Die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs 3 WRG zählen zu den in § 117 Abs 1 WRG genannten Leistungen (Raschauer WRG § 117 Rz 2), gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 4 WRG das Gericht angerufen werden kann und zwar auch mit der Begründung, eine Ersatzpflicht bestehe dem Grunde nach nicht (Raschauer WRG § 117, Rz 9; Aichlreiter, Zur Wasserrechtsgesetznovelle 1988 I, AnwBl 1989, 595). Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (SZ 67/6; SZ 68/41; SZ 69/224; SZ 70/159; 1 Ob 3/00y ua), sodass für das Revisionsrekursverfahren die §§ 13 ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p; 1 Ob 212/00h; zuletzt 1 Ob 321/01i). Dagegen sprechen auch nicht die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Anordnungen des Art XLI Z 4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (BGBl 343/1989) und des Art XXXII Z 6 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl 140/1997, wonach die §§ 13 bis 16 AußStrG in der jeweiligen Fassung dieser Novellen für Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur dann gelten, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren dazu abweichende oder ergänzende Regeln, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden. Die gemäß § 117 Abs 6 WRG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, nach dessen § 30 eine Entscheidung mit Rekurs angefochten werden kann (Abs 2), die Rekursfrist 14 Tage beträgt (Abs 3) und eine Ausfertigung des Rekurses dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen ist, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen 14 Tagen zu überreichen (Abs 4), enthalten keine derartigen Ergänzungen oder Abweichungen, weil diese Regelungen lediglich Anwendungsfälle des § 521a ZPO darstellen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743; 1 Ob 321/01i).Die Kosten der Ersatzvornahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zählen zu den in Paragraph 117, Absatz eins, WRG genannten Leistungen (Raschauer WRG Paragraph 117, Rz 2), gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG das Gericht angerufen werden kann und zwar auch mit der Begründung, eine Ersatzpflicht bestehe dem Grunde nach nicht (Raschauer WRG Paragraph 117,, Rz 9; Aichlreiter, Zur Wasserrechtsgesetznovelle 1988 römisch eins, AnwBl 1989, 595). Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (SZ 67/6; SZ 68/41; SZ 69/224; SZ 70/159; 1 Ob 3/00y ua), sodass für das Revisionsrekursverfahren die Paragraphen 13, ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p; 1 Ob 212/00h; zuletzt 1 Ob 321/01i). Dagegen sprechen auch nicht die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Anordnungen des Art XLI Ziffer 4, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 Bundesgesetzblatt 343 aus 1989,) und des Artikel römisch 32 , Ziffer 6, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 Bundesgesetzblatt 140 aus 1997,, wonach die Paragraphen 13 bis 16 AußStrG in der jeweiligen Fassung dieser Novellen für Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur dann gelten, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren dazu abweichende oder ergänzende Regeln, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden. Die gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, nach dessen Paragraph 30, eine Entscheidung mit Rekurs angefochten werden kann (Absatz 2,), die Rekursfrist 14 Tage beträgt (Absatz 3,) und eine Ausfertigung des Rekurses dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen ist, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen 14 Tagen zu überreichen (Absatz 4,), enthalten keine derartigen Ergänzungen oder Abweichungen, weil diese Regelungen lediglich Anwendungsfälle des Paragraph 521 a, ZPO darstellen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743; 1 Ob 321/01i).
Der Streitwert im vorliegenden Verfahren richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme durch den von der Behörde beauftragten Dritten in Höhe von ATS 101.658,94 = EUR 7.387,84, deren Ersatz von der Verwaltungsbehörde dem Antragsteller aufgetragen wurde. Daher könnte der Antrag im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nur als solcher nach § 14a AußStrG beurteilt werden, wenngleich er an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht gerichtet ist. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000,-- und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einem beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht vor dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.Der Streitwert im vorliegenden Verfahren richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme durch den von der Behörde beauftragten Dritten in Höhe von ATS 101.658,94 = EUR 7.387,84, deren Ersatz von der Verwaltungsbehörde dem Antragsteller aufgetragen wurde. Daher könnte der Antrag im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nur als solcher nach Paragraph 14 a, AußStrG beurteilt werden, wenngleich er an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht gerichtet ist. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000,-- und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG einem beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht vor dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.
Der Oberste Gerichtshof ist daher derzeit zur Entscheidung funktionell unzuständig.