Rechtssatz RS0025640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025640
Geschäftszahl
2Ob130/58; 1Ob178/00h
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Unrichtige Anweisungen des Bestellers können die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugmechanikers für Schadenersatz aus unsachgemäßer oder unvollständiger Ausführung einer Reparatur nur unter der Voraussetzung ausschließen oder schmälern, daß der Besteller vom Unternehmer gewarnt worden ist. Zur Frage, inwieweit die Unterlassung einer Bremsprobe ein Verschulden des Kraftfahrzeugmechanikers begründet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 130/58
Entscheidungstext OGH 07.05.1958 2 Ob 130/58
Veröff: ZVR 1959/126 S 136
- 1 Ob 178/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
Ähnlich; Beisatz: Der Drittbeklagte war unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutzpflichten und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären. Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025640
Dokumentnummer
JJR_19580507_OGH0002_0020OB00130_5800000_001