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Rechtssatz RS0080473×

Rechtssatz RS0080473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080473

Geschäftszahl

7Ob21/91; 7Ob1002/95

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Rechtssatz

Verschulden im Sinne des Paragraph 25, VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenlegerlehre und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 21/91
    Veröff: VersRdSch 1992,29 = VersR 1992,1424
  • 7 Ob 1002/95
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 1002/95
    Beisatz: Hier: Selbständiges Setzen eines Ofens in einem Holzhaus ohne Betreuung keines konzessionierten Unternehmens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080473

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00021_9100000_002