Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragsgegnerin, die Wasserrechtsbehörde habe die der Antragstellerin obliegende Gefahrenbeseitigung im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen durchgeführt und damit einen Aufwand getätigt, den die Antragstellerin nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Diesen Aufwand kann die Behörde vom Schadensverursacher zurückfordern, weil die Kosten der Gefahrenbeseitigung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 3 WRG nicht endgültig von dem hinter der Wasserrechtsbehörde stehenden Rechtsträger zu tragen sind; vielmehr obliegt es dieser, mittels Kostenbescheids gemäß § 117 Abs 1 WRG die ihr aufgelaufenen Kosten von dem nach § 31 Abs 1 WRG zur Schadensbehebung Verpflichteten einzubringen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragsgegnerin, die Wasserrechtsbehörde habe die der Antragstellerin obliegende Gefahrenbeseitigung im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen durchgeführt und damit einen Aufwand getätigt, den die Antragstellerin nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Diesen Aufwand kann die Behörde vom Schadensverursacher zurückfordern, weil die Kosten der Gefahrenbeseitigung nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht endgültig von dem hinter der Wasserrechtsbehörde stehenden Rechtsträger zu tragen sind; vielmehr obliegt es dieser, mittels Kostenbescheids gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG die ihr aufgelaufenen Kosten von dem nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG zur Schadensbehebung Verpflichteten einzubringen.
Die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der einer Verjährung nur dann zugänglich wäre, wenn dies im Wasserrechtsgesetz ausdrücklich bestimmt wäre. Die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG kann demnach als öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Antragstellerin nicht verjähren (9 ObA 2300/96t; ZfV 1979/575; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu § 31). Daß sich die privatrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weil es sich bei der Verjährung um keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Einrichtung handelt, und nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (JBl 1971, 619 mwN; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1451 mwN). Allein deshalb, weil die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (der Antragstellerin) erfüllte, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden (vgl VfSlg 8178). Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB (vgl SZ 62/130; ZVR 1987/126; SZ 59/111; ZVR 1982/136; SZ 51/141). Es kann mangels Streitrelevanz dahingestellt bleiben, welche Verjährungsfrist in einem solchen Fall zur Anwendung käme.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der einer Verjährung nur dann zugänglich wäre, wenn dies im Wasserrechtsgesetz ausdrücklich bestimmt wäre. Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG kann demnach als öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Antragstellerin nicht verjähren (9 ObA 2300/96t; ZfV 1979/575; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu Paragraph 31,). Daß sich die privatrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weil es sich bei der Verjährung um keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Einrichtung handelt, und nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (JBl 1971, 619 mwN; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1451, mwN). Allein deshalb, weil die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (der Antragstellerin) erfüllte, wird der im Paragraph 31, Absatz 3, WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden vergleiche VfSlg 8178). Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß Paragraph 1042, ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB vergleiche SZ 62/130; ZVR 1987/126; SZ 59/111; ZVR 1982/136; SZ 51/141). Es kann mangels Streitrelevanz dahingestellt bleiben, welche Verjährungsfrist in einem solchen Fall zur Anwendung käme.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin für ihre nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4 und 5 EisbEG zulässige, als Revisionsrekursbeantwortung bezeichnete Äußerung scheitert schon an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG (1 Ob 18/94; SZ 60/269; SZ 60/17 ua). Ein Kostenersatz an die Antragstellerin kann infolge Erfolglosigkeit ihres Revisionsrekurses nicht stattfinden.Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin für ihre nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4, und 5 EisbEG zulässige, als Revisionsrekursbeantwortung bezeichnete Äußerung scheitert schon an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG (1 Ob 18/94; SZ 60/269; SZ 60/17 ua). Ein Kostenersatz an die Antragstellerin kann infolge Erfolglosigkeit ihres Revisionsrekurses nicht stattfinden.