Begründung:
Dem Antragsteller wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig die Entfernung unsachgemäß im Hof und im überdeckten Hofbereich seines Anwesens gelagerten Wirtschaftsdüngers im Ausmaß von 320 m3 aufgetragen. Diesem Auftrag entsprach der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Daraufhin erteilte die Wasserrechtsbehörde zwei Personen gemäß § 31 Abs 3 WRG den Auftrag, den Wirtschaftsdünger zu entfernen, was auch geschah. Gefahr im Verzug war insofern gegeben, als aus dem Dünger ausfließende Jauche nicht nur im Boden versickerte, sondern direkt in den Hausbrunnen eindrang und so das Grundwasser verunreinigte. Insbesondere floss Jauche auch auf ein benachbartes Grundstück und gelangte in den Bereich des dort befindlichen Brunnens, dessen weitere Nutzung eingestellt werden musste. Mit Bescheid vom 30. 7. 1996 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde den Antragsteller zum Ersatz der Kosten, die durch die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich gewordenen Maßnahmen aufgelaufen waren, nämlich "Maschinenkostenstunden" im Betrag von S 23.400 und Lagerkosten für 450 m3 Stallmist á S 250 im Betrag von S 112.500, insgesamt somit unter Hinzurechnung von 10 % Umsatzsteuer S 149.490. Vor Erteilung des Auftrags zur Entfernung und Zwischenlagerung des Wirtschaftsdüngers an jene Personen, die den Auftrag durchführten, holte die Wasserrechtsbehörde verschiedene Anbote ein und wählte danach das günstigste Anbot aus.Dem Antragsteller wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig die Entfernung unsachgemäß im Hof und im überdeckten Hofbereich seines Anwesens gelagerten Wirtschaftsdüngers im Ausmaß von 320 m3 aufgetragen. Diesem Auftrag entsprach der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Daraufhin erteilte die Wasserrechtsbehörde zwei Personen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG den Auftrag, den Wirtschaftsdünger zu entfernen, was auch geschah. Gefahr im Verzug war insofern gegeben, als aus dem Dünger ausfließende Jauche nicht nur im Boden versickerte, sondern direkt in den Hausbrunnen eindrang und so das Grundwasser verunreinigte. Insbesondere floss Jauche auch auf ein benachbartes Grundstück und gelangte in den Bereich des dort befindlichen Brunnens, dessen weitere Nutzung eingestellt werden musste. Mit Bescheid vom 30. 7. 1996 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde den Antragsteller zum Ersatz der Kosten, die durch die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich gewordenen Maßnahmen aufgelaufen waren, nämlich "Maschinenkostenstunden" im Betrag von S 23.400 und Lagerkosten für 450 m3 Stallmist á S 250 im Betrag von S 112.500, insgesamt somit unter Hinzurechnung von 10 % Umsatzsteuer S 149.490. Vor Erteilung des Auftrags zur Entfernung und Zwischenlagerung des Wirtschaftsdüngers an jene Personen, die den Auftrag durchführten, holte die Wasserrechtsbehörde verschiedene Anbote ein und wählte danach das günstigste Anbot aus.
Fristgerecht begehrte der Antragsteller gemäß § 117 Abs 4 WRG die Außerkraftsetzung des zuvor genannten Bescheids vom 30. 7. 1996 und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten durch den Antragsteller bestehe. Er bestritt, dass Jauche in den Hofbereich des Nachbarhauses eingedrungen sei, gestand aber im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme am 16. 7. 1998 ausdrücklich zu, dass die von der Wasserrechtsbehörde verordnete Zwischenlagerung notwendig und zweckmäßig gewesen sei, und führte in diesem Zusammenhang aus, dass es ihm "nur um die Höhe der verrechneten Kosten gehe". Die Antragsgegnerin wendete ein, die sofortige Entfernung des Stallmistes aus dem Hofbereich des Anwesens des Antragstellers sei dringlich notwendig gewesen; es seien verschiedene Unternehmen zwecks Entfernung des Mistes kontaktiert und der Auftrag im Sinne des § 31 Abs 3 WRG sei ordnungsgemäß erteilt worden. Die von den Auftragnehmern gelegte Rechnung, zu deren Begleichung der Antragsteller aufgefordert worden sei, sei angemessen, nachvollziehbar und rechnerisch richtig.Fristgerecht begehrte der Antragsteller gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Außerkraftsetzung des zuvor genannten Bescheids vom 30. 7. 1996 und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten durch den Antragsteller bestehe. Er bestritt, dass Jauche in den Hofbereich des Nachbarhauses eingedrungen sei, gestand aber im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme am 16. 7. 1998 ausdrücklich zu, dass die von der Wasserrechtsbehörde verordnete Zwischenlagerung notwendig und zweckmäßig gewesen sei, und führte in diesem Zusammenhang aus, dass es ihm "nur um die Höhe der verrechneten Kosten gehe". Die Antragsgegnerin wendete ein, die sofortige Entfernung des Stallmistes aus dem Hofbereich des Anwesens des Antragstellers sei dringlich notwendig gewesen; es seien verschiedene Unternehmen zwecks Entfernung des Mistes kontaktiert und der Auftrag im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG sei ordnungsgemäß erteilt worden. Die von den Auftragnehmern gelegte Rechnung, zu deren Begleichung der Antragsteller aufgefordert worden sei, sei angemessen, nachvollziehbar und rechnerisch richtig.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung der Lager- und Transportkosten im Gesamtbetrag von S 91.740,50. Die Menge des abtransportierten Mistes habe 450 m3 betragen. Es habe seitens der Wasserrechtsbehörde Vorsorge getroffen werden müssen, dass kein Dünger und keine Gülle ins Trinkwasser versickere. Die teuerste Art der Lagerung (mittels Containers) hätte S 66.000, die günstigste Form der Lagerung S 8.662,50 gekostet. Die Transportkosten beliefen sich mit Rücksicht auf die aufgewendete Zeit auf S 25.740,50. Insgesamt erschienen daher Kosten von S 91.740,50 als angemessen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Antragsteller zur Zahlung von insgesamt S 149.490 verpflichtete; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe die Wassergefährdung verursacht, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Strittig sei lediglich die Höhe der Lagerungskosten, die nach Ansicht des Antragstellers S 8.662,50 ausmachten, während die Antragsgegnerin S 123.750 aus diesem Titel für gerechtfertigt erachte. Bei Gefahr im Verzug habe die Wasserrechtsbehörde rasch zu reagieren und sich eines Unternehmens zu bedienen, das die Maßnahmen in gebotener Eile durchzuführen in der Lage sei. Sie sei nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen. Die Höhe des von dem beigezogenen Unternehmen verlangten "Werklohns" könne die Behörde nicht beeinflussen. Trotz der Dringlichkeit habe die Wasserrechtsbehörde verschiedene Angebote eingeholt und daraus das günstigste ausgewählt. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Unternehmen greifbar gewesen, das die erforderlichen Maßnahmen zu günstigeren Bedingungen hätte durchführen können. Die in Rechnung gestellten Kosten seien daher notwendig und auch zweckmäßig gewesen. Der Antragsteller hätte es selbst in der Hand gehabt, durch eigene Maßnahmen oder die Namhaftmachung eines anderen (kostengünstiger arbeitenden) Unternehmens die Kosten zu minimieren. Das finanzielle Risiko für Notmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 3 WRG könne nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden.Das Erstgericht verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung der Lager- und Transportkosten im Gesamtbetrag von S 91.740,50. Die Menge des abtransportierten Mistes habe 450 m3 betragen. Es habe seitens der Wasserrechtsbehörde Vorsorge getroffen werden müssen, dass kein Dünger und keine Gülle ins Trinkwasser versickere. Die teuerste Art der Lagerung (mittels Containers) hätte S 66.000, die günstigste Form der Lagerung S 8.662,50 gekostet. Die Transportkosten beliefen sich mit Rücksicht auf die aufgewendete Zeit auf S 25.740,50. Insgesamt erschienen daher Kosten von S 91.740,50 als angemessen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Antragsteller zur Zahlung von insgesamt S 149.490 verpflichtete; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe die Wassergefährdung verursacht, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Strittig sei lediglich die Höhe der Lagerungskosten, die nach Ansicht des Antragstellers S 8.662,50 ausmachten, während die Antragsgegnerin S 123.750 aus diesem Titel für gerechtfertigt erachte. Bei Gefahr im Verzug habe die Wasserrechtsbehörde rasch zu reagieren und sich eines Unternehmens zu bedienen, das die Maßnahmen in gebotener Eile durchzuführen in der Lage sei. Sie sei nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen. Die Höhe des von dem beigezogenen Unternehmen verlangten "Werklohns" könne die Behörde nicht beeinflussen. Trotz der Dringlichkeit habe die Wasserrechtsbehörde verschiedene Angebote eingeholt und daraus das günstigste ausgewählt. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Unternehmen greifbar gewesen, das die erforderlichen Maßnahmen zu günstigeren Bedingungen hätte durchführen können. Die in Rechnung gestellten Kosten seien daher notwendig und auch zweckmäßig gewesen. Der Antragsteller hätte es selbst in der Hand gehabt, durch eigene Maßnahmen oder die Namhaftmachung eines anderen (kostengünstiger arbeitenden) Unternehmens die Kosten zu minimieren. Das finanzielle Risiko für Notmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG könne nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.