Zu teilen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin gegen die Schutzvorschrift des § 39 Abs. 4 TBO mit der unterlassenen Beiziehung eines Rauchfangkehrermeisters noch vor dem Beheizen verstoßen hat, daß der beklagten Versicherung dieser Verstoß nicht bekannt war und daß dieser Verstoß kausal für den Eintritt des Schadensfalles war. Aus den nachfolgenden Erwägungen kann aber dahingestellt bleiben, ob dieser Verstoß für sich allein betrachtet bereits grobe Fahrlässigkeit begründet oder nicht. Unzutreffend ist nämlich die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Klägerin könne die Bestellung des für das Setzen eines gemauerten Ofens in einem Holzhaus untüchtigen W*****, von dem sie zugestandenermaßen wußte, daß er kein befugter Gewerbsmann für diese Tätigkeit war, aufgrund der Kenntnis, daß er die Fliesenleger- und Hafnerprüfung erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, nicht angelastet werden. § 37 Abs. 1 TBO fordert, daß als Bauführer nur ein dafür konzessionierter Unternehmer bestellt werden darf. Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur den Bauführer nennt, weshalb nicht alle beim Bau Beteiligten speziell geschulte Fachleute sein müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt. Wird die Durchführung der Arbeiten nicht einheitlich übertragen, so muß jeder, der selbstverantwortlich Teilarbeiten durchführt, die Qualifikation des § 37 Abs. 1 TBO für seine Arbeiten besitzen. Da W***** selbständig den Ofen setzen sollte, bildete das Fehlen seiner Qualifikation einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 TBO. Es gibt nun zwar eine Reihe von Bautätigkeiten, die von nicht speziell geschulten Fachleuten selbständig erbracht werden können, wie zB das Planieren, doch muß auch einem Laien klar sein, daß spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dient und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Auszugehen ist davon, daß die Installation eines Ofens in einem reinen Holzhaus wegen der dort bestehenden wesentlich höheren Brandgefahr auch für einen Laien erkennbar eine Angelegenheit ist, die nur von einem erfahrenen Fachmann bewältigt werden kann, dies besonders dann, wenn der Ofen vom Gang her beheizt werden soll und deshalb eine Holzwand durchbrochen werden muß und darüber hinaus der Ofen an diese Holzwand angebaut wird. Der Eintritt einer objektiven Gefahrenerhöhung nach Versicherungsabschluß durch die den Sicherheitsvorschriften der TBV kraß widersprechende Ausführung des Ofens durch W***** zufolge Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände des Ofens zur Holzwand ist unstrittig. Das Verhalten der Klägerin, das zu dieser Gefahrenerhöhung führte, die nach den §§ 23 Abs. 1 iVm 25 a VersVG in dieser Form eine Obliegenheitsverletzung darstellt, ist ihr auch als Verschulden anzulasten. Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht (Prölls-Martin24, 265 mwN). Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung aufgrund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, ist nur dann zu verneinen, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfte (VersR 1981, 665). Bei der Betrauung eines konzessionierten Gewerbsmannes wird - sofern dessen Untüchtigkeit dem Auftraggeber nicht definitiv bekannt ist - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Wer sich aber eines nicht befugten Gewerbsmannes zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person zu vergewissern. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenleger- und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, wesentlich umfangreichere Nachforschungen über die Fähigkeiten W***** anzustellen. Allein aufgrund dieser Erwägungen kann eine Überprüfung der Feststellung, daß die Klägerin wußte, daß W***** noch nie in einem Holzhaus einen gemauerten Ofen gesetzt hat, unterbleiben, weil eine solche Feststellung zur Lösung des Rechtsfalles nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr genügt es, daß die Klägerin Nachforschungen im aufgezeigten Sinn unterlassen hat.Zu teilen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 39, Absatz 4, TBO mit der unterlassenen Beiziehung eines Rauchfangkehrermeisters noch vor dem Beheizen verstoßen hat, daß der beklagten Versicherung dieser Verstoß nicht bekannt war und daß dieser Verstoß kausal für den Eintritt des Schadensfalles war. Aus den nachfolgenden Erwägungen kann aber dahingestellt bleiben, ob dieser Verstoß für sich allein betrachtet bereits grobe Fahrlässigkeit begründet oder nicht. Unzutreffend ist nämlich die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Klägerin könne die Bestellung des für das Setzen eines gemauerten Ofens in einem Holzhaus untüchtigen W*****, von dem sie zugestandenermaßen wußte, daß er kein befugter Gewerbsmann für diese Tätigkeit war, aufgrund der Kenntnis, daß er die Fliesenleger- und Hafnerprüfung erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, nicht angelastet werden. Paragraph 37, Absatz eins, TBO fordert, daß als Bauführer nur ein dafür konzessionierter Unternehmer bestellt werden darf. Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur den Bauführer nennt, weshalb nicht alle beim Bau Beteiligten speziell geschulte Fachleute sein müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt. Wird die Durchführung der Arbeiten nicht einheitlich übertragen, so muß jeder, der selbstverantwortlich Teilarbeiten durchführt, die Qualifikation des Paragraph 37, Absatz eins, TBO für seine Arbeiten besitzen. Da W***** selbständig den Ofen setzen sollte, bildete das Fehlen seiner Qualifikation einen Verstoß gegen Paragraph 37, Absatz eins, TBO. Es gibt nun zwar eine Reihe von Bautätigkeiten, die von nicht speziell geschulten Fachleuten selbständig erbracht werden können, wie zB das Planieren, doch muß auch einem Laien klar sein, daß spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dient und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Auszugehen ist davon, daß die Installation eines Ofens in einem reinen Holzhaus wegen der dort bestehenden wesentlich höheren Brandgefahr auch für einen Laien erkennbar eine Angelegenheit ist, die nur von einem erfahrenen Fachmann bewältigt werden kann, dies besonders dann, wenn der Ofen vom Gang her beheizt werden soll und deshalb eine Holzwand durchbrochen werden muß und darüber hinaus der Ofen an diese Holzwand angebaut wird. Der Eintritt einer objektiven Gefahrenerhöhung nach Versicherungsabschluß durch die den Sicherheitsvorschriften der TBV kraß widersprechende Ausführung des Ofens durch W***** zufolge Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände des Ofens zur Holzwand ist unstrittig. Das Verhalten der Klägerin, das zu dieser Gefahrenerhöhung führte, die nach den Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit 25 a VersVG in dieser Form eine Obliegenheitsverletzung darstellt, ist ihr auch als Verschulden anzulasten. Verschulden im Sinne des Paragraph 25, VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht (Prölls-Martin24, 265 mwN). Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung aufgrund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, ist nur dann zu verneinen, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfte (VersR 1981, 665). Bei der Betrauung eines konzessionierten Gewerbsmannes wird - sofern dessen Untüchtigkeit dem Auftraggeber nicht definitiv bekannt ist - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Wer sich aber eines nicht befugten Gewerbsmannes zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person zu vergewissern. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenleger- und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, wesentlich umfangreichere Nachforschungen über die Fähigkeiten W***** anzustellen. Allein aufgrund dieser Erwägungen kann eine Überprüfung der Feststellung, daß die Klägerin wußte, daß W***** noch nie in einem Holzhaus einen gemauerten Ofen gesetzt hat, unterbleiben, weil eine solche Feststellung zur Lösung des Rechtsfalles nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr genügt es, daß die Klägerin Nachforschungen im aufgezeigten Sinn unterlassen hat.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Berufungsurteil im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.