Rechtssatz RS0080473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080473
Entscheidungsdatum
22.03.1995
Rechtssatz
Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenlegerlehre und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht.Verschulden im Sinne des Paragraph 25, VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenlegerlehre und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/91
Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 21/91
Veröff: VersRdSch 1992,29 = VersR 1992,1424
- 7 Ob 1002/95
Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 1002/95
Beisatz: Hier: Selbständiges Setzen eines Ofens in einem Holzhaus ohne Betreuung keines konzessionierten Unternehmens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080473
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00021_9100000_002