Rechtssatz RS0104343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104343
Geschäftszahl
1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob99/08b
Entscheidungsdatum
30.09.2008
Rechtssatz
Der Dritte, dem ein Strafgefangener im gelockerten Vollzug von der Strafvollzugsbehörde zur Arbeitsleistung zugewiesen wird, ist in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Strafvollzugs unmittelbar eingebunden; er ist deshalb Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG.Der Dritte, dem ein Strafgefangener im gelockerten Vollzug von der Strafvollzugsbehörde zur Arbeitsleistung zugewiesen wird, ist in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Strafvollzugs unmittelbar eingebunden; er ist deshalb Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Veröff: SZ 69/132
- 1 Ob 99/08b
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 99/08b
Vgl; Beisatz: Die Einrichtung, in der ein Beschuldigter über Anbot der Staatsanwaltschaft gemeinnützige Leistungen im Zuge der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens erbringt, wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. (T1); Bem: Siehe dazu RS0124125. (T2); Veröff: SZ 2008/140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104343
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_001