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Rechtssatz RS0065448

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065448

Geschäftszahl

8Ob54/86

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Rechtssatz

Nach Punkt römisch zwei des ADE (Allgemeine Durchführungs-Erlasses) zu Paragraph eins, KFG 1967 hat ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr "verwendet" zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 54/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 54/86
    Veröff: ZVR 1987/126 S 371

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065448

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0080OB00054_8600000_001