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Entscheidung 1 Ob 183/15s×

Entscheidung 1 Ob 183/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022978 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Ein Lehrer wird bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer - Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig.
RS0049882 Rechtssatz 15.12.1978Zivilrecht
Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklic …
RS0049933 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 …
RS0049948 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheit …
RS0050169 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Eine Gemeinde wird beim Betrieb eines Kindergartens nach dem Krnt KindergartenG 1975, LGBl 1975/139, nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Hingegen wird das Land Kärnten in Wahrnehmung der Aufgaben bei de …
RS0050204 Rechtssatz 11.11.1987Zivilrecht
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer an einer öffentlichen Schule durchgeführten Brandschutzübung stehen, fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes.
RS0102497 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpreta …
RS0130557 Rechtssatz 22.10.2015Zivilrecht
Eine Gemeinde wird beim Betrieb eines Kindergartens nach dem Vlbg KGG (LGBl 2008/52 idF LGBl 2013/44) auch bei der Betreuung der (nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG) besuchspflichtigen Kinder nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern im Rahmen der Privatwirtsc …