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Rechtssatz RS0081127×

Rechtssatz RS0081127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081127

Geschäftszahl

8Ob128/81; 8Ob54/86; 4Ob578/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Norm

AKHB Art1
AKHB Art22
AKHB Art25 Abs2

Rechtssatz

Die Haftpflichtversicherung umfaßt auch Schadensereignisse, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten. Der Begriff des Fahrzeuges, für welches eingestanden wird, ist in den AKHB und im EKHG durch die Bezugnahme auf das KFG in gleicher Weise umschrieben. Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB darf nicht enger ausgelegt werden, als der Begriff des "Betriebes" desselben im Artikel eins, EKHG, weil sonst dem Sinn des Paragraph 69, KFG nicht entsprochen würde. Es ist daher auch das händische Verschieben eines im Hof abgestellten Anhängers versichert, eine dabei tätige Person mitversichert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/81
    Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 128/81
    Veröff: SZ 54/118 = VersR 1982,910 = ZVR 1982/284 S 247
  • 8 Ob 54/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 54/86
    nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB darf nicht enger ausgelegt werden, als der Begriff des "Betriebes" desselben im Art 1 EKHG. (T1) Veröff: ZVR 1987/126 S 371
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    nur T1; Beisatz: Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081127

Dokumentnummer

JJR_19810910_OGH0002_0080OB00128_8100000_002