Rechtssatz RS0053202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053202
Entscheidungsdatum
03.09.1986
Rechtssatz
Der Unternehmer, der gemäß § 31 Abs 3 WRG über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchführte, hat dem zur Tragung der Kosten verpflichteten Unternehmer, auch wenn er zu ihm in keiner vertraglichen Beziehung stand, eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben den Vorsteuerabzug vor den zur Entscheidung hierüber allein zuständigen Abgabenbehörden geltend zu machen.Der Unternehmer, der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG über Auftrag der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchführte, hat dem zur Tragung der Kosten verpflichteten Unternehmer, auch wenn er zu ihm in keiner vertraglichen Beziehung stand, eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, UStG auszustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben den Vorsteuerabzug vor den zur Entscheidung hierüber allein zuständigen Abgabenbehörden geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053202
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00022_8600000_001