a) Der Streitwert im vorliegenden Verfahren richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme durch den von der Behörde beauftragten Dritten in Höhe von 47.374,86 S, deren Ersatz von der Verwaltungsbehörde dem Antragsteller aufgetragen wurde. Daher könnte der Antrag im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nur als solcher nach § 14a AußStrG beurteilt werden, wenngleich er an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht gerichtet ist.a) Der Streitwert im vorliegenden Verfahren richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme durch den von der Behörde beauftragten Dritten in Höhe von 47.374,86 S, deren Ersatz von der Verwaltungsbehörde dem Antragsteller aufgetragen wurde. Daher könnte der Antrag im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nur als solcher nach Paragraph 14 a, AußStrG beurteilt werden, wenngleich er an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Rekursgericht gerichtet ist.
b) Gemäß § 117 Abs 6 WRG 1959 idgF sind auf das Verfahren nach § 117 WRG die Bestimmungen des EisbEG 1954 BGBl 1954/71, zuletzt geändert durch BGBl 1993/91, sinngemäß anzuwenden. Nach § 24 Abs 1 EisbEG hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Beiziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Nach stRsp sind daher für das auch hier zu beurteilende Neufestsetzungsverfahren nach § 117 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (1 Ob 27/93 = SZ 67/6; 1 Ob 30/94 = SZ 68/41; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 u.a., zuletzt 1 Ob 212/00h u.a.).b) Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 idgF sind auf das Verfahren nach Paragraph 117, WRG die Bestimmungen des EisbEG 1954 BGBl 1954/71, zuletzt geändert durch BGBl 1993/91, sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Beiziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Nach stRsp sind daher für das auch hier zu beurteilende Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden (1 Ob 27/93 = SZ 67/6; 1 Ob 30/94 = SZ 68/41; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 u.a., zuletzt 1 Ob 212/00h u.a.).
§ 14 Abs 4 AußStrG idFd WGN 1989 entsprach dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", der durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde; dem Außerstreitverfahren war eine solche Regelung vor der WGN 1989 fremd. Fehlte ein solcher Ausspruch, dann war (wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehalts") der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar und auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhob (991 BlgNR 17.GP zu Z 33.4.), unzulässig.Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG idFd WGN 1989 entsprach dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", der durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde; dem Außerstreitverfahren war eine solche Regelung vor der WGN 1989 fremd. Fehlte ein solcher Ausspruch, dann war (wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehalts") der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar und auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhob (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 33 Punkt 4,), unzulässig.
Auf nach dem 31. Dezember 1997 ergangene Rechtsmittelentscheidungen sind die mit der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 BGBl 1997/140 (WGN 1997) novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar. Gemäß § 14b Abs 1 erster Satz AußStrG idFd WGN 1997 ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 AußStrG. Nach Art XXXII Z 6 der WGN 1997 gilt Art II Z 1 bis 13, der u.a. § 14b AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (§ 117 WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren dazu abweichende oder ergänzende Regeln, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.Auf nach dem 31. Dezember 1997 ergangene Rechtsmittelentscheidungen sind die mit der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 BGBl 1997/140 (WGN 1997) novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar. Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, erster Satz AußStrG idFd WGN 1997 ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG. Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 6, der WGN 1997 gilt Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 13, der u.a. Paragraph 14 b, AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (Paragraph 117, WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren dazu abweichende oder ergänzende Regeln, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Das EisbEG enthält in der Tat dazu Sondervorschriften: Nach dessen § 30 kann eine Entscheidung mit Rekurs angefochten werden (Abs 2), die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Abs 3) und eine Ausfertigung des Rekurses ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen 14 Tagen zu überreichen (Abs 4). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichts (Abs 5). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass für Revisionsrekurse im Verfahren nach § 117 WRG die §§ 13 ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p, 1 Ob 212/00h u.a.). Auch die Frage, ob die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden seien, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, wurde von ihm bereits - wenngleich noch vor Inkrafttreten der WGN 1997 - bejaht (1 Ob 507/96 = SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674 zu einer Entschädigung nach § 77 Abs 1 Oö JagdG; RIS-Justiz RS0103731). Im vorliegenden Fall ist hingegen ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof unterblieben. Gegen die Anwendung des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach § 117 WRG bestehen schon deshalb - entgegen den Rechtsmittelausführungen - keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil § 30 EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässgkeit gar nicht Stellung nimmt, somit insoweit keine von den Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG abweichende oder diese ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthält. § 14b AußStrG ist deshalb auch im außerstreitigen Verfahren nach § 117 WRG anzuwenden. Der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 210/00i (= JBl 2001, 320) ist verfehlt, hat dort doch die zweite Instanz keine kassatorische Entscheidung getroffen.Das EisbEG enthält in der Tat dazu Sondervorschriften: Nach dessen Paragraph 30, kann eine Entscheidung mit Rekurs angefochten werden (Absatz 2,), die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Absatz 3,) und eine Ausfertigung des Rekurses ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen 14 Tagen zu überreichen (Absatz 4,). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichts (Absatz 5,). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass für Revisionsrekurse im Verfahren nach Paragraph 117, WRG die Paragraphen 13, ff AußStrG maßgebend sind (1 Ob 268/98p, 1 Ob 212/00h u.a.). Auch die Frage, ob die Regelungen des Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 EisbEG auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzuwenden seien, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, wurde von ihm bereits - wenngleich noch vor Inkrafttreten der WGN 1997 - bejaht (1 Ob 507/96 = SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674 zu einer Entschädigung nach Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG; RIS-Justiz RS0103731). Im vorliegenden Fall ist hingegen ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof unterblieben. Gegen die Anwendung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 117, WRG bestehen schon deshalb - entgegen den Rechtsmittelausführungen - keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil Paragraph 30, EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässgkeit gar nicht Stellung nimmt, somit insoweit keine von den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff AußStrG abweichende oder diese ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthält. Paragraph 14 b, AußStrG ist deshalb auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 117, WRG anzuwenden. Der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 210/00i (= JBl 2001, 320) ist verfehlt, hat dort doch die zweite Instanz keine kassatorische Entscheidung getroffen.
Dem Rechtsmittel kann kein Erfolg beschieden sein.