Da das vorliegende Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig wurde, sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren - also die §§ 20 ff AußStrG (aF) - anzuwenden (§ 205 AußStrG).Da das vorliegende Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig wurde, sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren - also die Paragraphen 20, ff AußStrG (aF) - anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG).
Gemäß § 36 AußStrG (aF) hat das Bezirksgericht die Todfallsaufnahme zu veranlassen, sobald es von einem Todesfall Nachricht erhält. Für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung war derjenige Notar als Gerichtskommissär zu bestellen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergab (§ 2 Abs 1 iVm § 4 GKoärG [aF]). Demgemäß hätte der Beklagte erst nach seiner Beauftragung die Todfallsaufnahme durchführen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber dann, wenn eine Aufgabe - wie hier die Todfallsaufnahme - ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen (SZ 60/156, SZ 64/85; 1 Ob 117/99h; 1 Ob 38/04a; RIS-Justiz RS0049948); dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (SZ 54/171 ua). Selbst wenn also der Beklagte ohne Vorliegen eines Bestellungsbeschlusses als Gerichtskommissär die Todfallsaufnahme durchführte, kann dies weder die Qualifikation als Amtshandlung ausschließen, noch hat dies zur Folge, dass diese Handlung funktionell nicht mehr dem Bund als jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die Organhandlung fiel, zuzurechnen wäre. Rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze besteht ja gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt und - wie hier - vorzeitig Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die nach der damals geltenden Rechtslage im Außerstreitgesetz keine Grundlage fanden. Hiebei sei vermerkt, dass nunmehr gemäß dem durch das Außerstreitbegleitgesetz geänderten § 2 Abs 1 GKoärG für die Fälle des obligatorischen Gerichtskommissariats auch ohne jeglichen Bestellungsbeschluss die Verpflichtung jenes Notars zur Durchführung der Amtshandlung als Gerichtskommissär gegeben ist, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, wodurch sich die Bestellung in jedem einzelnen Verlassenschaftsakt als „leerer Formalismus" erübrigt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz, 436, 643).Gemäß Paragraph 36, AußStrG (aF) hat das Bezirksgericht die Todfallsaufnahme zu veranlassen, sobald es von einem Todesfall Nachricht erhält. Für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung war derjenige Notar als Gerichtskommissär zu bestellen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergab (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, GKoärG [aF]). Demgemäß hätte der Beklagte erst nach seiner Beauftragung die Todfallsaufnahme durchführen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber dann, wenn eine Aufgabe - wie hier die Todfallsaufnahme - ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen (SZ 60/156, SZ 64/85; 1 Ob 117/99h; 1 Ob 38/04a; RIS-Justiz RS0049948); dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (SZ 54/171 ua). Selbst wenn also der Beklagte ohne Vorliegen eines Bestellungsbeschlusses als Gerichtskommissär die Todfallsaufnahme durchführte, kann dies weder die Qualifikation als Amtshandlung ausschließen, noch hat dies zur Folge, dass diese Handlung funktionell nicht mehr dem Bund als jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die Organhandlung fiel, zuzurechnen wäre. Rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze besteht ja gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt und - wie hier - vorzeitig Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die nach der damals geltenden Rechtslage im Außerstreitgesetz keine Grundlage fanden. Hiebei sei vermerkt, dass nunmehr gemäß dem durch das Außerstreitbegleitgesetz geänderten Paragraph 2, Absatz eins, GKoärG für die Fälle des obligatorischen Gerichtskommissariats auch ohne jeglichen Bestellungsbeschluss die Verpflichtung jenes Notars zur Durchführung der Amtshandlung als Gerichtskommissär gegeben ist, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, wodurch sich die Bestellung in jedem einzelnen Verlassenschaftsakt als „leerer Formalismus" erübrigt (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz, 436, 643).
Zudem beschränkte sich nach den Klagsbehauptungen, von welchen bei der Prüfung der Rechtswegzulässigkeit allein auszugehen ist, der Kontakt zwischen den Klägern und dem beklagten Notar ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren, ohne dass das Bestehen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zusätzlich zum öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis als Gerichtskommissär behauptet wurde. Die Verpflichtung, die Kläger zur Todfallsaufnahme zu laden sowie die Angaben der Mutter der Kläger im Rahmen der Todfallsaufnahme zu überprüfen, bestand mangels privatrechtlicher Beauftragung des beklagten Notars daher nur aufgrund dessen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisses als Gerichtskommissär (1 Ob 29/91 mwN).
Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte (Schragel, AHG³ Rz 27). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, hat doch der Beklagte durch eine Angestellte in seinen Amtsräumen unter Berufung auf seine Amtsstellung jene Aufgabe (die Todfallsaufnahme) in Form einer behördlichen Erledigung vorgenommen, zu deren Vollziehung er unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Bestellungsbeschlusses zum Gerichtskommissär berufen war. Das vorzeitige Tätigwerden des Notars schließt somit die Qualifikation als Organhandlung nicht aus. Handelt aber ein Organ hoheitlich, so ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern auch einem gegen das Organ gerichteten Ersatzbegehren gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg verwehrt. Nur so kann den Wertungen dieser Gesetzesbestimmung Genüge getan werden, wonach im Fall hoheitlichen Handelns das Organ auf keinen Fall in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden soll (1 Ob 303/97h).Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte (Schragel, AHG³ Rz 27). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, hat doch der Beklagte durch eine Angestellte in seinen Amtsräumen unter Berufung auf seine Amtsstellung jene Aufgabe (die Todfallsaufnahme) in Form einer behördlichen Erledigung vorgenommen, zu deren Vollziehung er unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Bestellungsbeschlusses zum Gerichtskommissär berufen war. Das vorzeitige Tätigwerden des Notars schließt somit die Qualifikation als Organhandlung nicht aus. Handelt aber ein Organ hoheitlich, so ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern auch einem gegen das Organ gerichteten Ersatzbegehren gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg verwehrt. Nur so kann den Wertungen dieser Gesetzesbestimmung Genüge getan werden, wonach im Fall hoheitlichen Handelns das Organ auf keinen Fall in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden soll (1 Ob 303/97h).
Eine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wurde nicht aufgezeigt, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wurde nicht aufgezeigt, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gemäß §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gemäß Paragraphen 41, 46, Absatz eins und 50 ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).