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Rechtssatz RS0025640×

Rechtssatz RS0025640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025640

Geschäftszahl

2Ob130/58; 1Ob178/00h

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Rechtssatz

Unrichtige Anweisungen des Bestellers können die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugmechanikers für Schadenersatz aus unsachgemäßer oder unvollständiger Ausführung einer Reparatur nur unter der Voraussetzung ausschließen oder schmälern, daß der Besteller vom Unternehmer gewarnt worden ist. Zur Frage, inwieweit die Unterlassung einer Bremsprobe ein Verschulden des Kraftfahrzeugmechanikers begründet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 130/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 2 Ob 130/58
    Veröff: ZVR 1959/126 S 136
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Ähnlich; Beisatz: Der Drittbeklagte war unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutzpflichten und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären. Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025640

Dokumentnummer

JJR_19580507_OGH0002_0020OB00130_5800000_001