Rechtssatz RS0065448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065448
Entscheidungsdatum
22.01.1987
Rechtssatz
Nach Punkt II des ADE (Allgemeine Durchführungs-Erlasses) zu § 1 KFG 1967 hat ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr "verwendet" zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können.Nach Punkt römisch zwei des ADE (Allgemeine Durchführungs-Erlasses) zu Paragraph eins, KFG 1967 hat ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr "verwendet" zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065448
Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0080OB00054_8600000_001