Rechtssatz RS0110307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110307
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG) erfüllt, wird der im Paragraph 31, Absatz 3, WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß Paragraph 1042, ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 335/97i
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 335/97i
- 8 Ob 117/00i
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 117/00i
Auch; Veröff: SZ 74/136
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch
- 1 Ob 172/15y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110307
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00335_97I0000_002