Rechtssatz RS0082534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082534
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden.Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG angerufen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 29/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 29/94
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
- 1 Ob 7/02i
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 7/02i
vgl; Beisatz: Der nach § 31 Abs 3 WRG Verpflichtete hat nur die notwendigen und zweckmäßigen Kosten der erforderlichen, von der Wasserrechtsbehörde veranlassten Sanierungsmaßnahmen zu tragen. (T1)
- 1 Ob 200/01w
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 200/01w
Vgl; Beisatz: Die Kosten der Ersatzvornahme gemäß §31 Abs3 WRG zählen zu den in §117 Abs1 WRG genannten Leistungen, gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß §117 Abs4 WRG das Gericht angerufen werden kann und zwar auch mit der Begründung, eine Ersatzpflicht bestehe dem Grunde nach nicht. (T2)
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Vgl; Veröff: SZ 2013/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082534
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00029_9400000_001