1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auf der Tatsachenebene noch nicht geklärt, ob die Errichtung und der Betrieb der Hausmülldeponie der beklagten Partei Maßnahmen waren, die nach objektiven Gesichtspunkten als Gefährdung der Reinheit von Gewässern - so insbesondere der des Grundwassers - anzusehen waren. Dessen Auffassung, die Deponie sei als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu beurteilen, sollte sie die Reinheit von Gewässern bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach objektiven Gesichtspunkten gefährdet haben, ist offenkundig so zu verstehen, dass das objektive Gefährdungspotential im zweiten Rechtsgang nicht nach dem heutigen Stand der Technik, sondern nach jenem zur Zeit der Deponieerrichtung zu ermitteln wäre.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auf der Tatsachenebene noch nicht geklärt, ob die Errichtung und der Betrieb der Hausmülldeponie der beklagten Partei Maßnahmen waren, die nach objektiven Gesichtspunkten als Gefährdung der Reinheit von Gewässern - so insbesondere der des Grundwassers - anzusehen waren. Dessen Auffassung, die Deponie sei als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu beurteilen, sollte sie die Reinheit von Gewässern bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach objektiven Gesichtspunkten gefährdet haben, ist offenkundig so zu verstehen, dass das objektive Gefährdungspotential im zweiten Rechtsgang nicht nach dem heutigen Stand der Technik, sondern nach jenem zur Zeit der Deponieerrichtung zu ermitteln wäre.
Abfalldeponien fielen bis zur Wasserrechtsgesetznovelle 1990 BGBl 252 unter § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht § 31b WRG Rz 1). Danach waren (und sind) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass das Grundwasser durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden verunreinigt wird, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Somit wären die Errichtung und der Betrieb der Deponie der beklagten Partei nur dann als eine durch Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eigenmächtig vorgenommene Neuerung nach dessen § 138 Abs 1 lit a - dessen Wortlaut seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes 1959 BGBl 215 unverändert ist - zu qualifizieren, wenn die Wasserrechtsbehörde solche Maßnahmen nach dem damaligen Stand der Technik als ein Verhalten, das die Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Verunreinigung von Gewässern (Raschauer aaO § 32 WRG Rz 14) - so etwa des Grundwassers auch durch Versickern verunreinigter Oberflächenwässer (Raschauer aaO § 32 WRG Rz 7) - mit sich bringt, hätte beurteilen müssen, ließ hingegen die von der beklagten Partei angelegte Deponie aufgrund der Beschaffenheit der dort abgelagerten Stoffe nach dem damaligen Stand der Technik eine mehr als geringfügige Verunreinigung von Gewässern besorgen, so hätte die Errichtung der Deponie keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Dann hätte die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 sein können.Abfalldeponien fielen bis zur Wasserrechtsgesetznovelle 1990 Bundesgesetzblatt 252, unter Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Paragraph 31 b, WRG Rz 1). Danach waren (und sind) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass das Grundwasser durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden verunreinigt wird, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Somit wären die Errichtung und der Betrieb der Deponie der beklagten Partei nur dann als eine durch Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eigenmächtig vorgenommene Neuerung nach dessen Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, - dessen Wortlaut seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes 1959 Bundesgesetzblatt 215, unverändert ist - zu qualifizieren, wenn die Wasserrechtsbehörde solche Maßnahmen nach dem damaligen Stand der Technik als ein Verhalten, das die Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Verunreinigung von Gewässern (Raschauer aaO Paragraph 32, WRG Rz 14) - so etwa des Grundwassers auch durch Versickern verunreinigter Oberflächenwässer (Raschauer aaO Paragraph 32, WRG Rz 7) - mit sich bringt, hätte beurteilen müssen, ließ hingegen die von der beklagten Partei angelegte Deponie aufgrund der Beschaffenheit der dort abgelagerten Stoffe nach dem damaligen Stand der Technik eine mehr als geringfügige Verunreinigung von Gewässern besorgen, so hätte die Errichtung der Deponie keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Dann hätte die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sein können.
1. 1. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Müllkörper aufgrund des Stands der Technik zur Zeit des Deponiebetriebs nicht als wassergefährdend einzustufen war, die Ablagerung den Gepflogenheiten in den Jahren 1970 bis 1975 entsprach und eine "Wassergefährdung" erst im Zeitraum 1977 bis 1998 hätte "erkannt werden müssen". Allein aufgrund dieser Tatsachen ist die Frage, ob die Errichtung der Deponie der beklagten Partei einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu verneinen, hätte doch auch die Wasserrechtsbehörde das Potential einer solchen Deponie zur Gefährdung der Reinheit von Gewässern nur nach dem seinerzeitigen Stand der Technik beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist die von der klagenden Partei in zweiter Instanz gerügte Feststellung, im Nahbereich der von der Deponie in Anspruch genommenen Grundstücke befänden sich "keine Gewässer", deshalb ohne Bedeutung, weil die Wirkung einer derartigen Hausmülldeponie (offenkundig gerade auch) auf das Grundwasser und auf das in das Grundwasser versickernde Wasser aus atmosphärischen Niederschlägen nach dem damaligen Stand der Technik - unbekämpftermaßen - eben noch nicht als "wassergefährdend" zu erkennen war. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen wäre die Notwendigkeit einer Deponiebewilligung auch im wasserrechtlichen Verfahren verneint worden. Somit kann die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gewesen sein, weil mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb ohne wasserrechtliche Bewilligung keine Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes übertreten wurde. Die beklagte Partei führt daher zutreffend aus, (nach dem damaligen Stand der Technik) habe aufgrund der getroffenen Feststellungen "keine Gefährdung von Gewässern vorgelegen". In diesem Punkt bedarf es daher keiner weiteren Tatsachenfeststellungen. Damit ist jedoch für die beklagte Partei, wie die tieferstehenden Erwägungen zeigen werden, noch nichts gewonnen.1. 1. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Müllkörper aufgrund des Stands der Technik zur Zeit des Deponiebetriebs nicht als wassergefährdend einzustufen war, die Ablagerung den Gepflogenheiten in den Jahren 1970 bis 1975 entsprach und eine "Wassergefährdung" erst im Zeitraum 1977 bis 1998 hätte "erkannt werden müssen". Allein aufgrund dieser Tatsachen ist die Frage, ob die Errichtung der Deponie der beklagten Partei einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu verneinen, hätte doch auch die Wasserrechtsbehörde das Potential einer solchen Deponie zur Gefährdung der Reinheit von Gewässern nur nach dem seinerzeitigen Stand der Technik beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist die von der klagenden Partei in zweiter Instanz gerügte Feststellung, im Nahbereich der von der Deponie in Anspruch genommenen Grundstücke befänden sich "keine Gewässer", deshalb ohne Bedeutung, weil die Wirkung einer derartigen Hausmülldeponie (offenkundig gerade auch) auf das Grundwasser und auf das in das Grundwasser versickernde Wasser aus atmosphärischen Niederschlägen nach dem damaligen Stand der Technik - unbekämpftermaßen - eben noch nicht als "wassergefährdend" zu erkennen war. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen wäre die Notwendigkeit einer Deponiebewilligung auch im wasserrechtlichen Verfahren verneint worden. Somit kann die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gewesen sein, weil mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb ohne wasserrechtliche Bewilligung keine Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes übertreten wurde. Die beklagte Partei führt daher zutreffend aus, (nach dem damaligen Stand der Technik) habe aufgrund der getroffenen Feststellungen "keine Gefährdung von Gewässern vorgelegen". In diesem Punkt bedarf es daher keiner weiteren Tatsachenfeststellungen. Damit ist jedoch für die beklagte Partei, wie die tieferstehenden Erwägungen zeigen werden, noch nichts gewonnen.
2. § 31 WRG 1959, dessen Abs 1 schon durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969 BGBl 207 neu gefasst und dessen Abs 2 und 3 durch die gleiche Novelle eingefügt wurden, ist auch auf Maßnahmen - wie etwa die gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 - anzuwenden (allgemein Raschauer aaO § 31 WRG Rz 2).2. Paragraph 31, WRG 1959, dessen Absatz eins, schon durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969 Bundesgesetzblatt 207, neu gefasst und dessen Absatz 2 und 3 durch die gleiche Novelle eingefügt wurden, ist auch auf Maßnahmen - wie etwa die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 - anzuwenden (allgemein Raschauer aaO Paragraph 31, WRG Rz 2).
Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat sich jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der nach § 1297, zutreffendenfalls mit der nach § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Die hier bedeutsamen Maßnahmen der beklagten Partei beruhten auf keiner wasserrechtlichen Bewilligung; einer solchen bedurfte es damals nicht. Die beklagte Partei entbehrte damit aber auch einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959. Mangelt es an einer solchen Bewilligung und tritt trotz Einhaltung der gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt die (konkrete) Gefahr einer (nicht bewilligten) Gewässerverunreinigung ein, so hat der Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959 zufolge dessen Abs 2 unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahrenlage erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Umso mehr hat er solche Maßnahmen dann zu treffen, wenn ihm bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des - seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes (BGBl 1959/215) unveränderten - § 30 Abs 2 WRG 1959 erkennbar wird.Nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat sich jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der nach Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der nach Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Die hier bedeutsamen Maßnahmen der beklagten Partei beruhten auf keiner wasserrechtlichen Bewilligung; einer solchen bedurfte es damals nicht. Die beklagte Partei entbehrte damit aber auch einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959. Mangelt es an einer solchen Bewilligung und tritt trotz Einhaltung der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 gebotenen Sorgfalt die (konkrete) Gefahr einer (nicht bewilligten) Gewässerverunreinigung ein, so hat der Verpflichtete im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zufolge dessen Absatz 2, unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahrenlage erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Umso mehr hat er solche Maßnahmen dann zu treffen, wenn ihm bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des - seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes (BGBl 1959/215) unveränderten - Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 erkennbar wird.
2. 1. Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie durch deren Überdeckung mit Humus samt Begrünung (siehe zum Schutzzweck der §§ 30 ff WRG 1959 SZ 70/159). Die Gemeinde hat die Deponie vielmehr als Verpflichtete gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 als mögliche Gefahrenquelle für eine Gewässerverunreinigung im Auge zu behalten. Das bedeutet, dass sie sich über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind, weil das Gefährdungspotential eines bisher als ungefährlich geltenden Müllkörpers nunmehr bekannt ist, ist doch der Schutzzweck des § 31 Abs 2 WRG 1959 die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr (SZ 70/159). Der Sache nach komplementär zu den sich aus dem Wasserrechtsgesetz ergebenden Verpflichtungen ordnete § 21 des gemäß § 46 am 1. 1. 1973 in Kraft getretenen - in der Folge gemäß § 30 Abs 2 Tiroler AWG am 1. 9. 1990 außer Kraft getretenen - Tiroler AbfallbeseitigungsG an, dass die Gemeinde verpflichtet ist, bei Auflassung von öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der in § 3 dieses Gesetzes genannten öffentlichen Interessen erforderlich sind. Zu diesen öffentlichen Interessen zählte auch der Gewässerschutz. Diese Vorkehrungspflicht war im Sinne der voranstehenden Erwägungen gleichfalls dynamisch zu verstehen.2. 1. Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie durch deren Überdeckung mit Humus samt Begrünung (siehe zum Schutzzweck der Paragraphen 30, ff WRG 1959 SZ 70/159). Die Gemeinde hat die Deponie vielmehr als Verpflichtete gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 als mögliche Gefahrenquelle für eine Gewässerverunreinigung im Auge zu behalten. Das bedeutet, dass sie sich über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden halten und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind, weil das Gefährdungspotential eines bisher als ungefährlich geltenden Müllkörpers nunmehr bekannt ist, ist doch der Schutzzweck des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr (SZ 70/159). Der Sache nach komplementär zu den sich aus dem Wasserrechtsgesetz ergebenden Verpflichtungen ordnete Paragraph 21, des gemäß Paragraph 46, am 1. 1. 1973 in Kraft getretenen - in der Folge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Tiroler AWG am 1. 9. 1990 außer Kraft getretenen - Tiroler AbfallbeseitigungsG an, dass die Gemeinde verpflichtet ist, bei Auflassung von öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der in Paragraph 3, dieses Gesetzes genannten öffentlichen Interessen erforderlich sind. Zu diesen öffentlichen Interessen zählte auch der Gewässerschutz. Diese Vorkehrungspflicht war im Sinne der voranstehenden Erwägungen gleichfalls dynamisch zu verstehen.
2. 2. Unterlassen es die jeweils verantwortlichen Organwalter einer nach § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichteten Gemeinde, sich über den Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten, und unterbleiben deshalb die gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer möglichen Gewässerverunreinigung durch eine stillgelegte Deponie, so ist darin ein Verschulden im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959 zu erblicken, das der Gemeinde zuzurechnen ist. Diese Beurteilung beruht auf § 1299 ABGB als Verschuldensmaßstab (siehe dazu Raschauer aaO § 31 WRG Rz 4). Tiroler Gemeinden haben die ihnen übertragenen Aufgaben zur Abfallbeseitigung gemäß § 29 Tiroler AWG - wie auch schon nach § 43 Tiroler AbfallbeseitigungsG - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt jene Fachkenntnisse voraus, die dem jeweiligen Stand der Deponietechnik entsprechen. Entgegen der nicht begründeten Ansicht der beklagten Partei kommt es jedoch auf ein solches Verschulden bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip (1 Ob 96/01a; JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; RdU 2000, 149; SZ 70/159; Raschauer aaO § 31 WRG Rz 10). Solche Maßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen (JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; SZ 70/159), der nach den erörterten wasserrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten bzw zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet ist (SZ 70/159).2. 2. Unterlassen es die jeweils verantwortlichen Organwalter einer nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 verpflichteten Gemeinde, sich über den Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten, und unterbleiben deshalb die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer möglichen Gewässerverunreinigung durch eine stillgelegte Deponie, so ist darin ein Verschulden im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu erblicken, das der Gemeinde zuzurechnen ist. Diese Beurteilung beruht auf Paragraph 1299, ABGB als Verschuldensmaßstab (siehe dazu Raschauer aaO Paragraph 31, WRG Rz 4). Tiroler Gemeinden haben die ihnen übertragenen Aufgaben zur Abfallbeseitigung gemäß Paragraph 29, Tiroler AWG - wie auch schon nach Paragraph 43, Tiroler AbfallbeseitigungsG - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt jene Fachkenntnisse voraus, die dem jeweiligen Stand der Deponietechnik entsprechen. Entgegen der nicht begründeten Ansicht der beklagten Partei kommt es jedoch auf ein solches Verschulden bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip (1 Ob 96/01a; JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; RdU 2000, 149; SZ 70/159; Raschauer aaO Paragraph 31, WRG Rz 10). Solche Maßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen (JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; SZ 70/159), der nach den erörterten wasserrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten bzw zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet ist (SZ 70/159).
2. 3. Es steht bereits fest, dass eine "Wassergefährdung" - womit das Erstgericht im Kontext seiner Ausführungen unter Berufung auf das erstattete Sachverständigengutachten (siehe ON 9 S. 14) nicht ein nach allen derzeit maßgebenden Voraussetzungen konkretisiertes, sondern ein allein auf die Qualität des Müllkörpers gestütztes, an sich bestehendes Gefährdungspotential zum Ausdruck bringen wollte - durch die stillgelegte Deponie der beklagten Partei nach dem Stand der Technik schon im Zeitraum von 1977 bis 1998 erkennbar war und das abgelagerte Material aus heutiger - offenkundig aber auch schon 1998/1999 zutreffender - Sicht nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen deponiefähig ist. Die Beurteilung des konkreten Gefährdungspotentials eines Müllkörpers geschieht jedoch heutzutage nicht nur aufgrund einer isolierten Bewertung der Gefährlichkeit des Mülls. Es ist vielmehr das Zusammenspiel zwischen dem Müllkörper und dem umgebenden Gelände von "größter Bedeutung". Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen zu klären.2. 3. Es steht bereits fest, dass eine "Wassergefährdung" - womit das Erstgericht im Kontext seiner Ausführungen unter Berufung auf das erstattete Sachverständigengutachten (siehe ON 9 S. 14) nicht ein nach allen derzeit maßgebenden Voraussetzungen konkretisiertes, sondern ein allein auf die Qualität des Müllkörpers gestütztes, an sich bestehendes Gefährdungspotential zum Ausdruck bringen wollte - durch die stillgelegte Deponie der beklagten Partei nach dem Stand der Technik schon im Zeitraum von 1977 bis 1998 erkennbar war und das abgelagerte Material aus heutiger - offenkundig aber auch schon 1998 aus 1999, zutreffender - Sicht nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen deponiefähig ist. Die Beurteilung des konkreten Gefährdungspotentials eines Müllkörpers geschieht jedoch heutzutage nicht nur aufgrund einer isolierten Bewertung der Gefährlichkeit des Mülls. Es ist vielmehr das Zusammenspiel zwischen dem Müllkörper und dem umgebenden Gelände von "größter Bedeutung". Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen zu klären.
Angesichts dieser Tatsachen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die beklagte Partei als die nach wasserrechtlichen Bestimmungen primär Haftpflichtige die eingeklagten Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB - entsprechend den zu diesem Rechtsgrund zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zu ersetzen hat. Es steht nämlich nicht fest, ob die Deponie der beklagten Partei nach der Qualität des Müllkörpers iVm der Deponielage nach geotechnischen, geologischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten überhaupt eine nicht bloß geringfügige - und daher unter technischen Gesichtspunkten zu vernachlässigende - konkrete Gefahr für die Reinheit von Gewässern, der durch Maßnahmen gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 hätte begegnet werden müssen, hervorrief und - bejahendenfalls - ob nur die von der klagenden Partei ergriffenen Maßnahmen in Betracht kamen, um das durch die Deponie bewirkte Gefährdungspotential zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher auf dem Boden der soeben erläuterten Grundlagen zu klären, ob die Deponie der beklagten Partei die konkrete Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung verursachte und - bejahendenfalls -, welche Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 nach dem Stand der Deponietechnik 1999 (Zeitpunkt der durch die klagende Partei veranlassten Entsorgung) zur Behebung der Gefahr zu ergreifen gewesen wären sowie welcher Aufwand dabei entstanden wäre.Angesichts dieser Tatsachen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die beklagte Partei als die nach wasserrechtlichen Bestimmungen primär Haftpflichtige die eingeklagten Aufwendungen gemäß Paragraph 1042, ABGB - entsprechend den zu diesem Rechtsgrund zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zu ersetzen hat. Es steht nämlich nicht fest, ob die Deponie der beklagten Partei nach der Qualität des Müllkörpers in Verbindung mit der Deponielage nach geotechnischen, geologischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten überhaupt eine nicht bloß geringfügige - und daher unter technischen Gesichtspunkten zu vernachlässigende - konkrete Gefahr für die Reinheit von Gewässern, der durch Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, und 3 WRG 1959 hätte begegnet werden müssen, hervorrief und - bejahendenfalls - ob nur die von der klagenden Partei ergriffenen Maßnahmen in Betracht kamen, um das durch die Deponie bewirkte Gefährdungspotential zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher auf dem Boden der soeben erläuterten Grundlagen zu klären, ob die Deponie der beklagten Partei die konkrete Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung verursachte und - bejahendenfalls -, welche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 WRG 1959 nach dem Stand der Deponietechnik 1999 (Zeitpunkt der durch die klagende Partei veranlassten Entsorgung) zur Behebung der Gefahr zu ergreifen gewesen wären sowie welcher Aufwand dabei entstanden wäre.
2. 4. Die beklagte Partei verficht ohne Begründung die Ansicht, "nach beinahe 30 Jahren" könne sie "eine Entsorgungspflicht nach dem WRG 1959" nicht mehr treffen. Damit wird das Problem der Verjährung bzw Verfristung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtspflicht aufgeworfen. Zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 335/97i (= RdU 1998, 199 [zust Kerschner] = ecolex 1999, 171) unter anderem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der dort wie auch hier nicht maßgebenden Regelung des § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten (vgl idS auch SZ 70/104). Daran wurde in der Entscheidung 1 Ob 305/00k festgehalten. Diese Rechtsprechung ist weiterhin fortzuschreiben. Damit ist klargestellt, dass die vorhin behandelte, im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung der beklagten Partei nicht verjähren kann. Sie kann aber auch nicht - in anderer Weise als durch Verjährung - verfristen, weil es für ein solches Erlöschen einer Rechtspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz gleichfalls an einer Rechtsgrundlage mangelt.2. 4. Die beklagte Partei verficht ohne Begründung die Ansicht, "nach beinahe 30 Jahren" könne sie "eine Entsorgungspflicht nach dem WRG 1959" nicht mehr treffen. Damit wird das Problem der Verjährung bzw Verfristung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtspflicht aufgeworfen. Zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 335/97i (= RdU 1998, 199 [zust Kerschner] = ecolex 1999, 171) unter anderem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der dort wie auch hier nicht maßgebenden Regelung des Paragraph 137, Absatz 9, WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten vergleiche idS auch SZ 70/104). Daran wurde in der Entscheidung 1 Ob 305/00k festgehalten. Diese Rechtsprechung ist weiterhin fortzuschreiben. Damit ist klargestellt, dass die vorhin behandelte, im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung der beklagten Partei nicht verjähren kann. Sie kann aber auch nicht - in anderer Weise als durch Verjährung - verfristen, weil es für ein solches Erlöschen einer Rechtspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz gleichfalls an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Im Übrigen führt die beklagte Partei unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (2. 6. 1981 81/07/0048) ins Treffen, ihre Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz setze den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Jenes Erkenntnis trägt allerdings den Standpunkt der beklagten Partei nicht. Dort ging es um die Verwirklichung des Tatbilds einer strafbaren Verwaltungsübertretung, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs den Eintritt einer tatsächlichen Gewässerverunreinigung voraussetzt. Die mangelnde Strafbarkeit einer Nachlässigkeit, die eine Gewässerverunreinigung zwar noch nicht bewirkte, jedoch die konkrete Gefahr einer solchen hervorruft, ändert nichts an der wasserrechtlich erforderlichen Prävention einer drohenden Gewässerverunreinigung durch die gebotene Beseitigung der Gefahrenquelle.
3. Zutreffend ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein behördlicher Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs 1a AWG idF BGBl I 2000/90 nicht in Betracht käme, weil diese Bestimmung gemäß Art VIII Abs 12 Z 2 AWG idF BGBl I 2000/90 erst am 1. 1. 2001 - also nach Schluss der Verhandlung erster Instanz - in Kraft trat und sich daher lediglich auf nach diesem Zeitpunkt stillgelegte bzw geschlossene Deponien bezieht. Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären (SZ 69/238; SZ 68/6; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 483 Rz 11). Diese Voraussetzung ist nach den voranstehenden Erwägungen nicht erfüllt.3. Zutreffend ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein behördlicher Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, AWG in der Fassung BGBl I 2000/90 nicht in Betracht käme, weil diese Bestimmung gemäß Artikel römisch acht, Absatz 12, Ziffer 2, AWG in der Fassung , BGBl I 2000/90 erst am 1. 1. 2001 - also nach Schluss der Verhandlung erster Instanz - in Kraft trat und sich daher lediglich auf nach diesem Zeitpunkt stillgelegte bzw geschlossene Deponien bezieht. Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären (SZ 69/238; SZ 68/6; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 483, Rz 11). Diese Voraussetzung ist nach den voranstehenden Erwägungen nicht erfüllt.
Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfVB 1997/1543; ecolex 1997, 57; ecolex 1992, 883) gestützen Erwägungen des Berufungsgerichts über die Rechtspflicht der beklagten Partei zur Entsorgung der im Müllkörper enthaltenen Altbatterien nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes sind richtig. Dieser Hinweis genügt gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO. Die beklagte Partei führt gegen ihre Rechtspflicht, dass sie zumindest die im Müllkörper enthaltenen Altbatterien hätte entsorgen müssen, dem Grunde nach nichts ins Treffen. Sie hebt bloß hervor, dass ein "behördlicher Entsorgungsauftrag ... lediglich diese Altbatterien umfasst hätte". Damit will die beklagte Partei verdeutlichen, dass sie wegen ihrer Verpflichtung zur Entsorgung der Altbatterien nicht für die Kosten der Räumung der gesamten Deponie hätte aufkommen müssen. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht ohnehin nur jene Entsorgungskosten für ersatzfähig hielt, die "mit dem Aufsuchen, Bergen und Entsorgen dieser Altbatterien" notwendig verbunden gewesen wären.Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfVB 1997/1543; ecolex 1997, 57; ecolex 1992, 883) gestützen Erwägungen des Berufungsgerichts über die Rechtspflicht der beklagten Partei zur Entsorgung der im Müllkörper enthaltenen Altbatterien nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes sind richtig. Dieser Hinweis genügt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO. Die beklagte Partei führt gegen ihre Rechtspflicht, dass sie zumindest die im Müllkörper enthaltenen Altbatterien hätte entsorgen müssen, dem Grunde nach nichts ins Treffen. Sie hebt bloß hervor, dass ein "behördlicher Entsorgungsauftrag ... lediglich diese Altbatterien umfasst hätte". Damit will die beklagte Partei verdeutlichen, dass sie wegen ihrer Verpflichtung zur Entsorgung der Altbatterien nicht für die Kosten der Räumung der gesamten Deponie hätte aufkommen müssen. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht ohnehin nur jene Entsorgungskosten für ersatzfähig hielt, die "mit dem Aufsuchen, Bergen und Entsorgen dieser Altbatterien" notwendig verbunden gewesen wären.
Wäre demnach eine wasserrechtliche Entsorgungspflicht nach den Erwägungen unter 2. bis 2. 3. im zweiten Rechtsgang zu verneinen, so hätte die beklagte Partei der klagenden Partei zumindest die notwendigen Kosten für das Aufsuchen, Bergen und Entsorgen der im Müllkörper enthaltenen Altbatterien - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts - zu ersetzen.
5. Der Kostenvorhalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei erwirkte zwar nicht die beantragte Wiederherstellung des Ersturteils, sie erreichte jedoch, dass dem Erstgericht eine für ihren Prozessstandpunkt teilweise günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden wird. Ihr Rechtsmittel blieb also nicht in jeder Hinsicht erfolglos. Somit sind die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.5. Der Kostenvorhalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei erwirkte zwar nicht die beantragte Wiederherstellung des Ersturteils, sie erreichte jedoch, dass dem Erstgericht eine für ihren Prozessstandpunkt teilweise günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden wird. Ihr Rechtsmittel blieb also nicht in jeder Hinsicht erfolglos. Somit sind die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.