Am 17. März 1977 wurde der Kläger beim händischen Verschieben eines LKW-Anhängers auf der Liegenschaft des Zweitbeklagten in L dadurch verletzt, daß er zwischen dem LKW-Anhänger und einer Mauer eingeklemmt wurde.
Der Kläger forderte an Schmerzensgeld 73 800 S, Ersatz des Verdienstentganges von 75 050 S, eine monatliche Rente von 1 000 S ab Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Am Unfallstag habe er mit einem LKW der Firma E an den Zweitbeklagten Langeisen zugeliefert. Der im Hof abgestellte Anhänger V 39 847, dessen Eigentümer und Halter der Zweitbeklagte gewesen sei, sei beim Abladen des Langeisens hinderlich gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger den beim Zweitbeklagten als Kraftfahrer beschäftigten Erstbeklagten ersucht, ihm beim Wegschieben des Anhängers behilflich zu sein. Der Erstbeklagte sei diesem Ersuchen nachgekommen und habe beim Wegschieben die Deichsel des Anhängers bedient, während der Kläger beim Schieben auch die Feststellbremse bedienen sollte. Der Anhänger sei in der Folge an die Mauer des Magazins geraten. Der Kläger habe zwar versucht, die Feststellbremse zu betätigen, doch habe sich herausgestellt, daß diese funktionsuntüchtig war. Er sei daher zwischen Anhänger und Haus geraten. Dabei sei er so eingeklemmt worden, daß er die näher erwähnten Verletzungen erlitten habe. Den Erstbeklagten treffe an diesem Unfall ein Verschulden. Der Zweitbeklagte hafte als Fahrzeughalter und die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer des Anhängers. Da die Feststellbremse funktionsuntüchtig gewesen sei und dieser Mangel sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Zweitbeklagten bekannt sein hätte müssen, hafteten der Erst- und der Zweitbeklagte überdies wegen dieses Verschuldens.Der Kläger forderte an Schmerzensgeld 73 800 S, Ersatz des Verdienstentganges von 75 050 S, eine monatliche Rente von 1 000 S ab Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Am Unfallstag habe er mit einem LKW der Firma E an den Zweitbeklagten Langeisen zugeliefert. Der im Hof abgestellte Anhänger römisch fünf 39 847, dessen Eigentümer und Halter der Zweitbeklagte gewesen sei, sei beim Abladen des Langeisens hinderlich gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger den beim Zweitbeklagten als Kraftfahrer beschäftigten Erstbeklagten ersucht, ihm beim Wegschieben des Anhängers behilflich zu sein. Der Erstbeklagte sei diesem Ersuchen nachgekommen und habe beim Wegschieben die Deichsel des Anhängers bedient, während der Kläger beim Schieben auch die Feststellbremse bedienen sollte. Der Anhänger sei in der Folge an die Mauer des Magazins geraten. Der Kläger habe zwar versucht, die Feststellbremse zu betätigen, doch habe sich herausgestellt, daß diese funktionsuntüchtig war. Er sei daher zwischen Anhänger und Haus geraten. Dabei sei er so eingeklemmt worden, daß er die näher erwähnten Verletzungen erlitten habe. Den Erstbeklagten treffe an diesem Unfall ein Verschulden. Der Zweitbeklagte hafte als Fahrzeughalter und die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer des Anhängers. Da die Feststellbremse funktionsuntüchtig gewesen sei und dieser Mangel sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Zweitbeklagten bekannt sein hätte müssen, hafteten der Erst- und der Zweitbeklagte überdies wegen dieses Verschuldens.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, es mangle ihnen die passive Klagslegitimation. Der Zweitbeklagte sei nicht Halter des Anhängers mit dem Kennzeichen V 39 847 und die Drittbeklagte nicht Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges gewesen. Abgesehen davon handle es sich bei dem nicht mit einem Kraftfahrzeug verbundenen Anhänger nicht um ein Kraftfahrzeug. Gegen den Erstbeklagten bestehe deswegen kein direkter Anspruch, weil das Verschieben des Anhängers im Interesse des Klägers stattgefunden habe und der Erstbeklagte sohin Bediensteter bzw. Hilfskraft des Klägers gewesen sei, weshalb die Bestimmungen des ASVG (§§ 332 ff.) anzuwenden seien. Gehe man von der Darstellung des Klägers aus, so habe sich dieser in den Organisationsbereich des Zweitbeklagten eingegliedert und eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, wobei der Erstbeklagte als weisungsbefugter Aufseher im Betrieb anzusehen gewesen sei. Es sei daher auch der Kläger aktiv zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Verdienstentgang nicht legitimiert. Den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er die Feststellbremse des Anhängers nicht sachgemäß bedient und nach dem Stillstand des Anhängers wiederum gelöst habe. Falls eine Haftung der Beklagten vorliegen sollte, treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, das darin erblickt werde, daß sich der Kläger vor Durchführung des Verschiebemanövers nicht davon überzeugt habe, ob die Bremsanlage des Anhängers in Ordnung sei, und daß er sich beim Auftreten der Gefahr nicht aus der Gefahrenzone begeben habe, obwohl er hätte erkennen müssen, daß der Anhänger in bedrohliche Nähe des Gitters der Garage komme. Der Anhänger sei technisch in Ordnung gewesen. Dem Erstbeklagten sei zumindest kein Mangel bekannt gewesen.Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, es mangle ihnen die passive Klagslegitimation. Der Zweitbeklagte sei nicht Halter des Anhängers mit dem Kennzeichen römisch fünf 39 847 und die Drittbeklagte nicht Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges gewesen. Abgesehen davon handle es sich bei dem nicht mit einem Kraftfahrzeug verbundenen Anhänger nicht um ein Kraftfahrzeug. Gegen den Erstbeklagten bestehe deswegen kein direkter Anspruch, weil das Verschieben des Anhängers im Interesse des Klägers stattgefunden habe und der Erstbeklagte sohin Bediensteter bzw. Hilfskraft des Klägers gewesen sei, weshalb die Bestimmungen des ASVG (Paragraphen 332, ff.) anzuwenden seien. Gehe man von der Darstellung des Klägers aus, so habe sich dieser in den Organisationsbereich des Zweitbeklagten eingegliedert und eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, wobei der Erstbeklagte als weisungsbefugter Aufseher im Betrieb anzusehen gewesen sei. Es sei daher auch der Kläger aktiv zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Verdienstentgang nicht legitimiert. Den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er die Feststellbremse des Anhängers nicht sachgemäß bedient und nach dem Stillstand des Anhängers wiederum gelöst habe. Falls eine Haftung der Beklagten vorliegen sollte, treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, das darin erblickt werde, daß sich der Kläger vor Durchführung des Verschiebemanövers nicht davon überzeugt habe, ob die Bremsanlage des Anhängers in Ordnung sei, und daß er sich beim Auftreten der Gefahr nicht aus der Gefahrenzone begeben habe, obwohl er hätte erkennen müssen, daß der Anhänger in bedrohliche Nähe des Gitters der Garage komme. Der Anhänger sei technisch in Ordnung gewesen. Dem Erstbeklagten sei zumindest kein Mangel bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies mit Endurteil das gegen den Zweit- und die Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Den Erstbeklagten verurteilte es mit Teilurteil zur Bezahlung von 49 200 S samt Anhang (Schmerzensgeld) an den Kläger und stellte die Haftung des Erstbeklagten für alle künftigen Unfallschäden des Klägers im Umfang von zwei Dritteln fest. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 24 600 S (Schmerzensgeld) sowie das Feststellungsmehrbegehren und das Rentenbegehren wurden abgewiesen. Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am Unfallstag war der Kläger Dienstnehmer der Firma E in G und hatte mit einem LKW-Zug Langeisen an den Zweitbeklagten, der ein Baugeschäft in L führt, zu liefern. Der Kläger war seit 28 Jahren als Berufskraftfahrer tätig, besaß den Führerschein für LKW mit Anhänger und hatte im Umgang mit Anhängern Erfahrung. Er hatte auch schon vor dem Unfall Anhänger händisch verschoben. Der Erstbeklagte war damals seit eineinhalb Jahren beim Zweitbeklagten nebenberuflich als LKW-Fahrer beschäftigt. Über die technischen Anlagen eines Anhängers wußte er Bescheid. Er hatte auch im Betriebsgelände des Zweitbeklagten schon öfter den gegenständlichen Anhänger mit einem LKW gezogen und auch schon händisch verschoben. Ob und wann er vor dem 17. März 1977 die Feststellbremse des Anhängers überprüft hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um diesen Anhänger nicht. Es war ihm nicht bekannt, ob und welche Mängel an diesem Anhänger am Unfallstag vorhanden waren. Der im Einzelgenehmigungsbescheid beschriebene und abgebildete Anhänger ist nicht mit dem beim gegenständlichen Unfall benützten Anhänger ident. Es bestehen insbesondere hinsichtlich der Länge und Höhe Unterschiede. Der in der Einzelgenehmigung beschriebene Anhänger hatte das polizeiliche Kennzeichen V 39 847. Sein Halter war der Zweitbeklagte. Dieser Anhänger und nicht der beim Unfall benützte Anhänger wurde im Jänner 1977 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung gemäß § 55 KFG 1967 überprüft; es wurden Mängel an der Handbremse festgestellt. Diese Mängel waren am 28. Jänner 1977 behoben. Als der Kläger mit seiner Lieferung eintraf, hatte der Erstbeklagte den Anhänger an einem LKW angekuppelt. Ob er bereits Druckluft in den Druckbehälter eingelassen hatte und ob die Druckluftbremse funktionierte kann nicht festgestellt werden. Wegen dieses Anhängers konnte der Kläger auf dem Vorplatz mit seinem zirka 18 m langen LKW-Zug nicht umkehren, obwohl dies für seine Ladetätigkeit erforderlich gewesen wäre. Er sagte deshalb zum Erstbeklagten, daß dieser mit dem Anhänger wegfahren soll, weil er im Weg sei. Der Zweitbeklagte hatte in der Zwischenzeit dem Erstbeklagten die Anweisung gegeben, den Anhänger vom LKW abzuhängen, was dieser tat; er war ihm bei der Arbeit behilflich. Der Erstbeklagte meinte nämlich, daß er und der Kläger den Anhänger auch händisch wegschieben könnten, da es abwärts gehe. Sie vereinbarten nicht den Ort, zu dem der Anhänger hingeschoben werden sollte. Es war ihnen jedoch klar, daß er in Richtung Westen zu schieben ist. Weder der Kläger noch der Erstbeklagte untersuchten die Bremsanlagen des Anhängers auf ihre Funktionstüchtigkeit. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um den Verschiebevorgang nicht und beobachtete den Vorgang auch nicht. Der Anhänger war 5 m lang undAm Unfallstag war der Kläger Dienstnehmer der Firma E in G und hatte mit einem LKW-Zug Langeisen an den Zweitbeklagten, der ein Baugeschäft in L führt, zu liefern. Der Kläger war seit 28 Jahren als Berufskraftfahrer tätig, besaß den Führerschein für LKW mit Anhänger und hatte im Umgang mit Anhängern Erfahrung. Er hatte auch schon vor dem Unfall Anhänger händisch verschoben. Der Erstbeklagte war damals seit eineinhalb Jahren beim Zweitbeklagten nebenberuflich als LKW-Fahrer beschäftigt. Über die technischen Anlagen eines Anhängers wußte er Bescheid. Er hatte auch im Betriebsgelände des Zweitbeklagten schon öfter den gegenständlichen Anhänger mit einem LKW gezogen und auch schon händisch verschoben. Ob und wann er vor dem 17. März 1977 die Feststellbremse des Anhängers überprüft hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um diesen Anhänger nicht. Es war ihm nicht bekannt, ob und welche Mängel an diesem Anhänger am Unfallstag vorhanden waren. Der im Einzelgenehmigungsbescheid beschriebene und abgebildete Anhänger ist nicht mit dem beim gegenständlichen Unfall benützten Anhänger ident. Es bestehen insbesondere hinsichtlich der Länge und Höhe Unterschiede. Der in der Einzelgenehmigung beschriebene Anhänger hatte das polizeiliche Kennzeichen römisch fünf 39 847. Sein Halter war der Zweitbeklagte. Dieser Anhänger und nicht der beim Unfall benützte Anhänger wurde im Jänner 1977 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung gemäß Paragraph 55, KFG 1967 überprüft; es wurden Mängel an der Handbremse festgestellt. Diese Mängel waren am 28. Jänner 1977 behoben. Als der Kläger mit seiner Lieferung eintraf, hatte der Erstbeklagte den Anhänger an einem LKW angekuppelt. Ob er bereits Druckluft in den Druckbehälter eingelassen hatte und ob die Druckluftbremse funktionierte kann nicht festgestellt werden. Wegen dieses Anhängers konnte der Kläger auf dem Vorplatz mit seinem zirka 18 m langen LKW-Zug nicht umkehren, obwohl dies für seine Ladetätigkeit erforderlich gewesen wäre. Er sagte deshalb zum Erstbeklagten, daß dieser mit dem Anhänger wegfahren soll, weil er im Weg sei. Der Zweitbeklagte hatte in der Zwischenzeit dem Erstbeklagten die Anweisung gegeben, den Anhänger vom LKW abzuhängen, was dieser tat; er war ihm bei der Arbeit behilflich. Der Erstbeklagte meinte nämlich, daß er und der Kläger den Anhänger auch händisch wegschieben könnten, da es abwärts gehe. Sie vereinbarten nicht den Ort, zu dem der Anhänger hingeschoben werden sollte. Es war ihnen jedoch klar, daß er in Richtung Westen zu schieben ist. Weder der Kläger noch der Erstbeklagte untersuchten die Bremsanlagen des Anhängers auf ihre Funktionstüchtigkeit. Der Zweitbeklagte kümmerte sich um den Verschiebevorgang nicht und beobachtete den Vorgang auch nicht. Der Anhänger war 5 m lang und
2.16 m breit und hatte eine dreiecksförmige Deichsel in einer Länge von 1.95 m. Der Luftdruckregler für die Betätigung der Druckluftbremse befindet sich vom Deichselring, an dem der Erstbeklagte die Deichsel festhielt, zirka 1.75 m entfernt, und zwar zirka 25 cm rechts von der Mitte (bezogen auf die Fahrtrichtung eines vorwärts gezogenen Anhängers). Die Ladefläche ist in einer Höhe von 1.3 m. Unter der Ladefläche befindet sich der Handbremshebel für die Feststellbremse, welche vom vorderen linken Eck 1.9 m zurückliegt. Zum Anziehen der Bremse ist der Handbremshebel nach rückwärts zu ziehen. Der Bremshebel mußte daher beim Rückwärtsfahren in Fahrtrichtung des Anhängers gezogen werden, wodurch das Anziehen an sich problematisch und umso schwieriger wurde, je höher die Geschwindigkeit war. Die Feststellbremse war zum Unfallszeitpunkt mangelhaft. Die Räder konnten bei einem Kraftaufwand von 30 bis 40 kp nicht zum Blockieren gebracht werden, obwohl der Anhänger unbeladen war. Die Bremse wäre dann in Ordnung gewesen, wenn bei einem Kraftaufwand von 30 bis 40 kp am Handbremshebel die Räder eines voll beladenen Anhängers zum Blockieren gebracht werden. Eine Kraft von 40 kp kann mit einer Hand erzielt werden. Bei der Überprüfung dieser Bremse durch den Sachverständigen am 29. Mai 1978 ergab sich, daß die Hinterräder nur bei einem Kraftaufwand von 60 bis 70 kp, wenn mit beiden Händen gezogen wird, zum Blockieren gebracht wurden. Wenn die Feststellbremse in Ordnung ist, ist es möglich, einen mit etwa 5 km/h in Fahrt befindlichen leeren Anhänger durch Betätigen der Feststellbremse mit einer Hand nach 0.5 m zum Stillstand zu bringen. Üblicherweise wird beim händischen Verschieben eines Anhängers die Feststellbremse und nicht die Luftdruckbremse benützt, weil beim Bedienen der Luftdruckbremse die Räder zum Blockieren kommen, so daß mit der Deichsel nicht mehr gelenkt werden kann. Nur bei Benützen der Feststellbremse kann die Geschwindigkeit wie gewünscht reguliert werden. Beim Verschieben blieb der Erstbeklagte mit beiden Händen an der Deichsel, während sich der Kläger zur Feststellbremse begab. Daß der Erstbeklagte dem Kläger zugerufen hat, "bremsÜ", kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß der Erstbeklagte dem Kläger vor Beginn des Schiebemanövers irgendwelche Anweisungen gegeben hat. Der Anhänger erreichte zunächst eine Geschwindigkeit von etwa 5 km/h. Als sich der Anhänger mit dem linken hinteren Eck zirka 1 m westlich des Betonsockels befand, betrug der Abstand zur Garage zirka 60 bis 80 cm (bezogen auf die linke Seite des Anhängers). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zirka 1.5 m vor der Betonsäule. Bereits zu diesem Zeitpunkt versuchte der Kläger einmal erfolglos mit der Hand, den Bremshebel anzuziehen und den Anhänger zum Stillstand zu bringen. Beim zweiten Versuch mit beiden Händen erzielte er nur eine geringe Bremswirkung. Zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn bereits Gefahr. Der Kläger versuchte jedenfalls nochmals mit beiden Händen durch Ziehen des Hebels den Anhänger zum Stillstand zu bringen, doch gelang ihm das nicht. Er wurde vielmehr gegen die Betonsäule gedrückt und im Uhrzeigersinn gedreht, wobei er noch an einer Öse des Anhängers mit dem Hemd hängen blieb, so daß sein linker Ellbogen zwischen Anhänger und Säule eingeklemmt wurde. Kurz vor dem Unfall betrug die Geschwindigkeit des Anhängers zirka 11 bis 12 km/h. Der Erstbeklagte hätte die Druckluftbremse nur dann betätigen können, wenn er die Deichsel losließ. Ob die Druckluftbremse funktioniert hätte, kann nicht festgestellt werden. Während des ganzen Verschiebemanövers hatte der Erstbeklagte beide Hände an der Deichsel. Wenn der Kläger sich am vorderen linken Eck des Anhängers befunden hätte, wäre es ihm möglich gewesen, den Bremsschalter zu bedienen, doch hätte er zunächst zum linken Arm der Deichsel gehen, sich hinüberbeugen und hinübergreifen müssen. Dabei wäre jedoch der Erstbeklagte bei der Lenkung eingeschränkt gewesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 333 ASVG oder ein ihm gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG gleichzuhaltender Unfall nicht vorgelegen sei und der Erstbeklagte nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gehabt habe. Der Kläger sei in den Betrieb des Zweitbeklagten nicht wie ein Dienstnehmer eingegliedert gewesen. Der Unfall sei aber auch nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt, weshalb auch die Voraussetzungen im Sinne des § 1 EKHG fehlten, was zur Folge habe, daß die Drittbeklagte nicht nach § 63 KFG hafte. Ein Beweis, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden daran treffe, daß die Bremsanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, sei nicht erbracht worden, weshalb auch der Zweitbeklagte weder aus dem Gründe des Verschuldens noch aus dem der Halterhaftung zur Schadenersatzleistung herangezogen werden könne. Wohl aber hafte der Erstbeklagte für den gegenständlichen Unfall. Er habe den Anhänger gelenkt. Ob die Bremsanlage funktionierte, habe er nicht gewußt und sich nicht darum gekümmert, sodaß er sich auch nicht voll darauf habe verlassen können, daß der Kläger den Anhänger nach Wunsch zum Stillstand bringen werde können. Er hätte erkennen müssen, daß durch das Lenken des Anhängers nahe der Garage die Gefahr bestand, daß der Kläger verletzt werde. Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, weil er sich nicht rechtzeitig in Sicherheit gebracht habe, obwohl er bei der zweiten Betätigung der Bremse festgestellt habe, daß nur eine geringe Bremswirkung erzielt werde und sich der Anhänger in einer gefährlichen Weise dem Betonpfeiler näherte. Dem Kläger hätte es auch bekannt sein müssen, daß das Anziehen eines Bremshebels bei einer Geschwindigkeit von zirka 5 km/h in Fahrtrichtung problematisch sei und daß es bei einer größeren Geschwindigkeit kaum mehr möglich sei, mit der Feststellbremse den Anhänger zum Stillstand zu bringen. Es überwiege jedoch das Mitverschulden des Erstbeklagten, der den Kläger primär in die Gefahr gebracht habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 333, ASVG oder ein ihm gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichzuhaltender Unfall nicht vorgelegen sei und der Erstbeklagte nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gehabt habe. Der Kläger sei in den Betrieb des Zweitbeklagten nicht wie ein Dienstnehmer eingegliedert gewesen. Der Unfall sei aber auch nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt, weshalb auch die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph eins, EKHG fehlten, was zur Folge habe, daß die Drittbeklagte nicht nach Paragraph 63, KFG hafte. Ein Beweis, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden daran treffe, daß die Bremsanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, sei nicht erbracht worden, weshalb auch der Zweitbeklagte weder aus dem Gründe des Verschuldens noch aus dem der Halterhaftung zur Schadenersatzleistung herangezogen werden könne. Wohl aber hafte der Erstbeklagte für den gegenständlichen Unfall. Er habe den Anhänger gelenkt. Ob die Bremsanlage funktionierte, habe er nicht gewußt und sich nicht darum gekümmert, sodaß er sich auch nicht voll darauf habe verlassen können, daß der Kläger den Anhänger nach Wunsch zum Stillstand bringen werde können. Er hätte erkennen müssen, daß durch das Lenken des Anhängers nahe der Garage die Gefahr bestand, daß der Kläger verletzt werde. Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, weil er sich nicht rechtzeitig in Sicherheit gebracht habe, obwohl er bei der zweiten Betätigung der Bremse festgestellt habe, daß nur eine geringe Bremswirkung erzielt werde und sich der Anhänger in einer gefährlichen Weise dem Betonpfeiler näherte. Dem Kläger hätte es auch bekannt sein müssen, daß das Anziehen eines Bremshebels bei einer Geschwindigkeit von zirka 5 km/h in Fahrtrichtung problematisch sei und daß es bei einer größeren Geschwindigkeit kaum mehr möglich sei, mit der Feststellbremse den Anhänger zum Stillstand zu bringen. Es überwiege jedoch das Mitverschulden des Erstbeklagten, der den Kläger primär in die Gefahr gebracht habe.
Daher sei eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Erstgerichtes über das Rentenbegehren blieb unangefochten.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Klägers und des Erstbeklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Die zweite Instanz war allerdings im Gegensatz zum Erstgericht der Auffassung, daß sich der Unfall des Klägers in Ausübung einer Tätigkeit ereignet habe, die nach § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG dem Versicherungsschutz des ASVG unterlegen und im Betrieb des Zweitbeklagten erfolgt und damit einem Arbeitsunfall gleichzustellen sei. Nach den Feststellungen sei der Kläger nicht Dienstnehmer des Zweitbeklagten, sondern vielmehr in einem anderen Unternehmen, in der Firma E, als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Der Unfall habe sich auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten ereignet. Gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG würden den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Die Anwendung des in dieser Gesetzesstelle normierten Haftungsprivilegs setze nicht voraus, daß der Geschädigte im Betrieb des Schädigers ständig beschäftigt sei. Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte bei der Firma E Langeisen bestellt. Als Verkäuferin sei dieser Firma oblegen, für die Übersendung der vom Zweitbeklagten gekauften Ware Sorge zu tragen. Sie sei dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie den Kläger mit der Auslieferung der Ware an den Zweitbeklagten beauftragt habe. Die Zustellung der Sendung am Bestimmungsort sei jedoch zunächst daran gescheitert, daß das Betriebsgelände, in das der Kläger mit einem Lastwagenzug einfahren sollte, durch einen Anhänger verstellt gewesen sei. Wenn nun der Kläger dem Erstbeklagten bei der Freimachung dieses Geländes geholfen habe, indem er zusammen mit dem Erstbeklagten den Anhänger verschob, so habe er damit eine Tätigkeit verrichtet, die ihm nicht in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der Firma E zugekommen sei, sondern eine solche, wie sie von Dienstnehmern des Zweitbeklagten in der Regel verrichtet werde; er sei also in der betrieblichen Sphäre des Zweitbeklagten tätig geworden. Das ergebe sich schon daraus, daß nur der Zweitbeklagte über die auf dem Platz vorhandenen Abstellflächen zu verfügen hatte. Keinesfalls sei es eine dem Kläger als Dienstnehmer der Firma E zukommende Aufgabe gewesen, im Rahmen des Zustellvorganges auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten für die notwendige Zufahrt zu sorgen. Dies ergebe sich auch aus dem Verhalten des Zweitbeklagten, der seinem Dienstnehmer, dem Erstbeklagten, die Weisung erteilt habe, den Anhänger vom LKW abzukuppeln. Der Kläger, der dem Erstbeklagten schon dabei behilflich gewesen sei, habe sich dadurch eindeutig in den Betrieb des Zweitbeklagten eingeordnet, in dessen Interesse es gelegen war, daß der für das Abladen erforderliche Platz geschaffen werde. Der Kläger habe nun aber dem Erstbeklagten nicht nur in Ausführung der an diesen gerichteten Weisung des Zweitbeklagten geholfen, den Anhänger abzukuppeln, sondern darüber hinaus auch beim Verschieben des Anhängers mitgearbeitet und damit eine Tätigkeit entfaltet, die sonst ein nach § 4 ASVG beim Zweitbeklagten Versicherer (nämlich ein im Verhältnis der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt bei diesem Beschäftigter) leiste, und die auch dem mutmaßlichen Willen des Zweitbeklagten entsprochen habe, der ja ein offenkundiges Interesse daran hatte, daß die von ihm gekaufte Ware an ihn zugestellt werde. Daß die Tätigkeit des Klägers nur vorübergehend und kurzfristig ausgeübt wurde, schließe die Annahme einer dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit ebensowenig aus wie der Umstand, daß für diese Tätigkeit kein Lohn gezahlt worden sei. Es genüge vielmehr, daß die Tätigkeit für den Betrieb des Zweitbeklagten förderlich gewesen sei, was im vorliegenden Fall zutreffe. Der Zweitbeklagte wäre gemäß § 333 Abs. 1 ASVG dem Versicherten zum Ersatz des durch die Körperverletzung entstandenen Schadens nur verpflichtet gewesen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hätte, was im vorliegenden Fall jedoch ausscheide, weshalb schon aus diesem Grund der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten nicht zu Recht bestehe. Durch § 333 Abs. 1 ASVG würden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgrunde, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften ausgeschlossen. Insbesondere schließe diese Sonderregelung dem versicherten Arbeitnehmer gegenüber eine Haftung des Arbeitgebers auch für fremdes Verschulden im Sinne der §§ 1313a, 1315 ABGB oder § 19 Abs. 2 EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG. Eine Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich des Erstbeklagten gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß diesem im Rahmen der von ihm und dem Kläger gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten (Abkuppeln des Anhängers vom LKW und händisches Verschieben des Anhängers an eine andere Stelle) nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG zugekommen sei. Das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG komme ihm daher nicht zugute. Schließlich billigte das Berufungsgericht auch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Die zweite Instanz war allerdings im Gegensatz zum Erstgericht der Auffassung, daß sich der Unfall des Klägers in Ausübung einer Tätigkeit ereignet habe, die nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG dem Versicherungsschutz des ASVG unterlegen und im Betrieb des Zweitbeklagten erfolgt und damit einem Arbeitsunfall gleichzustellen sei. Nach den Feststellungen sei der Kläger nicht Dienstnehmer des Zweitbeklagten, sondern vielmehr in einem anderen Unternehmen, in der Firma E, als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Der Unfall habe sich auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten ereignet. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG würden den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Die Anwendung des in dieser Gesetzesstelle normierten Haftungsprivilegs setze nicht voraus, daß der Geschädigte im Betrieb des Schädigers ständig beschäftigt sei. Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte bei der Firma E Langeisen bestellt. Als Verkäuferin sei dieser Firma oblegen, für die Übersendung der vom Zweitbeklagten gekauften Ware Sorge zu tragen. Sie sei dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie den Kläger mit der Auslieferung der Ware an den Zweitbeklagten beauftragt habe. Die Zustellung der Sendung am Bestimmungsort sei jedoch zunächst daran gescheitert, daß das Betriebsgelände, in das der Kläger mit einem Lastwagenzug einfahren sollte, durch einen Anhänger verstellt gewesen sei. Wenn nun der Kläger dem Erstbeklagten bei der Freimachung dieses Geländes geholfen habe, indem er zusammen mit dem Erstbeklagten den Anhänger verschob, so habe er damit eine Tätigkeit verrichtet, die ihm nicht in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der Firma E zugekommen sei, sondern eine solche, wie sie von Dienstnehmern des Zweitbeklagten in der Regel verrichtet werde; er sei also in der betrieblichen Sphäre des Zweitbeklagten tätig geworden. Das ergebe sich schon daraus, daß nur der Zweitbeklagte über die auf dem Platz vorhandenen Abstellflächen zu verfügen hatte. Keinesfalls sei es eine dem Kläger als Dienstnehmer der Firma E zukommende Aufgabe gewesen, im Rahmen des Zustellvorganges auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten für die notwendige Zufahrt zu sorgen. Dies ergebe sich auch aus dem Verhalten des Zweitbeklagten, der seinem Dienstnehmer, dem Erstbeklagten, die Weisung erteilt habe, den Anhänger vom LKW abzukuppeln. Der Kläger, der dem Erstbeklagten schon dabei behilflich gewesen sei, habe sich dadurch eindeutig in den Betrieb des Zweitbeklagten eingeordnet, in dessen Interesse es gelegen war, daß der für das Abladen erforderliche Platz geschaffen werde. Der Kläger habe nun aber dem Erstbeklagten nicht nur in Ausführung der an diesen gerichteten Weisung des Zweitbeklagten geholfen, den Anhänger abzukuppeln, sondern darüber hinaus auch beim Verschieben des Anhängers mitgearbeitet und damit eine Tätigkeit entfaltet, die sonst ein nach Paragraph 4, ASVG beim Zweitbeklagten Versicherer (nämlich ein im Verhältnis der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt bei diesem Beschäftigter) leiste, und die auch dem mutmaßlichen Willen des Zweitbeklagten entsprochen habe, der ja ein offenkundiges Interesse daran hatte, daß die von ihm gekaufte Ware an ihn zugestellt werde. Daß die Tätigkeit des Klägers nur vorübergehend und kurzfristig ausgeübt wurde, schließe die Annahme einer dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit ebensowenig aus wie der Umstand, daß für diese Tätigkeit kein Lohn gezahlt worden sei. Es genüge vielmehr, daß die Tätigkeit für den Betrieb des Zweitbeklagten förderlich gewesen sei, was im vorliegenden Fall zutreffe. Der Zweitbeklagte wäre gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG dem Versicherten zum Ersatz des durch die Körperverletzung entstandenen Schadens nur verpflichtet gewesen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hätte, was im vorliegenden Fall jedoch ausscheide, weshalb schon aus diesem Grund der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten nicht zu Recht bestehe. Durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG würden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgrunde, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften ausgeschlossen. Insbesondere schließe diese Sonderregelung dem versicherten Arbeitnehmer gegenüber eine Haftung des Arbeitgebers auch für fremdes Verschulden im Sinne der Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB oder Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG. Eine Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich des Erstbeklagten gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß diesem im Rahmen der von ihm und dem Kläger gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten (Abkuppeln des Anhängers vom LKW und händisches Verschieben des Anhängers an eine andere Stelle) nicht die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen sei. Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG komme ihm daher nicht zugute. Schließlich billigte das Berufungsgericht auch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers hinsichtlich des Erst- und Zweitbeklagten nicht Folge; hinsichtlich des Drittbeklagten gab er ihr teilweise Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Klagebegehrens von 49 000 S samt Anhang (Schmerzensgeld), 75 050 S samt Anhang (Verdienstentgang) und des Feststellungsbegehrens bezüglich der Haftung für zwei Drittel der künftigen Unfallschäden des Klägers auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; im übrigen wurde die angefochtene Entscheidung in Ansehung der Drittbeklagten in der Hauptsache bestätigt. Der Revision des Erstbeklagten wurde nicht Folge gegeben.