Die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil (Punkt I.1 des Spruchs) ist zulässig und berechtigt; der Rekurs (die mangelnde Bezeichnung als solchen schadet nicht) gegen den Aufhebungsbeschluss (Punkt II. des Spruchs) ist unzulässig.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil (Punkt römisch eins.1 des Spruchs) ist zulässig und berechtigt; der Rekurs (die mangelnde Bezeichnung als solchen schadet nicht) gegen den Aufhebungsbeschluss (Punkt römisch zwei. des Spruchs) ist unzulässig.
I. Die diversionelle Erledigung ist in den §§ 90a ff StPO (aF) bzw 198 ff StPO idF des StrafprozessreformG (StPRefG), BGBl I 2004/19, geregelt. § 90a StPO (aF) bzw § 198 StPO (nF) sehen vor, dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (vorläufig) zurückzutreten hat, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 StPO aF (nunmehr Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO) nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder die Bestimmung einer Probezeit oder einen (außergerichtlichen) Tatausgleich aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint, und es sich nicht um eine Tathandlung handelt, die in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, keine schwere Schuld des Verdächtigen vorliegt, und die Tat den Tod eines Menschen nicht zur Folge gehabt hat.römisch eins. Die diversionelle Erledigung ist in den Paragraphen 90 a, ff StPO (aF) bzw 198 ff StPO in der Fassung des StrafprozessreformG (StPRefG), BGBl römisch eins 2004/19, geregelt. Paragraph 90 a, StPO (aF) bzw Paragraph 198, StPO (nF) sehen vor, dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (vorläufig) zurückzutreten hat, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, StPO aF (nunmehr Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO) nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder die Bestimmung einer Probezeit oder einen (außergerichtlichen) Tatausgleich aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint, und es sich nicht um eine Tathandlung handelt, die in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, keine schwere Schuld des Verdächtigen vorliegt, und die Tat den Tod eines Menschen nicht zur Folge gehabt hat.
1. Nach dem Standpunkt des Klägers ergibt sich die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung daraus, dass die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion dem - ausschließlich der Hoheitsverwaltung zugehörigen - Strafvollzug zuzuordnen sei. Betrachtet man die wesentlichen Merkmale der Diversion sowie die Regelungen zu deren praktischen Durchführung, hält diese Ansicht einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Unter Diversion versteht man die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen. Im Regelfall sind damit von diesem freiwillig akzeptierte Reaktionen verbunden, mit denen den kriminalpolitischen Zielen einer Spezial- und Generalprävention zum Durchbruch verholfen wird (Schroll in WK-StPO, Vor §§ 90a - 90m Rz 2). Als Voraussetzung für einen Verfolgungsverzicht durch den Staatsanwalt wird dem Beschuldigten ein bestimmtes Verhalten (Zahlung eines Geldbetrags, außergerichtlicher Tatausgleich, unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen) abverlangt. Zu einer gemeinnützigen Leistung muss sich der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt oder einem beauftragten, in der Sozialarbeit erfahrenen Vermittler (§ 90d Abs 4 StPO aF bzw § 201 Abs 4 iVm § 29b BewHG) freiwillig verpflichten, woraufhin mit der ausgewählten Einrichtung Kontakt aufgenommen wird. Stimmt auch die Einrichtung der konkreten Zuweisung des Beschuldigten zu, ist die Grundlage für eine vorläufige Verfahrensbeendigung gegeben (Miklau/Schroll, Diversion [1999], 78). Nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Leistungen zu erbringen sind, hat der Verdächtige oder der gemäß § 29b BewHG zwischengeschaltete Vermittler unverzüglich nachzuweisen, dass der Beschuldigte die gemeinnützige Leistung vollständig erbracht und zusätzlich den Schaden gutgemacht oder sonst zum Folgenausgleich beigetragen hat (§ 90d Abs 3 und 4 aF bzw § 201 Abs 3 und 4 StPO). Zu diesem Zweck hat die Einrichtung, in welcher der Beschuldigte gearbeitet hat, ihm oder dem Vermittler eine Bestätigung auszustellen, die der auftragserteilenden Justizstelle vorzulegen ist (§ 90d Abs 4 letzter Satz StPO aF bzw § 201 Abs 4 letzter Satz StPO). In der Erbringung gemeinnütziger Leistungen soll die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht werden, für die Tat einzustehen ( § 90d Abs 2 StPO aF bzw § 201 Abs 2 StPO). Diversion bildet lediglich einen Teil des strafrechtlichen Reaktionsspektrums; sie fungiert als Sanktionsersatz und soll als Alternative zur förmlichen Strafe nur in bestimmten Strafverfahren und nicht bei allen Beschuldigten zum Tragen kommen.Unter Diversion versteht man die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen. Im Regelfall sind damit von diesem freiwillig akzeptierte Reaktionen verbunden, mit denen den kriminalpolitischen Zielen einer Spezial- und Generalprävention zum Durchbruch verholfen wird (Schroll in WK-StPO, Vor Paragraphen 90 a, - 90m Rz 2). Als Voraussetzung für einen Verfolgungsverzicht durch den Staatsanwalt wird dem Beschuldigten ein bestimmtes Verhalten (Zahlung eines Geldbetrags, außergerichtlicher Tatausgleich, unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen) abverlangt. Zu einer gemeinnützigen Leistung muss sich der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt oder einem beauftragten, in der Sozialarbeit erfahrenen Vermittler (Paragraph 90 d, Absatz 4, StPO aF bzw Paragraph 201, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 29 b, BewHG) freiwillig verpflichten, woraufhin mit der ausgewählten Einrichtung Kontakt aufgenommen wird. Stimmt auch die Einrichtung der konkreten Zuweisung des Beschuldigten zu, ist die Grundlage für eine vorläufige Verfahrensbeendigung gegeben (Miklau/Schroll, Diversion [1999], 78). Nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Leistungen zu erbringen sind, hat der Verdächtige oder der gemäß Paragraph 29 b, BewHG zwischengeschaltete Vermittler unverzüglich nachzuweisen, dass der Beschuldigte die gemeinnützige Leistung vollständig erbracht und zusätzlich den Schaden gutgemacht oder sonst zum Folgenausgleich beigetragen hat (Paragraph 90 d, Absatz 3 und 4 aF bzw Paragraph 201, Absatz 3 und 4 StPO). Zu diesem Zweck hat die Einrichtung, in welcher der Beschuldigte gearbeitet hat, ihm oder dem Vermittler eine Bestätigung auszustellen, die der auftragserteilenden Justizstelle vorzulegen ist (Paragraph 90 d, Absatz 4, letzter Satz StPO aF bzw Paragraph 201, Absatz 4, letzter Satz StPO). In der Erbringung gemeinnütziger Leistungen soll die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht werden, für die Tat einzustehen ( Paragraph 90 d, Absatz 2, StPO aF bzw Paragraph 201, Absatz 2, StPO). Diversion bildet lediglich einen Teil des strafrechtlichen Reaktionsspektrums; sie fungiert als Sanktionsersatz und soll als Alternative zur förmlichen Strafe nur in bestimmten Strafverfahren und nicht bei allen Beschuldigten zum Tragen kommen.
Wesentliches Charakteristikum der Diversion ist, dass keine mit Zwangsgewalt durchsetzbare staatliche Entscheidung vorliegt, sondern es dem Beschuldigten offen steht, dem „Anbot" der Staatsanwaltschaft nicht zu entsprechen. Der belastende Charakter der vom Beschuldigten erwarteten Leistung resultiert nicht daraus, dass ihm ein staatliches Organ diese Maßnahme gegen seinen Willen aufbürden würde. Vielmehr unterwirft sich der Beschuldigte dieser freiwillig. Das „Anbot" des öffentlichen Anklägers eröffnet dem Beschuldigten also lediglich eine zusätzliche Verfahrensoption. Es kommt ihm auch jederzeit die Möglichkeit zu, die Einleitung bzw Fortsetzung des Strafverfahrens zu verlangen. Die Erbringung der gemeinnützigen Leistung ist mit staatlichen Mitteln nicht durchsetzbar. Als Konsequenz des Entschlusses des Beschuldigten, die gemeinnützigen Leistungen doch nicht erbringen zu wollen, ergibt sich die Fortführung des Strafverfahrens. Der Freiwilligkeitsaspekt aller Diversionslösungen ist praktisch, dogmatisch und kriminalpolitisch von fundamentaler Bedeutung (RV zur Strafprozessnovelle 1999, 1581 BlgNR 20. GP 17).Wesentliches Charakteristikum der Diversion ist, dass keine mit Zwangsgewalt durchsetzbare staatliche Entscheidung vorliegt, sondern es dem Beschuldigten offen steht, dem „Anbot" der Staatsanwaltschaft nicht zu entsprechen. Der belastende Charakter der vom Beschuldigten erwarteten Leistung resultiert nicht daraus, dass ihm ein staatliches Organ diese Maßnahme gegen seinen Willen aufbürden würde. Vielmehr unterwirft sich der Beschuldigte dieser freiwillig. Das „Anbot" des öffentlichen Anklägers eröffnet dem Beschuldigten also lediglich eine zusätzliche Verfahrensoption. Es kommt ihm auch jederzeit die Möglichkeit zu, die Einleitung bzw Fortsetzung des Strafverfahrens zu verlangen. Die Erbringung der gemeinnützigen Leistung ist mit staatlichen Mitteln nicht durchsetzbar. Als Konsequenz des Entschlusses des Beschuldigten, die gemeinnützigen Leistungen doch nicht erbringen zu wollen, ergibt sich die Fortführung des Strafverfahrens. Der Freiwilligkeitsaspekt aller Diversionslösungen ist praktisch, dogmatisch und kriminalpolitisch von fundamentaler Bedeutung Regierungsvorlage zur Strafprozessnovelle 1999, 1581 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17).
Um die praktische Durchführbarkeit der Diversion zu gewährleisten, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Fragen der Haftung im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. In § 90e Abs 3 bis 5 StPO aF bzw § 202 Abs 3 bis 5 StPO regelte er die Haftung des Beschuldigten im Verhältnis zur Einrichtung und gegenüber Dritten sowie die dem Beschuldigten gegenüber dem Bund bei Unfällen oder (Berufs-)Erkrankungen zukommenden Ansprüche:Um die praktische Durchführbarkeit der Diversion zu gewährleisten, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Fragen der Haftung im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. In Paragraph 90 e, Absatz 3 bis 5 StPO aF bzw Paragraph 202, Absatz 3 bis 5 StPO regelte er die Haftung des Beschuldigten im Verhältnis zur Einrichtung und gegenüber Dritten sowie die dem Beschuldigten gegenüber dem Bund bei Unfällen oder (Berufs-)Erkrankungen zukommenden Ansprüche:
a) Fügt der Beschuldigte bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder - wenn sie nicht selbst Rechtspersönlichkeit hat - deren Träger einen Schaden zu, so soll er grundsätzlich einem Dienstnehmer gleichgestellt werden. Daher soll das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) zur Anwendung gelangen, demzufolge für den Umfang der Haftung richterliches Mäßigungsrecht und für „entschuldbare Fehlleistungen" ein Haftungsausschluss besteht.
b) Zur Frage der Haftung für Schäden, die ein Beschuldigter einem Dritten zufügt, wird in der Regierungsvorlage zur Strafprozessnovelle 1999 (1581 BlgNR 20. GP 31) ausgeführt, dass zwar die einem Beschuldigten bei Verrichtung gemeinnütziger Leistungen zugewiesenen Tätigkeiten in der Regel eine geringe Schadensgeneigtheit aufweisen werden, infolge der fortschreitenden Technisierung Gefahrenquellen für Schäden bei der Arbeitsverrichtung jedoch nicht auszuschließen seien. Damit den Beschuldigten nicht bei geringen Fehlleistungen im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit unverhältnismäßig belastende Haftungsfolgen treffen, soll neben ihm auch der Bund nach den Schadenersatzregelungen des ABGB für Schäden haften, die Dritten entstanden sind. Im Verhältnis zwischen Bund und Beschuldigtem solle wiederum das DHG sinngemäß zur Anwendung gelangen, sodass - je nach Inanspruchnahme - wechselseitiger Regress, abhängig von der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten, und richterliches Mäßigungsrecht zur Anwendung gelangen könnten. Die Einrichtung oder deren Träger soll ferner dem Dritten nicht unmittelbar haften, sondern vom Bund nur im Regressweg und nur insoweit in Anspruch genommen werden können, als ihnen (ihren Vertretern) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sei.b) Zur Frage der Haftung für Schäden, die ein Beschuldigter einem Dritten zufügt, wird in der Regierungsvorlage zur Strafprozessnovelle 1999 (1581 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 31) ausgeführt, dass zwar die einem Beschuldigten bei Verrichtung gemeinnütziger Leistungen zugewiesenen Tätigkeiten in der Regel eine geringe Schadensgeneigtheit aufweisen werden, infolge der fortschreitenden Technisierung Gefahrenquellen für Schäden bei der Arbeitsverrichtung jedoch nicht auszuschließen seien. Damit den Beschuldigten nicht bei geringen Fehlleistungen im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit unverhältnismäßig belastende Haftungsfolgen treffen, soll neben ihm auch der Bund nach den Schadenersatzregelungen des ABGB für Schäden haften, die Dritten entstanden sind. Im Verhältnis zwischen Bund und Beschuldigtem solle wiederum das DHG sinngemäß zur Anwendung gelangen, sodass - je nach Inanspruchnahme - wechselseitiger Regress, abhängig von der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten, und richterliches Mäßigungsrecht zur Anwendung gelangen könnten. Die Einrichtung oder deren Träger soll ferner dem Dritten nicht unmittelbar haften, sondern vom Bund nur im Regressweg und nur insoweit in Anspruch genommen werden können, als ihnen (ihren Vertretern) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sei.
c) Erleidet der Beschuldigte bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so sollen die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes „dem Sinne nach" gelten. In der Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt, diese Regelung solle sicherstellen, dass der Beschuldigte im Fall eines bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen erlittenen Unfalls oder einer dabei hervorgerufenen Krankheit Versicherungsschutz genieße (1581 BlgNR 20. GP, 32).c) Erleidet der Beschuldigte bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so sollen die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes „dem Sinne nach" gelten. In der Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt, diese Regelung solle sicherstellen, dass der Beschuldigte im Fall eines bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen erlittenen Unfalls oder einer dabei hervorgerufenen Krankheit Versicherungsschutz genieße (1581 BlgNR 20. GP, 32).
Während - wie oben ausgeführt - bei der Diversion der belastende Charakter der vom Beschuldigten erwarteten Leistung nicht daraus resultiert, dass ihm ein staatliches Organ diese Maßnahme gegen seinen Willen aufbürden würde, sondern der Beschuldigte die Erbringung dieser Leistung freiwillig auf sich nimmt, begründet der Strafvollzug ein besonderes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis zwischen dem Bund und dem Strafgefangenen, das durch das Strafvollzugsgesetz geregelt wird und dessen Anwendung ausschließlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt (RIS-Justiz RS0050066). Alle im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug stehenden Handlungen und Unterlassungen des Justizwachepersonals erfolgen in Ausübung der Hoheitsverwaltung (1 Ob 27/95 = SZ 69/132). Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes Einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtungen werden (RIS-Justiz RS0049813; Schragel AHG3 Rz 118). Als Ausfluss dieser Fürsorgepflicht sind Strafgefangene gemäß den §§ 76 f StVG gegen Unfall und Krankheit versichert. Eine gewisse Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen besteht weiters im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (SZ 69/132). Auch die Zuweisung von Arbeit an Strafgefangene sowie deren organisatorische Gestaltung und Entlohnung stellt einen Teil des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses dar (SZ 73/8).Während - wie oben ausgeführt - bei der Diversion der belastende Charakter der vom Beschuldigten erwarteten Leistung nicht daraus resultiert, dass ihm ein staatliches Organ diese Maßnahme gegen seinen Willen aufbürden würde, sondern der Beschuldigte die Erbringung dieser Leistung freiwillig auf sich nimmt, begründet der Strafvollzug ein besonderes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis zwischen dem Bund und dem Strafgefangenen, das durch das Strafvollzugsgesetz geregelt wird und dessen Anwendung ausschließlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt (RIS-Justiz RS0050066). Alle im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug stehenden Handlungen und Unterlassungen des Justizwachepersonals erfolgen in Ausübung der Hoheitsverwaltung (1 Ob 27/95 = SZ 69/132). Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes Einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtungen werden (RIS-Justiz RS0049813; Schragel AHG3 Rz 118). Als Ausfluss dieser Fürsorgepflicht sind Strafgefangene gemäß den Paragraphen 76, f StVG gegen Unfall und Krankheit versichert. Eine gewisse Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen besteht weiters im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (SZ 69/132). Auch die Zuweisung von Arbeit an Strafgefangene sowie deren organisatorische Gestaltung und Entlohnung stellt einen Teil des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses dar (SZ 73/8).
Aus diesen allgemeinen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall Folgendes abzuleiten:
Hätte sich der Kläger als Strafgefangener Verletzungen infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines im Strafvollzug tätigen Organs - etwa eines Justizwachebeamten oder auch eines privaten Arbeitgebers, dem er im gelockerten Vollzug von der Strafvollzugsbehörde zur Arbeitsleistung zugewiesen wurde (SZ 69/132) -, zugezogen, würde die sich aus dem StVG ergebende umfassende Fürsorgepflicht nicht nur zu einer Haftung des beklagten Rechtsträgers für die in den §§ 76 bis 84 StVG geregelten Leistungen (Heilbehandlung, Unfallrente etc) führen, sondern bestünde daneben grundsätzlich auch dessen Haftung für Schmerzengeldansprüche und Ansprüche wegen Verunstaltung (vgl RIS-Justiz RS0031603 für den Bereich von Dienstunfällen Wehrpflichtiger), wie schon das Berufungsgericht ausführlich und korrekt dargelegt hat, weshalb insoweit auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.Hätte sich der Kläger als Strafgefangener Verletzungen infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines im Strafvollzug tätigen Organs - etwa eines Justizwachebeamten oder auch eines privaten Arbeitgebers, dem er im gelockerten Vollzug von der Strafvollzugsbehörde zur Arbeitsleistung zugewiesen wurde (SZ 69/132) -, zugezogen, würde die sich aus dem StVG ergebende umfassende Fürsorgepflicht nicht nur zu einer Haftung des beklagten Rechtsträgers für die in den Paragraphen 76 bis 84 StVG geregelten Leistungen (Heilbehandlung, Unfallrente etc) führen, sondern bestünde daneben grundsätzlich auch dessen Haftung für Schmerzengeldansprüche und Ansprüche wegen Verunstaltung vergleiche RIS-Justiz RS0031603 für den Bereich von Dienstunfällen Wehrpflichtiger), wie schon das Berufungsgericht ausführlich und korrekt dargelegt hat, weshalb insoweit auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.
Anders verhält es sich bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion:
Wie sich aus dem Wesen der Diversion als Sanktionsersatz ergibt, kommt den im Rahmen der Diversion erbrachten gemeinnützigen Leistungen kein Strafcharakter zu. Zum Unterschied vom Strafvollzug besteht keine Arbeitspflicht. Der Kläger konnte vielmehr den Bestand der Pflicht als solche (also das „ob") beeinflussen. Bei Erbringung der gemeinnützigen Leistungen stand er in keinem - für den Strafvollzug charakteristischen - öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zur Beklagten. Da die sich aus einem solchen Gewaltverhältnis ansonsten ergebende besondere Fürsorgepflicht des Bundes fehlt, hatte der Gesetzgeber Vorsorge zu treffen, um einen Beschuldigten bei Erbringung von gemeinnützigen Leistungen vor allenfalls weitreichenden Haftungsfolgen gegenüber der Einrichtung und gegenüber Dritten zu schützen; zugleich hatte er eine Regelung zu schaffen, um das Risiko einer bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufgetretenen Erkrankung oder eines dabei erlittenen Unfalls abzudecken. Dass der Gesetzgeber Letzteres gesetzestechnisch durch den Verweis auf bestimmte Regelungen des StVG bewirkt hat, lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, die Diversion doch als Teil eines (hoheitlichen) Strafvollzugs anzusehen, sondern erklärt sich - wie aus der Regierungsvorlage eindeutig zu entnehmen ist - nur daraus, dass Rahmenbedingungen zu schaffen waren, die die praktische Durchführbarkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion sicherstellen sollten. So liegt es auf der Hand, dass die Umsetzung des Diversionskonzepts durch den Verweis auf die §§ 76 ff StVG eher gewährleistet erscheint, als wenn der Gesetzgeber der Einrichtung die Pflicht auferlegt hätte, selbst jeden Beschuldigten, der bei ihr gemeinnützige Leistungen erbringt, bei einem gesetzlichen (oder privaten) Versicherungsträger gegen Unfall und Krankheit zu versichern und die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Zufolge des Wesens der Diversion als Alternative zum Strafvollzug und als Sanktionsersatz kann die Erbringung gemeinnütziger Leistungen und deren organisatorische Gestaltung demnach nicht als Teil des durch einen Strafvollzug begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Bund gesehen werden.Wie sich aus dem Wesen der Diversion als Sanktionsersatz ergibt, kommt den im Rahmen der Diversion erbrachten gemeinnützigen Leistungen kein Strafcharakter zu. Zum Unterschied vom Strafvollzug besteht keine Arbeitspflicht. Der Kläger konnte vielmehr den Bestand der Pflicht als solche (also das „ob") beeinflussen. Bei Erbringung der gemeinnützigen Leistungen stand er in keinem - für den Strafvollzug charakteristischen - öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zur Beklagten. Da die sich aus einem solchen Gewaltverhältnis ansonsten ergebende besondere Fürsorgepflicht des Bundes fehlt, hatte der Gesetzgeber Vorsorge zu treffen, um einen Beschuldigten bei Erbringung von gemeinnützigen Leistungen vor allenfalls weitreichenden Haftungsfolgen gegenüber der Einrichtung und gegenüber Dritten zu schützen; zugleich hatte er eine Regelung zu schaffen, um das Risiko einer bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufgetretenen Erkrankung oder eines dabei erlittenen Unfalls abzudecken. Dass der Gesetzgeber Letzteres gesetzestechnisch durch den Verweis auf bestimmte Regelungen des StVG bewirkt hat, lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, die Diversion doch als Teil eines (hoheitlichen) Strafvollzugs anzusehen, sondern erklärt sich - wie aus der Regierungsvorlage eindeutig zu entnehmen ist - nur daraus, dass Rahmenbedingungen zu schaffen waren, die die praktische Durchführbarkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen der Diversion sicherstellen sollten. So liegt es auf der Hand, dass die Umsetzung des Diversionskonzepts durch den Verweis auf die Paragraphen 76, ff StVG eher gewährleistet erscheint, als wenn der Gesetzgeber der Einrichtung die Pflicht auferlegt hätte, selbst jeden Beschuldigten, der bei ihr gemeinnützige Leistungen erbringt, bei einem gesetzlichen (oder privaten) Versicherungsträger gegen Unfall und Krankheit zu versichern und die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Zufolge des Wesens der Diversion als Alternative zum Strafvollzug und als Sanktionsersatz kann die Erbringung gemeinnütziger Leistungen und deren organisatorische Gestaltung demnach nicht als Teil des durch einen Strafvollzug begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Bund gesehen werden.
2. Unbeschadet dieses Ergebnisses wäre Hoheitsverwaltung dennoch anzunehmen, wenn der Gesetzgeber die im Rahmen der Diversion erbrachten gemeinnützigen Leistungen ausdrücklich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet bzw der Einrichtung als beliehenem Unternehmen die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertragen hätte (Schragel aaO Rz 29). Auch dies ist nicht der Fall:
Wenngleich die Diversion dem Strafrechtswesen als Ausdruck einer geänderten Auffassung von den Aufgaben des Strafrechts zugehört, bedeutet dies noch nicht, dass alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden müssen. Obwohl das auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gerichtete „Anbot" des Staatsanwalts sowie dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation zur Ermöglichung solcher Leistungen unzweifelhaft (noch) in Vollziehung der Gesetze erfolgt, kann der weitere Zusammenhang durch vom Gesetz determinierte selbstständige und abgrenzbare Akte unterbrochen werden (Schragel aaO Rz 84). Diese Unterbrechung ist ab jenem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem der Beschuldigte das „Anbot" des Staatsanwalts auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen angenommen hat, weil es nunmehr allein seiner Initiative überlassen bleibt, im Rahmen der Diversion eine das Strafbedürfnis befriedigende Lösung zu erreichen. Die Funktion bzw Tätigkeit der Einrichtung besteht dabei im Wesentlichen nur darin, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um dem Beschuldigten die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zu ermöglichen, diesen anzuleiten und seine Leistungen entgegenzunehmen; diese Tätigkeit ist von der - immer hoheitlich erfolgenden - Tätigkeit der Staatsanwaltschaft klar abzugrenzen. Lediglich die der Einrichtung zukommende Befugnis, eine Bestätigung auszustellen, aus deren Inhalt sich die (vollständige) Erbringung der gemeinnützigen Leistung ergibt, könnte auf das Setzen hoheitlicher Handlungen hindeuten. Nach der Zielsetzung des § 90d Abs 4 letzter Satz StPO aF bzw des § 201 Abs 4 letzter Satz StPO ist diese Befugnis jedoch eher mit der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtung eines Arbeitgebers vergleichbar, einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzeugnis auszufolgen. Für diese Sichtweise spricht, dass das Gesetz nicht der Einrichtung selbst die Aufgabe übertrug, der auftragserteilenden Justizstelle diese Bestätigung im direkten Weg zu übersenden bzw zu berichten, sondern es beim Beschuldigen oder Vermittler liegt, nach Ablauf der gesetzten Frist unverzüglich nachzuweisen, dass der Beschuldigte die gemeinnützige Leistung erbracht und zusätzlich den Schaden gutgemacht oder sonst zum Tatfolgenausgleich beigetragen hat. Allein zu diesem Zweck hat die Einrichtung, bei der der Beschuldigte gearbeitet hat, diesem oder dem Vermittler die Bestätigung auszustellen, die an die auftragserteilende Justizstelle übersendet wird (Miklau/Schroll aaO, 79). Das Recht, einen Vorschlag oder eine Empfehlung darüber abzugeben, dass das Strafverfahren endgültig einzustellen oder doch einzuleiten oder fortzuführen sei, kommt der Einrichtung nicht zu; die Entscheidung über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung oder die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens liegt weiterhin allein in der vollen Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft. Davon, dass die Einrichtung die Staatsanwaltschaft bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben - konkret bei der Entscheidung über den Rücktritt von der Verfolgung oder die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 90d Abs 5 StPO aF bzw § 201 Abs 5 StPO) - entlastet oder in diese Tätigkeit eingebunden ist, kann somit nicht gesprochen werden. Dies vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Tätigkeit der Einrichtung nicht allein dem privaten Interesse des Beschuldigten, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung und Abwicklung diversioneller Maßnahmen dient und ihr insofern eine „Doppelfunktion" zukommt. Die hoheitliche Zielsetzung liegt letztlich gerade darin, dass hoheitliches Handeln - nämlich die Einleitung bzw die Fortsetzung des Strafverfahrens - unterbleiben kann. Dem Wesen der Diversionsmaßnahmen entsprechend wurde die Aufgabe, den Beschuldigten die faktische Möglichkeit zur Erbringung der von ihnen erwarteten Leistungen zu geben, aus dem Bereich der Vollziehung ausgeschieden und der Einrichtung als einem außenstehenden Dritten unter eigener Verantwortung übertragen. Damit in Einklang steht der Umstand, dass die Einrichtung, bei der der Beschuldigte seine Leistungen erbringen will, diese nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung entgegennehmen muss, sondern deren Mitarbeitern das Recht zusteht, die konkrete Zuweisung des Beschuldigten abzulehnen (§ 90d Abs 2 StPO aF bzw § 201 Abs 2 StPO, § 29b Abs 2 BewHG). Nur in jenen Fällen, in denen ein Interesse der Einrichtung bzw deren Träger besteht, die von einem Beschuldigten erbrachten Leistungen den von ihr verfolgten gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommen zu lassen, wird sie ihre Zustimmung erteilen.Wenngleich die Diversion dem Strafrechtswesen als Ausdruck einer geänderten Auffassung von den Aufgaben des Strafrechts zugehört, bedeutet dies noch nicht, dass alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden müssen. Obwohl das auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gerichtete „Anbot" des Staatsanwalts sowie dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation zur Ermöglichung solcher Leistungen unzweifelhaft (noch) in Vollziehung der Gesetze erfolgt, kann der weitere Zusammenhang durch vom Gesetz determinierte selbstständige und abgrenzbare Akte unterbrochen werden (Schragel aaO Rz 84). Diese Unterbrechung ist ab jenem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem der Beschuldigte das „Anbot" des Staatsanwalts auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen angenommen hat, weil es nunmehr allein seiner Initiative überlassen bleibt, im Rahmen der Diversion eine das Strafbedürfnis befriedigende Lösung zu erreichen. Die Funktion bzw Tätigkeit der Einrichtung besteht dabei im Wesentlichen nur darin, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um dem Beschuldigten die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zu ermöglichen, diesen anzuleiten und seine Leistungen entgegenzunehmen; diese Tätigkeit ist von der - immer hoheitlich erfolgenden - Tätigkeit der Staatsanwaltschaft klar abzugrenzen. Lediglich die der Einrichtung zukommende Befugnis, eine Bestätigung auszustellen, aus deren Inhalt sich die (vollständige) Erbringung der gemeinnützigen Leistung ergibt, könnte auf das Setzen hoheitlicher Handlungen hindeuten. Nach der Zielsetzung des Paragraph 90 d, Absatz 4, letzter Satz StPO aF bzw des Paragraph 201, Absatz 4, letzter Satz StPO ist diese Befugnis jedoch eher mit der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtung eines Arbeitgebers vergleichbar, einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzeugnis auszufolgen. Für diese Sichtweise spricht, dass das Gesetz nicht der Einrichtung selbst die Aufgabe übertrug, der auftragserteilenden Justizstelle diese Bestätigung im direkten Weg zu übersenden bzw zu berichten, sondern es beim Beschuldigen oder Vermittler liegt, nach Ablauf der gesetzten Frist unverzüglich nachzuweisen, dass der Beschuldigte die gemeinnützige Leistung erbracht und zusätzlich den Schaden gutgemacht oder sonst zum Tatfolgenausgleich beigetragen hat. Allein zu diesem Zweck hat die Einrichtung, bei der der Beschuldigte gearbeitet hat, diesem oder dem Vermittler die Bestätigung auszustellen, die an die auftragserteilende Justizstelle übersendet wird (Miklau/Schroll aaO, 79). Das Recht, einen Vorschlag oder eine Empfehlung darüber abzugeben, dass das Strafverfahren endgültig einzustellen oder doch einzuleiten oder fortzuführen sei, kommt der Einrichtung nicht zu; die Entscheidung über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung oder die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens liegt weiterhin allein in der vollen Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft. Davon, dass die Einrichtung die Staatsanwaltschaft bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben - konkret bei der Entscheidung über den Rücktritt von der Verfolgung oder die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (Paragraph 90 d, Absatz 5, StPO aF bzw Paragraph 201, Absatz 5, StPO) - entlastet oder in diese Tätigkeit eingebunden ist, kann somit nicht gesprochen werden. Dies vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Tätigkeit der Einrichtung nicht allein dem privaten Interesse des Beschuldigten, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung und Abwicklung diversioneller Maßnahmen dient und ihr insofern eine „Doppelfunktion" zukommt. Die hoheitliche Zielsetzung liegt letztlich gerade darin, dass hoheitliches Handeln - nämlich die Einleitung bzw die Fortsetzung des Strafverfahrens - unterbleiben kann. Dem Wesen der Diversionsmaßnahmen entsprechend wurde die Aufgabe, den Beschuldigten die faktische Möglichkeit zur Erbringung der von ihnen erwarteten Leistungen zu geben, aus dem Bereich der Vollziehung ausgeschieden und der Einrichtung als einem außenstehenden Dritten unter eigener Verantwortung übertragen. Damit in Einklang steht der Umstand, dass die Einrichtung, bei der der Beschuldigte seine Leistungen erbringen will, diese nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung entgegennehmen muss, sondern deren Mitarbeitern das Recht zusteht, die konkrete Zuweisung des Beschuldigten abzulehnen (Paragraph 90 d, Absatz 2, StPO aF bzw Paragraph 201, Absatz 2, StPO, Paragraph 29 b, Absatz 2, BewHG). Nur in jenen Fällen, in denen ein Interesse der Einrichtung bzw deren Träger besteht, die von einem Beschuldigten erbrachten Leistungen den von ihr verfolgten gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommen zu lassen, wird sie ihre Zustimmung erteilen.
Die Tätigkeit der Einrichtungen erfolgt somit nicht in Vollziehung der Gesetze; mangels Betrauung mit der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben ist eine Einbindung von Einrichtungen als beliehene öffentlich-rechtliche Unternehmen in den Bereich hoheitlicher Vollziehung zu verneinen. Ist die Voraussetzung der Zuordnung zum Bereich der Hoheitsverwaltung nicht erfüllt, sind weder die Einrichtung noch deren Mitarbeiter Organe iSd § 1 Abs 2 AHG.Die Tätigkeit der Einrichtungen erfolgt somit nicht in Vollziehung der Gesetze; mangels Betrauung mit der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben ist eine Einbindung von Einrichtungen als beliehene öffentlich-rechtliche Unternehmen in den Bereich hoheitlicher Vollziehung zu verneinen. Ist die Voraussetzung der Zuordnung zum Bereich der Hoheitsverwaltung nicht erfüllt, sind weder die Einrichtung noch deren Mitarbeiter Organe iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Auf die Frage, ob der Mitarbeiterin des Tierschutzhauses, die dem Kläger den Hund übergab, als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG ein haftungsbegründendes Verhalten vorwerfbar ist, muss daher nicht weiter eingegangen werden.Auf die Frage, ob der Mitarbeiterin des Tierschutzhauses, die dem Kläger den Hund übergab, als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG ein haftungsbegründendes Verhalten vorwerfbar ist, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Dies führt zur Abänderung des Zwischenurteils des Berufungsgerichts (vorbehaltlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teils) im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils bezüglich des Leistungsbegehrens.
II. Soweit sich das insoweit als Rekurs zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem dieses das erstgerichtliche Urteil zum Teil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen ist, ist es unzulässig:römisch zwei. Soweit sich das insoweit als Rekurs zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem dieses das erstgerichtliche Urteil zum Teil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen ist, ist es unzulässig:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein derartiger Ausspruch wurde vom Berufungsgericht nicht gesetzt; dessen ungeachtet richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten auch gegen den Aufhebungsbeschluss. Fehlt aber im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist ein Rechtsmittel dagegen - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 55; jeweils mwN).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein derartiger Ausspruch wurde vom Berufungsgericht nicht gesetzt; dessen ungeachtet richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten auch gegen den Aufhebungsbeschluss. Fehlt aber im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist ein Rechtsmittel dagegen - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 55; jeweils mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.