Rechtssatz RS0050086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050086
Entscheidungsdatum
28.06.1988
Rechtssatz
Die berufliche Bildung im Sinne des § 33 WehrG 1978 dient nicht der Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, sondern soll den Zeitsoldaten möglichst zweckmäßig auf seine weitere Berufslaufbahn außerhalb des Bundesheers vorbereiten. Die berufliche Bildung steht daher nicht im Dienst hoheitlicher Zielsetzung. Eine Fahrt, die ein Zeitsoldat im Rahmen der beruflichen Bildung mit einem (sodann beschädigten) Lastkraftwagen des Betriebes in dem die berufliche Bildung erfolgt, ausführt, geschieht demnach nicht in Vollziehung der Gesetze, weil ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesheeres nicht besteht.Die berufliche Bildung im Sinne des Paragraph 33, WehrG 1978 dient nicht der Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, sondern soll den Zeitsoldaten möglichst zweckmäßig auf seine weitere Berufslaufbahn außerhalb des Bundesheers vorbereiten. Die berufliche Bildung steht daher nicht im Dienst hoheitlicher Zielsetzung. Eine Fahrt, die ein Zeitsoldat im Rahmen der beruflichen Bildung mit einem (sodann beschädigten) Lastkraftwagen des Betriebes in dem die berufliche Bildung erfolgt, ausführt, geschieht demnach nicht in Vollziehung der Gesetze, weil ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesheeres nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050086
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0010OB00018_8800000_001