Rechtssatz RS0087675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087675
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Zum Unterschied von der Inpflichtnahme liegt die Beleihung eines Privaten mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dann vor, wenn der Bedachte daran selbst ein Interesse hat. Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Veröff: SZ 68/220
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Veröff: SZ 69/132
- 1 Ob 188/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
Vgl auch; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd §70 Abs1 Z1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T1)
Veröff: SZ 2003/28
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
nur: Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. (T2); Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
nur T2; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T3)
- 1 Ob 27/20g
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 27/20g
Auch; nur T2
- 1 Ob 109/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)
Anm: Vgl RS0134516.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087675
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_001