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Rechtssatz RS0052508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052508

Geschäftszahl

7Ob21/91; 1Ob27/95 (1Ob28/95)

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Norm

Tir BauO §37 Abs1

Rechtssatz

Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt. Wird die Durchführung der Arbeiten nicht einheitlich übertragen, so muß jeder, der selbstverantwortlich Teilarbeiten durchführt, die Qualifikation des Paragraph 37, Absatz eins, Tir BauO für seine Arbeiten besitzen, weil spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dienen und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen (hier: Ofen in einem Holzhaus).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 21/91
    Veröff: VersRdSch 1992,29 = VersR 1992,1424
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Auch; nur: Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt, weil spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dienen und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. (T1) Veröff: SZ 69/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052508

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00021_9100000_001