Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Die Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (1 Ob 39/87; SZ 59/112; EvBl. 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak, Amtshaftungsgesetz2 258). Welche Aufgaben dem Bundesheer obliegen, ergibt sich aus Art. 79 B-VG. Nach dessen Abs. 1 ist dies vor allem die militärische Landesverteidigung. Nach Art. 79 Abs. 2 ist das Bundesheer darüber hinaus, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt sowie zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Weitere Aufgaben können dem Bundesheer gemäß Art. 79 Abs. 3 B-VG nur durch Bundesverfassungsgesetz übertragen werden. Jede Handlung oder Unterlassung eines im Dienst befindlichen Soldaten ist ebenfalls hoheitlicher Natur, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit diesen hoheitlichen Aufgaben aufweist (1 Ob 39/87; SZ 59/112; SZ 55/82). Gemäß § 33 Abs. 1 WehrG 1978 ist Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht gemäß § 33 Abs. 2 WehrG 1978 nur für solche Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeit des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt erhoben werden. Gemäß § 33 Abs. 3 WehrG 1978 kommt als berufliche Bildung die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht. Gemäß § 33 Abs. 6 WehrG 1978 trägt die Kosten der beruflichen Bildung in allen Fällen der Bund. Die berufliche Bildung iS des § 33 WehrG 1978 wurde dem Zeitsoldaten Werner B*** mit Befehl des Militärkommandos Kärnten ermöglicht. Werner B*** blieb während der beruflichen Bildung Angehöriger des österreichischen Bundesheeres und als solcher der Dienstaufsicht des Militärkommandos unterstellt (vgl. auch die Erläuterungen zur RV zum Wehrrechtsänderungsegsetz 1983, 51 BlgNR 16. GP 17). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits ausgesprochen, daß das "Ermöglichen" der beruflichen Bildung während des Dienstverhältnisses im Befehl besteht, sie in Anspruch zu nehmen; die Ausführung des Befehls betrifft dann die Erfüllung einer, wenn auch nicht spezifisch militärischen Dienstpflicht (SSt 54/85). Damit wird aber nicht auch schon das Verhalten im Rahmen der beruflichen Bildung zu einem hoheitlichen Organhandeln iS des § 1 Abs. 2 AHG. Die berufliche Bildung dient nicht der Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, sondern soll den Zeitsoldaten, wie insbesondere die Regelung des § 33 Abs. 2 WehrG 1978 erweist, vor dem Ende seines Wehrdienstes möglichst zweckmäßig auf seine weitere Berufslaufbahn außerhalb des Bundesheeres vorbereiten (vgl. Erl. zur RV zum Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, 51 BlgNR 16. GP 17). Die berufliche Bildung steht daher nicht im Dienst hoheitlicher Zielsetzung, sie soll dem Zeitsoldaten vielmehr unter weitgehender Freistellung von seinen militärischen Pflichten den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für seinen künftigen Zivilberuf ermöglichen. Wenn der Zeitsoldat auch während der beruflichen Bildung der Dienstaufsicht seiner militärischen Vorgesetzten untersteht, so wird doch seine Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Bildung nicht vom militärischen Vorgesetzten durch Befehle, sondern durch Anordnungen des Leiters der Bildungseinrichtung bzw. des Betriebes, in dem die berufliche Bildung erfolgt, bestimmt. Die Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, erfolgte auch im Auftrag des Klägers. Sie trug demnach keinen militärischen Charakter; ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundesheeres bestand nicht. Wurde der Schaden aber von Kpl Werner B*** nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs. 2 AHG) zugefügt, ist eine Haftung der beklagten Partei nicht begründet.Die Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (1 Ob 39/87; SZ 59/112; EvBl. 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak, Amtshaftungsgesetz2 258). Welche Aufgaben dem Bundesheer obliegen, ergibt sich aus Artikel 79, B-VG. Nach dessen Absatz eins, ist dies vor allem die militärische Landesverteidigung. Nach Artikel 79, Absatz 2, ist das Bundesheer darüber hinaus, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt sowie zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Weitere Aufgaben können dem Bundesheer gemäß Artikel 79, Absatz 3, B-VG nur durch Bundesverfassungsgesetz übertragen werden. Jede Handlung oder Unterlassung eines im Dienst befindlichen Soldaten ist ebenfalls hoheitlicher Natur, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit diesen hoheitlichen Aufgaben aufweist (1 Ob 39/87; SZ 59/112; SZ 55/82). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, WehrG 1978 ist Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WehrG 1978 nur für solche Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeit des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt erhoben werden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WehrG 1978 kommt als berufliche Bildung die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht. Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, WehrG 1978 trägt die Kosten der beruflichen Bildung in allen Fällen der Bund. Die berufliche Bildung iS des Paragraph 33, WehrG 1978 wurde dem Zeitsoldaten Werner B*** mit Befehl des Militärkommandos Kärnten ermöglicht. Werner B*** blieb während der beruflichen Bildung Angehöriger des österreichischen Bundesheeres und als solcher der Dienstaufsicht des Militärkommandos unterstellt vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wehrrechtsänderungsegsetz 1983, 51 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 17). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits ausgesprochen, daß das "Ermöglichen" der beruflichen Bildung während des Dienstverhältnisses im Befehl besteht, sie in Anspruch zu nehmen; die Ausführung des Befehls betrifft dann die Erfüllung einer, wenn auch nicht spezifisch militärischen Dienstpflicht (SSt 54/85). Damit wird aber nicht auch schon das Verhalten im Rahmen der beruflichen Bildung zu einem hoheitlichen Organhandeln iS des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Die berufliche Bildung dient nicht der Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, sondern soll den Zeitsoldaten, wie insbesondere die Regelung des Paragraph 33, Absatz 2, WehrG 1978 erweist, vor dem Ende seines Wehrdienstes möglichst zweckmäßig auf seine weitere Berufslaufbahn außerhalb des Bundesheeres vorbereiten vergleiche Erl. zur Regierungsvorlage zum Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, 51 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 17). Die berufliche Bildung steht daher nicht im Dienst hoheitlicher Zielsetzung, sie soll dem Zeitsoldaten vielmehr unter weitgehender Freistellung von seinen militärischen Pflichten den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für seinen künftigen Zivilberuf ermöglichen. Wenn der Zeitsoldat auch während der beruflichen Bildung der Dienstaufsicht seiner militärischen Vorgesetzten untersteht, so wird doch seine Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Bildung nicht vom militärischen Vorgesetzten durch Befehle, sondern durch Anordnungen des Leiters der Bildungseinrichtung bzw. des Betriebes, in dem die berufliche Bildung erfolgt, bestimmt. Die Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, erfolgte auch im Auftrag des Klägers. Sie trug demnach keinen militärischen Charakter; ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundesheeres bestand nicht. Wurde der Schaden aber von Kpl Werner B*** nicht in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins, Absatz 2, AHG) zugefügt, ist eine Haftung der beklagten Partei nicht begründet.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.