Rechtssatz RS0022756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022756
Entscheidungsdatum
15.06.1977
Rechtssatz
Der Ansicht, daß eine Haftung nach § 1 EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann nicht beigepflichtet werden.Der Ansicht, daß eine Haftung nach Paragraph eins, EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann nicht beigepflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022756
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_005