängt wird, daß aber eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG dann in Betracht kommt, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist vergleiche ZVR 1974/81; ZVR 1973/11; ZVR 1965/36). Im vorliegenden Falle war es nicht die gewöhnliche, mit dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges regelmäßig und notwendig verbundene, sondern eine besondere, auf die fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugbestandteiles zurückzuführende Betriebsgefahr, die das Schleudern des PKW des Klägers auf der hinterlassenen Ölspur erst bewirkte und damit auslösende Ursache für den Unfall war. Nach den getroffenen Feststellungen wäre der Unfall trotz Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Kläger unterblieben, wenn die Ölspur nicht vorhanden gewesen wäre. Durch die infolge des Verlustes des Motoröles auf der Straße entstandene Ölspur wurde die gewöhnlich mit dem Betrieb des LKW verbundene Betriebsgefahr erhöht und eine selbständige Gefahrensituation für den allgemeinen Verkehr geschaffen, in der es sehr leicht zu Unfällen mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen kommen konnte. Diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Falle auch die Heranziehung der Revisionswerber zum Ausgleich. Ihren Ausführungen kommt aber insoferne teilweise Berechtigung zu, als sie die Größe des ihnen zugemessenen Schadensanteiles bekämpfen. Der besonderen Betriebsgefahr des LKW steht auf Seiten des Klägers gegenüber, daß er im Ortsgebiet mit einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren ist und dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen des Unfalles geleistet hat, da er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, die Gefahrensituation zu beherrschen oder zumindest die Unfallsfolgen wesentlich herabzusetzen. Bei dieser Sachlage erscheint dem Revisionsgerichte eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten der Revisionswerber gerechtfertigt.
Der Revision war sohin teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 393 Abs 4 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 393 Abs 4 und 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 ZPO.