Entscheidungsgründe:
Für die klagende Partei ist am Grundstück 226/1 in EZ 858 KG R*****, die im Eigentum einer Baggergesellschaft mbH steht, unter anderem die Dienstbarkeit der Ölleitung einverleibt. Die von der klagenden Partei verlegte Ölleitung verläuft in der Nähe eines über dieses Grundstück führenden Strandweges.
In Vorarlberg wurden zur flächenhaften Grundwasserqualitätsüberwachung Wasserbeobachtungsrohre gesetzt. Die erstbeklagte Partei gab dafür ein Anbot ab, sie war Bestbieter. Mit Schreiben des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 4.9.1989 wurde der erstbeklagten Partei mitgeteilt, daß ihr die Arbeiten für insgesamt 30 Bohrungen mit anschließendem Einbau von Grundwasserbeobachtungsrohren übertragen werden. Eventuell vorhandene unterirdische Einbauten seien von ihr zu erheben, allenfalls auftretende Schäden gingen zu ihren Lasten. Die Lage der Sonden werde im Zuge einer Begehung vom Sachbearbeiter Ing. Heinz G***** bekanntgegeben werden. Mit den Bohrarbeiten sei sofort zu beginnen, sie seien bis Ende November 1989 abzuschließen. Die erstbeklagte Partei sandte die Gleichschrift dieses Schreibens mit dem Bemerken, sie erkläre sich vollinhaltlich und rechtsverbindlich mit dem Auftragsschreiben einverstanden, an das Landeswasserbauamt Bregenz zurück. Der Zweitbeklagte, ein Brunnenmacher, war Partieführer bei den der erstbeklagten Partei übertragenen Arbeiten. Er ist seit 22 Jahren bei der erstbeklagten Partei beschäftigt. Bei einer Bohrstelle in Klaus teilte Ing. Heinz G***** dem Zweitbeklagten mit, er habe auf unterirdische Einbauten zu achten. Der Zweitbeklagte ließ Suchschlitze händisch ausheben. Zu einer Beschädigung der Einbauten bei der anschließenden Bohrung kam es nicht.
Auf dem Grundstück 226/1 KG R***** sollte das 20.Bohrloch angelegt werden. Über Ersuchen der Geschäftsführerin des Grundeigentümers wurde von Ing. Heinz G***** die Stelle, an der die Sonde zu errichten war, von der Mitte des Grundstückes an dessen Grenze verlegt. Am 20.10.1989, einem Freitag, fuhr Ing. Heinz G***** mit dem Zweitbeklagten auf das Grundstück und zeigte ihm, in welchem Bereich die Sonde zu errichten war. Die Arbeiten wurden am 23.10.1989 aufgenommen. Ohne einen Suchschlitz anzulegen, wurde mit den Bohrarbeiten begonnen. Da sich in ca. 90 cm Tiefe eine härtere Schichte befand, ließ der Zweitbeklagte abwechselnd beide Bohrlöcher um je 10 cm vertiefen. In einer Tiefe von 1,4 m stieß er mit dem Bohrer auf die parallel zum Strandweg verlaufende Ölpipeline G*****, die im Eigentum der klagenden Partei steht. Die ca. 20 cm im Durchmesser betragende Bohrkrone bohrte sich in das Ölleitungsrohr. Dadurch gelangte Öl in die nächste Umgebung des Bohrloches. Der Zweitbeklagte stellte sofort eine kleine Rauchwolke fest, es strömte etwa 20 bis 30 Liter Rohöl aus dem Bohrloch. Er verständigte sofort Ing. Heinz G*****, der in der Folge die notwendigen Maßnahmen einleitete. Wären Suchschlitze angelegt worden, wäre die Beschädigung der Ölleitung unterblieben. Die klagende Partei reparierte in der Folge die Ölleitung und sanierte das durch das ausgetretene Öl geschädigte Leitungsumfeld.
Die klagende Partei begehrt an Reparaturkosten und Verdienstentgang als Folgeschaden den Betrag von S 1,737.968,71 samt Anhang. Die beklagten Parteien hätten Erhebungen in der Richtung unterlassen, ob sich unter dem Grundstück 226/1 KG R***** unterirdische Einbauten befänden. Ein Suchschlitz sei ungeachtet einer Anweisung von Ing. Heinz G***** nicht ausgehoben worden. Die Bohrung sei vielmehr ohne Sorgfalts- und Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt worden. Die erstbeklagte Partei hafte auf Grund der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, die Ölleitung der klagenden Partei vor Beschädigungen zu bewahren, der Zweitbeklagte sei sich der Gefährlichkeit des Bohrens ohne Planunterlagen und ohne Anlegung eines Suchschlitzes sowie ohne Erhebung unterirdischer Einbauten bewußt gewesen. Er hätte zumindest sach- und weisungsgemäß unter händischer Anlegung eines Suchschlitzes die Bohrung so vorsichtig ausführen müssen, daß der Schade an der Ölleitung der klagenden Partei vermieden worden wäre. Der Zweitbeklagte sei sich der Gefahr wohl bewußt gewesen, er habe im Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren, unsachgemäß und grob fahrlässig die Bohrung durchgeführt.
Die beklagten Parteien wendeten ein, der klagenden Partei stünden wenn überhaupt nur Amtshaftungansprüche zu. Eine vertragliche Haftung des Zweitbeklagten sei nicht gegeben, deliktisch hafte er deshalb nicht, weil er weder Schutzgesetze noch Verkehrssicherungspflichten übertreten habe, ihn habe auch keine Ingerenzpflicht getroffen. Vereinbarungsgemäß habe Ing. Heinz G***** die Lage der Sonden bekanntzugeben gehabt. Die Bohrung sei in freier unverbauter Naturlandschaft ausgeführt worden. In der Nähe hätten sich keine Anlagen oder Einrichtungen befunden, aus deren Umständen Anhaltspunkte hervorgegangen wären, daß an der Bohrstelle unterirdische Einrichtungen eingebaut seien. Ing. Heinz G***** habe die beklagten Parteien nicht im geringsten auf mögliche unterirdische Einbauten aufmerksam gemacht. Suchschlitze anzulegen seien die beklagten Parteien nicht verpflichtet gewesen. Nur einmal habe Ing. Heinz G***** den Zweitbeklagten auf die Möglichkeit eines Drainagerohres aufmerksam gemacht. Damals habe der Zweitbeklagte einen Suchschlitz angelegt. Wäre den beklagten Parteien die auf Grund der Umstände völlig überraschende Existenz einer Erdölleitung bekannt gewesen, hätten sie selbstverständlich und ohne zu zögern, einen Suchschlitz angelegt. Das Landeswasserbauamt Bregenz sei selbst verpflichtet gewesen, den beklagten Parteien unaufgefordert die Lage der Erdölleitung, zumindest aber deren grundsätzliche Existenz im Bohrbereich bekanntzugeben.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung den beklagten Parteien gegenüber dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, Ing. Heinz G***** habe anläßlich der Bohrung auf dem Grundstück 226/1 KG R***** dem Zweitbeklagten die Anweisung gegeben, händisch einen Suchschlitz anzulegen, um allfällige unterirdische Einbauten feststellen zu können.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Durchführung der Bohrungen keine hoheitliche Aufgabe gewesen sei. Es läge ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Diese könnten selbst ihren Schaden aus dem Vertrag geltend machen. Die erstbeklagte Partei habe die notwendigen Erhebungen über unterirdische Einbauten nicht durchgeführt, der Zweitbeklagte sei nicht der ausdrücklichen Anweisung von Ing. Heinz G***** gefolgt, er habe es unterlassen, händisch einen Suchschlitz anzulegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die oben wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei auch mängelfrei geblieben. Die beklagten Parteien hätten nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Die Haftung der erstbeklagten Partei als Geschäftsherr nach § 1313 a ABGB für die vom Zweitbeklagten verursachten Schäden schließe eine eigene Haftung des Gehilfen gegenüber dem Geschädigten nicht aus. Es sei allerdings zu beachten, daß in den Fällen des § 1313 a ABGB die Pflichten aus dem Schuldverhältnis nur dem Geschäftsherrn, nicht jedoch dem Gehilfen oblägen. Eine Haftung des Gehilfen dem Geschädigten gegenüber komme daher nur in Betracht, wenn sein Verhalten unabhängig von den Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etwa wegen Verletzung eines absoluten Rechtes des Geschädigten rechtswidrig gewesen sei. Der Geschäftsherr hafte also vertraglich, der Gehilfe nur deliktisch. Im vorliegenden Fall habe der Zweitbeklagte auch bei Ausklammerung des vertraglichen Bandes durch seinen Verstoß gegen die ihm persönlich erteilte Weisung, einen Suchschlitz anzulegen, um Einbauten festzustellen, sorglos gehandelt und das absolute Eigentumsrecht der klagenden Partei verletzt. Er habe daher auch für den Schaden der klagenden Partei einzustehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die oben wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes. Das Verfahren vor dem Erstgericht sei auch mängelfrei geblieben. Die beklagten Parteien hätten nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Die Haftung der erstbeklagten Partei als Geschäftsherr nach Paragraph 1313, a ABGB für die vom Zweitbeklagten verursachten Schäden schließe eine eigene Haftung des Gehilfen gegenüber dem Geschädigten nicht aus. Es sei allerdings zu beachten, daß in den Fällen des Paragraph 1313, a ABGB die Pflichten aus dem Schuldverhältnis nur dem Geschäftsherrn, nicht jedoch dem Gehilfen oblägen. Eine Haftung des Gehilfen dem Geschädigten gegenüber komme daher nur in Betracht, wenn sein Verhalten unabhängig von den Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etwa wegen Verletzung eines absoluten Rechtes des Geschädigten rechtswidrig gewesen sei. Der Geschäftsherr hafte also vertraglich, der Gehilfe nur deliktisch. Im vorliegenden Fall habe der Zweitbeklagte auch bei Ausklammerung des vertraglichen Bandes durch seinen Verstoß gegen die ihm persönlich erteilte Weisung, einen Suchschlitz anzulegen, um Einbauten festzustellen, sorglos gehandelt und das absolute Eigentumsrecht der klagenden Partei verletzt. Er habe daher auch für den Schaden der klagenden Partei einzustehen.