Gemäß dem durch die WRG-Novelle BGBl I Nr. 155/1999 nicht geänderten § 86 Abs 1 WRG sind Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtung einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Es handelt sich dabei um in § 117 Abs 1 WRG genannte Beiträge, gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 4 WRG das Gericht angerufen werden kann (Raschauer WRG § 86 Rz 3, § 117 Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (SZ 67/6; SZ 68/41; SZ 69/224; SZ 70/159; 1 Ob 3/00y ua), sodass für das Revisionsrekursverfahren die §§ 13 ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p uva).Gemäß dem durch die WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, nicht geänderten Paragraph 86, Absatz eins, WRG sind Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtung einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Es handelt sich dabei um in Paragraph 117, Absatz eins, WRG genannte Beiträge, gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG das Gericht angerufen werden kann (Raschauer WRG Paragraph 86, Rz 3, Paragraph 117, Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (SZ 67/6; SZ 68/41; SZ 69/224; SZ 70/159; 1 Ob 3/00y ua), sodass für das Revisionsrekursverfahren die Paragraphen 13, ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p uva).
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt S 260.000,-- und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt S 260.000,-- und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.