Rechtssatz RS0008926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008926
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Rechtssatz
Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).
VfGH vom 05.03.1976, A 4 - 10/75; Veröff: ZfV 1976,46
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/86
Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 41/86
Beisatz: Hinsichtl der im § 129 KFG 1967 geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen G vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öff-rechtl Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das G nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl Erk 20.06.1975, A 6/74). Dies gilt nicht nur im Bereiche des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern allgemein (Verzugszinsen im öffentlichen Recht). (T1) Veröff: EvBl 1987/118 S 443
- 1 Ob 335/97i
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 335/97i
Beisatz: Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. (T2)
- 1 Ob 305/00k
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
nur: Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). (T3) Beisatz: Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, verjähren nicht, weil dieses Gesetz - abgesehen von § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthält. (T4)
- 1 Ob 261/01s
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
Beis wie T4; Veröff: SZ 74/187
- 1 Ob 104/20f
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 104/20f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008926
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00041_8600000_001