Rechtssatz RS0027589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027589
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Rechtssatz
Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB.Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 25/86
Veröff: SZ 59/92
- 1 Ob 43/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 43/86
nur: Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinn der § 1311 ABGB. (T1)
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 37 Tir BauO dadurch, daß kein konzessionierter Unternehmer zum Bauführer bestellt wurde. (T2) Veröff: SZ 69/132
- 5 Ob 8/04v
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 8/04v
Beisatz: Hier: Stmk BauG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027589
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0010OB00025_8600000_001