a) Zur Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § 1 JN nach dem Inhalt der Klage geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (MuR 1991, 66 mit Anm von M.Walter; JBl 1988, 594; SZ 58/156 ua; Fasching I 62 f und Lehrbuch2, Rz 101). Dies ist hier der Fall. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage erhebt der Kläger einen auf das Urheberrecht gestützten privatrechtlichen Anspruch wegen behaupteter unzulässiger Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Werke der Filmkunst. Er hat seinen Anspruch weder auf das AHG gestützt, noch die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet und schließlch in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß er seinen Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, somit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben. Selbst wenn Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze (§ 1 AHG) gehandelt haben, würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren diesbezüglich an einer sachlichen Berechtigung fehlen, was zur Klagsabweisung führen müßte (MuR 1991, 66 mwN; ecolex 1990, 607 mit Anm von Kletecka; RZ 1981/50 ua; Schragel AHG2, Rz 254). Schon deshalb ist die ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde, durch die zweite Instanz nicht zu beanstanden.Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des Paragraph eins, JN nach dem Inhalt der Klage geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (MuR 1991, 66 mit Anmerkung von M.Walter; JBl 1988, 594; SZ 58/156 ua; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2, Rz 101). Dies ist hier der Fall. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage erhebt der Kläger einen auf das Urheberrecht gestützten privatrechtlichen Anspruch wegen behaupteter unzulässiger Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Werke der Filmkunst. Er hat seinen Anspruch weder auf das AHG gestützt, noch die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet und schließlch in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß er seinen Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, somit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben. Selbst wenn Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins, AHG) gehandelt haben, würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren diesbezüglich an einer sachlichen Berechtigung fehlen, was zur Klagsabweisung führen müßte (MuR 1991, 66 mwN; ecolex 1990, 607 mit Anmerkung von Kletecka; RZ 1981/50 ua; Schragel AHG2, Rz 254). Schon deshalb ist die ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde, durch die zweite Instanz nicht zu beanstanden.
b) Zur Zurückweisung des Sicherungsbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges:
Hier ist auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges sachlich einzugehen, weil die zweite Instanz eine Sachentscheidung durch Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung getroffen hat. Das Sicherungs-Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber der beklagten Partei ist darauf gerichtet, vom Kläger hergestellte Werke der Filmkunst (Laufbilder), an denen ihm Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte, insbesondere die Rechte des Filmherstellers nach §§ 38 und 74 UrhG zustehen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere in Ansehung von vier im einzelnen bezeichneten Filmen. Filmhersteller der vier klagsgegenständlichen Filme ist unbestritten der Kläger. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat das SHB-Medienzentrum als eine Dienststelle des (damaligen) BMfKUuSpHier ist auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges sachlich einzugehen, weil die zweite Instanz eine Sachentscheidung durch Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung getroffen hat. Das Sicherungs-Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber der beklagten Partei ist darauf gerichtet, vom Kläger hergestellte Werke der Filmkunst (Laufbilder), an denen ihm Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte, insbesondere die Rechte des Filmherstellers nach Paragraphen 38 und 74 UrhG zustehen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere in Ansehung von vier im einzelnen bezeichneten Filmen. Filmhersteller der vier klagsgegenständlichen Filme ist unbestritten der Kläger. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat das SHB-Medienzentrum als eine Dienststelle des (damaligen) BMfKUuSp
a) im Auftrag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des (damaligen) BMfKUuSp hergestellte Filme ungeachtet der Tatsache, daß das Vervielfältigungsrecht beim Kläger verblieben war, diese vervielfältigt und damit in das Recht des Klägers auf ausschießliche Vervielfältigung (§ 74 Abs 7, § 15 Abs 1 UrhG) eingetriffen und b) durch Verkauf eines im Auftrag des (damaligen) BMfKUuSp hergestellten Films an private Interessenten insoweit in das Recht des Klägers auf ausschließliche Verbreitung (§ 16 UrhG) eingegriffen. Vom Rechtsmittel wird nur mehr die von der zweiten Instanz vorgenommene Zuordnung dieser Handlungen zur Privatwirtschaftsverwaltung bekämpft.a) im Auftrag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des (damaligen) BMfKUuSp hergestellte Filme ungeachtet der Tatsache, daß das Vervielfältigungsrecht beim Kläger verblieben war, diese vervielfältigt und damit in das Recht des Klägers auf ausschießliche Vervielfältigung (Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz eins, UrhG) eingetriffen und b) durch Verkauf eines im Auftrag des (damaligen) BMfKUuSp hergestellten Films an private Interessenten insoweit in das Recht des Klägers auf ausschließliche Verbreitung (Paragraph 16, UrhG) eingegriffen. Vom Rechtsmittel wird nur mehr die von der zweiten Instanz vorgenommene Zuordnung dieser Handlungen zur Privatwirtschaftsverwaltung bekämpft.
Die Amtshaftung ist nicht auf jene Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in der besonderen Handlungsform des öffentlichen Rechts tätig wird. Amtshaftungsrecht ist vielmehr auch dort anzuwenden, wo die Verwaltungstätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 60/156, SZ 57/195, SZ 55/173 ua). Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen gilt als hoheitliche Tätigkeit; Lehrer sind bei Vollziehung des SchUG daher Organe iS des § 1 Abs 2 AHG (SZ 60/236; SZ 57/17 = JBl 1985, 111; SZ 51/2 = EvBl 1978/101; 1 Ob 14/90 ua; Schragel aaO, Rz 336 mwN; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 127); auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zur Anwendung kommt (§ 1 SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Ganz allgemein gehört dagegen zur Privatwirtschaftsverwaltung die bloße Schaffung der materiellen Voraussetzungen, die Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte ermöglichen wie Amts- und Kanzleierfordernisse etc (Schragel aaO, Rz 113 mwN). Auch die Verpflichtung des Schulerhalters zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen ist grundsätzlich mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen (SZ 61/62 = JBl 1988, 521; SZ 51/2; JBl 1965, 157; EvBl 1965/256; Schragel aaO, Rz 336). Zu diesen Sacherfordernissen gehören auch die geeigneten Unterrichtsmitteln iS des § 14 f SchUG (SZ 61/62). Der Erwerb der audio-visuellen Unterrichtsmittel einschließlich der erforderlichen Werknutzungsrechte oder -bewilligungen durch das BMfUKuSp erfolgt durch Rechtsgeschäft, somit mit den gleichen Mitteln, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 60/156, SZ 57/195, SZ 55/173 ua), somit nicht durch Hoheitsakt. Im Bereich des Schulwesens sind grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit der Sachmittelverwaltung auftreten, nicht nach dem AHG zu ersetzen, doch gilt dies nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret gesetzten Hoheitsakt erfolgten (Schragel aaO, Rz 113). Davon kann auf dem Boden der Bescheinigungsergebnisse weder in Ansehung der Vervielfältigung von Filmen noch bei der Art der hier inkriminierten Verbreitung derselben die Rede sein. In Ansehung der Vervielfältigung von Filmen durch Realakt fehlt schon der erforderliche hinreichend enge, innere und äußere, also unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule, weil drei, vom SHB-Medienzentrum im eigenen Haus angefertigte Filmkopien an eine Bildungsinstitution in Luxemburg, die Lehrerinformationsstelle in Linz und an eine Privatperson verkauft wurden. In Ansehung der Verbreitung der Filme bedient sich das SHB-Medienzentrum des (damaligen) BMfUKuSp jedenfalls auch der privatrechtlichen Vereinbarung (Verkauf, Leihe), somit zur Erreichung seiner Ziele der gleichen Mittel, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 60/156, SZ 57/195; SZ 55/173 ua). Die Filme werden auch Schulen, die nicht dem SchUG unterliegen, und Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellt. Die Förderung der Erwachsenenbildung fällt jedenfalls in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 125; EB zur RV des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln 607 BlgNR XIII.GP, 5). Gegenstand des Verfahrens ist weder die Verbreitung von Filmwerken durch Lehrer im Unterricht noch die Weitergabe an dem SchUG unterliegenden Schulen zur Vorbereitung des Unterrichts, somit einen die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten vorbereitende oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienende und damit in einem hinreichend engen Zusammenhang stehende Handlung (ecolex 1990, 607; SZ 60/156, SZ 59/112; 1 Ob 11/91 ua), sondern die Weitergabe durch eine selbst keinen Unterricht erteiltende Bundesdienststelle an interessierte Privatpersonen, die nur erklärten, sie benötigten die Filme für ihre studierenden Kinder. Diese Weitergabe von Filmen mittels Rechtsgeschäft an Privatpersonen, unter Nichteinhaltung der von der beklagten Partei selbst aufgestellten Bedingungen (schriftliche Anforderung mit dem Stempel einer Schule oder Bildungsinstitution) ist nicht hoheitlicher Natur. In diesem Umfang wird daher der beklagte Partei durch die bekämpfte einstweilige Verfügung kein hoheitliches Handeln untersagt (vgl JBl 1988, 594). Der Kläger begehrt inhaltlich aber neben der Unterlassung der Vervielfältigung nur die Unterlassung der Verbreitung von Filmkopien durch die beklagte Partei, als diese nicht für die nichtkommerziellen Bereiche der Schule sowie der Jugend- und Erwachsenenbildung erfolgt; im Wege einer Maßgabebestätigung war dem durch eine entsprechende Einschränkung beim Verbreitungs-Unterlassungsbegehren Rechnung zu tragen. Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden.Die Amtshaftung ist nicht auf jene Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in der besonderen Handlungsform des öffentlichen Rechts tätig wird. Amtshaftungsrecht ist vielmehr auch dort anzuwenden, wo die Verwaltungstätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 60/156, SZ 57/195, SZ 55/173 ua). Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen gilt als hoheitliche Tätigkeit; Lehrer sind bei Vollziehung des SchUG daher Organe iS des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (SZ 60/236; SZ 57/17 = JBl 1985, 111; SZ 51/2 = EvBl 1978/101; 1 Ob 14/90 ua; Schragel aaO, Rz 336 mwN; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 127); auch Organverhaltensweisen, die mit der Erteilung des Unterrichts an Schulen, auf die das SchUG zur Anwendung kommt (Paragraph eins, SchUG) zusammenhängen, sind der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Ganz allgemein gehört dagegen zur Privatwirtschaftsverwaltung die bloße Schaffung der materiellen Voraussetzungen, die Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte ermöglichen wie Amts- und Kanzleierfordernisse etc (Schragel aaO, Rz 113 mwN). Auch die Verpflichtung des Schulerhalters zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen ist grundsätzlich mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen (SZ 61/62 = JBl 1988, 521; SZ 51/2; JBl 1965, 157; EvBl 1965/256; Schragel aaO, Rz 336). Zu diesen Sacherfordernissen gehören auch die geeigneten Unterrichtsmitteln iS des Paragraph 14, f SchUG (SZ 61/62). Der Erwerb der audio-visuellen Unterrichtsmittel einschließlich der erforderlichen Werknutzungsrechte oder -bewilligungen durch das BMfUKuSp erfolgt durch Rechtsgeschäft, somit mit den gleichen Mitteln, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 60/156, SZ 57/195, SZ 55/173 ua), somit nicht durch Hoheitsakt. Im Bereich des Schulwesens sind grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit der Sachmittelverwaltung auftreten, nicht nach dem AHG zu ersetzen, doch gilt dies nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret gesetzten Hoheitsakt erfolgten (Schragel aaO, Rz 113). Davon kann auf dem Boden der Bescheinigungsergebnisse weder in Ansehung der Vervielfältigung von Filmen noch bei der Art der hier inkriminierten Verbreitung derselben die Rede sein. In Ansehung der Vervielfältigung von Filmen durch Realakt fehlt schon der erforderliche hinreichend enge, innere und äußere, also unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule, weil drei, vom SHB-Medienzentrum im eigenen Haus angefertigte Filmkopien an eine Bildungsinstitution in Luxemburg, die Lehrerinformationsstelle in Linz und an eine Privatperson verkauft wurden. In Ansehung der Verbreitung der Filme bedient sich das SHB-Medienzentrum des (damaligen) BMfUKuSp jedenfalls auch der privatrechtlichen Vereinbarung (Verkauf, Leihe), somit zur Erreichung seiner Ziele der gleichen Mittel, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 60/156, SZ 57/195; SZ 55/173 ua). Die Filme werden auch Schulen, die nicht dem SchUG unterliegen, und Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellt. Die Förderung der Erwachsenenbildung fällt jedenfalls in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 125; EB zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln 607 BlgNR römisch dreizehn.GP, 5). Gegenstand des Verfahrens ist weder die Verbreitung von Filmwerken durch Lehrer im Unterricht noch die Weitergabe an dem SchUG unterliegenden Schulen zur Vorbereitung des Unterrichts, somit einen die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten vorbereitende oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienende und damit in einem hinreichend engen Zusammenhang stehende Handlung (ecolex 1990, 607; SZ 60/156, SZ 59/112; 1 Ob 11/91 ua), sondern die Weitergabe durch eine selbst keinen Unterricht erteiltende Bundesdienststelle an interessierte Privatpersonen, die nur erklärten, sie benötigten die Filme für ihre studierenden Kinder. Diese Weitergabe von Filmen mittels Rechtsgeschäft an Privatpersonen, unter Nichteinhaltung der von der beklagten Partei selbst aufgestellten Bedingungen (schriftliche Anforderung mit dem Stempel einer Schule oder Bildungsinstitution) ist nicht hoheitlicher Natur. In diesem Umfang wird daher der beklagte Partei durch die bekämpfte einstweilige Verfügung kein hoheitliches Handeln untersagt vergleiche JBl 1988, 594). Der Kläger begehrt inhaltlich aber neben der Unterlassung der Vervielfältigung nur die Unterlassung der Verbreitung von Filmkopien durch die beklagte Partei, als diese nicht für die nichtkommerziellen Bereiche der Schule sowie der Jugend- und Erwachsenenbildung erfolgt; im Wege einer Maßgabebestätigung war dem durch eine entsprechende Einschränkung beim Verbreitungs-Unterlassungsbegehren Rechnung zu tragen. Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden.
Nach §§ 78, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO hat der Kläger die auf das Provisorialverfahren entfallenden anteiligen Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Für das Hauptverfahren beruht der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.Nach Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO hat der Kläger die auf das Provisorialverfahren entfallenden anteiligen Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Für das Hauptverfahren beruht der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.