Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Vor Erledigung der Rechtsrüge ist zu prüfen, auf welchen Haftungsgrund der Kläger seinen Ersatzanspruch stützt. Berief er sich zunächst noch auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen, stellten die Parteien schließlich außer Streit, daß der Gendarmeriebeamte „als Lenker des Unfallsbootes in Vollziehung von Gesetzen unterwegs“ gewesen sei. Ist diese Außerstreitstellung auch unwirksam, weil sie nicht Tatsachen (etwa den Anlaß des Bootseinsatzes), sondern nur die rechtliche Qualifikation der Patrouillenfahrt als Akt der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand hatte (MietSlg 32.689/36; MietSlg 20.250/6 ua; Fasching, LB2 Rz 840), so kann sie doch nur so verstanden werden, daß der Kläger aus dem Unfall Amtshaftungsansprüche ableiten will (und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt).
Der Einsatz des Gendarmeriebeamten mit dem von ihm gesteuerten Motorboot ist auch in der Tat der Hoheitsverwaltung des beklagten Rechtsträgers zuzurechnen. Der Beamte war beauftragt, eine in Seenot geratene Person zu suchen und zu bergen; daß diese noch während der Fahrt des Bootes zum Einsatzort von einem anderen Boot aufgenommen wurde, ändert nichts an der Tatsache, daß sich das Gendarmerieboot auch noch zur Unfallszeit im Einsatz befand; auch die Rückfahrt zum Heimathafen bzw. - wie hier - die Weiterfahrt zur Reparaturwerkstätte sind für die Beendigung des Bootseinsatzes unerläßlich.
Der Schiffsführer des Motorbootes war bei der Fahrt als Organ der Bundesgendarmerie tätig, deren Aufgaben grundsätzlich hoheitlicher Natur sind. Daher sind auch zu deren Wahrnehmung erforderliche Vorkehrungen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, sofern sie nur in einem ausreichend engen und inneren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Gendarmerie stehen (SZ 55/82 ua; Schragel, AHG2 Rz 337). Dieser enge innere Zusammenhang der Bootsfahrt mit den der Gendarmerie übertragenen hoheitlichen (polizeilichen) Aufgaben kann im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft sein, ging es doch dabei um einen Einsatz zur Bergung einer in Seenot geratenen Person und damit um einen Einsatz in Wahrnehmung von schiffahrtspolizeilichen Aufgaben, die auf anderen Gewässern als Wasserstraßen - und damit auch auf dem Neusiedler See - von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und im fraglichen Bereich von der Bundesgendarmerie) wahrzunehmen waren (§ 32 Abs 6 SchPG) und auch noch derzeit wahrzunehmen sind (§ 37 Abs 2 Z 2 des am 1.1.1990 in Kraft getretenen Schiffahrtsgesetzes 1990). Da die Durchführung des dem Schiffsführer erteilten schiffahrtspolizeilichen Auftrags ohne den Bootseinsatz gar nicht möglich gewesen wäre, fügte der Gendarmeriebeamte dem Kläger dessen Schaden jedenfalls in Vollziehung der Gesetze zu, sodaß dieser seine Ersatzansprüche, soweit er sie auf schuldhaftes Organhandeln stützt, zu Recht im Amtshaftungsweg gegen den beklagten Rechtsträger, als dessen Organ der Beamte im Einsatz war (Art 10 Abs 1 Z 9 iVm Art 11 Abs 1 Z 6 B-VG) geltend machte (§ 1 Abs 1 AHG iVm § 32 Abs 1, 4 und 6 SchPG).Der Schiffsführer des Motorbootes war bei der Fahrt als Organ der Bundesgendarmerie tätig, deren Aufgaben grundsätzlich hoheitlicher Natur sind. Daher sind auch zu deren Wahrnehmung erforderliche Vorkehrungen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, sofern sie nur in einem ausreichend engen und inneren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Gendarmerie stehen (SZ 55/82 ua; Schragel, AHG2 Rz 337). Dieser enge innere Zusammenhang der Bootsfahrt mit den der Gendarmerie übertragenen hoheitlichen (polizeilichen) Aufgaben kann im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft sein, ging es doch dabei um einen Einsatz zur Bergung einer in Seenot geratenen Person und damit um einen Einsatz in Wahrnehmung von schiffahrtspolizeilichen Aufgaben, die auf anderen Gewässern als Wasserstraßen - und damit auch auf dem Neusiedler See - von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und im fraglichen Bereich von der Bundesgendarmerie) wahrzunehmen waren (Paragraph 32, Absatz 6, SchPG) und auch noch derzeit wahrzunehmen sind (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, des am 1.1.1990 in Kraft getretenen Schiffahrtsgesetzes 1990). Da die Durchführung des dem Schiffsführer erteilten schiffahrtspolizeilichen Auftrags ohne den Bootseinsatz gar nicht möglich gewesen wäre, fügte der Gendarmeriebeamte dem Kläger dessen Schaden jedenfalls in Vollziehung der Gesetze zu, sodaß dieser seine Ersatzansprüche, soweit er sie auf schuldhaftes Organhandeln stützt, zu Recht im Amtshaftungsweg gegen den beklagten Rechtsträger, als dessen Organ der Beamte im Einsatz war (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) geltend machte (Paragraph eins, Absatz eins, AHG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, 4 und 6 SchPG).
Der Kläger steht nach wie vor auf dem Standpunkt, der Schiffsführer haben den Unfall allein verschuldet. Die Vorinstanzen verneinten dagegen zutreffend die Rechtswidrigkeit des Fahrverhaltens des Gendarmeriebeamten. In welcher Weise das Fahrverhalten auf Gewässern zur Abwendung der Gefahr des Zusammenstoßes einzurichten ist, bestimmten zur Unfallszeit die Fahrregeln (§§ 37 bis 52) der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung (BGBl 1979/163 - in der Folge kurz SFVO). An sich ordnet § 39 Abs 3 SFVO an, daß das Fahrzeug, das das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen muß, wenn zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen fahren, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist. Abweichend davon mußten gemäß § 40 SFVO bei Begegnen und Überholen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Fahrzeugen und gemäß § 42 Abs 1 SFVO Schwimmkörper allen Fahrzeugen ausweichen. Daraus folgt, daß das Gendarmeriemotorboot nur dann ausweichpflichtig gewesen wäre, wenn das Segelbrett des Klägers als Fahrzeug zu beurteilen wäre, hatte das Motorboot diesen doch auf seiner Steuerbordseite und war es als Fahrzeug mit Maschinenantrieb darüber hinaus ohnehin verpflichtet, allen begegnenden Fahrzeugen auszuweichen.Der Kläger steht nach wie vor auf dem Standpunkt, der Schiffsführer haben den Unfall allein verschuldet. Die Vorinstanzen verneinten dagegen zutreffend die Rechtswidrigkeit des Fahrverhaltens des Gendarmeriebeamten. In welcher Weise das Fahrverhalten auf Gewässern zur Abwendung der Gefahr des Zusammenstoßes einzurichten ist, bestimmten zur Unfallszeit die Fahrregeln (Paragraphen 37 bis 52) der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung (BGBl 1979/163 - in der Folge kurz SFVO). An sich ordnet Paragraph 39, Absatz 3, SFVO an, daß das Fahrzeug, das das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen muß, wenn zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen fahren, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist. Abweichend davon mußten gemäß Paragraph 40, SFVO bei Begegnen und Überholen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Fahrzeugen und gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SFVO Schwimmkörper allen Fahrzeugen ausweichen. Daraus folgt, daß das Gendarmeriemotorboot nur dann ausweichpflichtig gewesen wäre, wenn das Segelbrett des Klägers als Fahrzeug zu beurteilen wäre, hatte das Motorboot diesen doch auf seiner Steuerbordseite und war es als Fahrzeug mit Maschinenantrieb darüber hinaus ohnehin verpflichtet, allen begegnenden Fahrzeugen auszuweichen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen jedoch das Surfbrett des Klägers nicht als (Segel-)Fahrzeug, sondern als Schwimmkörper eingestuft: Gemäß § 2 Z 11 SFVO galten als solche „Flöße, schwimmende Anlagen und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände mit und ohne Maschinenkraft - zB Segelbretter (Windsurfer), unbemannte Schlepp- und Wasserskischleppgeräte -, soweit sie nicht Fahrzeuge sind“. Die in Parenthese angeführten Segelbretter sind somit ausdrücklich als Beispiel für die Schwimmkörper genannt. Der Klammerausdruck „Windsurfer“ kann entgegen der Auffassung des Klägers in dessen Revision - wie sich aus § 43 SFVO (davon gleich unten) eindeutig ergibt - nur dahin verstanden werden, daß Segelbretter auch dann als Schwimmkörper gelten, wenn sie sich unter Segel stehend auf Fahrt befinden. War demnach das Gefährt des Klägers nicht als „Segelfahrzeug“ (§ 2 Z 6 SFVO) anzusehen, so hätte er gemäß § 42 Abs 1 SFVO beim Begegnen mit dem Gendarmerieboot auf kreuzenden Kursen zur Vermeidung einer Kollision ausweichen müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang aus der Bestimmung des § 43 SFVO, nach der auf das Verhalten von Segelbrettern (Windsurfern) untereinander § 41 SFVO (der das Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander regelte) sinngemäß anzuwenden war, ableiten will, daß Segelbretter Segelfahrzeugen gleichzuhalten seien, ist ihm in Widerlegung dieser Behauptung zu erwidern, daß diese Verweisung im Gegenteil die unterschiedliche Einordnung von Segelfahrzeugen und Segelbrettern besonders hervorhebt und sich ausdrücklich auf das Verhalten der Windsurfer untereinander beschränkt.Zu Recht haben die Vorinstanzen jedoch das Surfbrett des Klägers nicht als (Segel-)Fahrzeug, sondern als Schwimmkörper eingestuft: Gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, SFVO galten als solche „Flöße, schwimmende Anlagen und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände mit und ohne Maschinenkraft - zB Segelbretter (Windsurfer), unbemannte Schlepp- und Wasserskischleppgeräte -, soweit sie nicht Fahrzeuge sind“. Die in Parenthese angeführten Segelbretter sind somit ausdrücklich als Beispiel für die Schwimmkörper genannt. Der Klammerausdruck „Windsurfer“ kann entgegen der Auffassung des Klägers in dessen Revision - wie sich aus Paragraph 43, SFVO (davon gleich unten) eindeutig ergibt - nur dahin verstanden werden, daß Segelbretter auch dann als Schwimmkörper gelten, wenn sie sich unter Segel stehend auf Fahrt befinden. War demnach das Gefährt des Klägers nicht als „Segelfahrzeug“ (Paragraph 2, Ziffer 6, SFVO) anzusehen, so hätte er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SFVO beim Begegnen mit dem Gendarmerieboot auf kreuzenden Kursen zur Vermeidung einer Kollision ausweichen müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang aus der Bestimmung des Paragraph 43, SFVO, nach der auf das Verhalten von Segelbrettern (Windsurfern) untereinander Paragraph 41, SFVO (der das Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander regelte) sinngemäß anzuwenden war, ableiten will, daß Segelbretter Segelfahrzeugen gleichzuhalten seien, ist ihm in Widerlegung dieser Behauptung zu erwidern, daß diese Verweisung im Gegenteil die unterschiedliche Einordnung von Segelfahrzeugen und Segelbrettern besonders hervorhebt und sich ausdrücklich auf das Verhalten der Windsurfer untereinander beschränkt.
Auch aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und dem unter besonderen Umständen vorgeschriebenen Verhalten (§ 4 und 5 SchPG = §§ 5 und 6 SFVO), die übrigens in vermehrtem Ausmaß den ausweichpflichtigen Kläger trafen, kann kein rechtswidriges Verhalten des Schiffsführers abgeleitet werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes - gegen die sich die Revisionsausführungen in Wahrheit über weite Strecken in unzulässiger Weise wenden - hätte der Schiffsführer, um den Kläger wahrnehmen zu können, den Kopf schräg nach rechts hinten wenden müssen; dazu kam noch, daß der Auffälligkeitswert des Surfers wegen des hohen Wellenganges verringert war. War der Schiffsführer - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - in erster Linie zur Beobachtung aller Vorgänge unmittelbar und seitlich vor ihm verpflichtet, weil sich das Motorboot auf diesen Bereich zubewegte, so kann in der mangelnden Wahrnehmung des Klägers vor der Kollision kein Aufmerksamkeitsfehler erkannt werden, der dem Gendarmen als meßbares Verschulden zugerechnet werden müßte. Es wäre vielmehr Sache des ausweichpflichtigen Klägers gewesen, die Kollision durch ein für ihn als geübten Surfer leicht durchführbares Manöver zu vermeiden, zumal er das Motorboot schon längere Zeit in dessen voller Breite vor Augen hatte.Auch aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und dem unter besonderen Umständen vorgeschriebenen Verhalten (Paragraph 4 und 5 SchPG = Paragraphen 5, und 6 SFVO), die übrigens in vermehrtem Ausmaß den ausweichpflichtigen Kläger trafen, kann kein rechtswidriges Verhalten des Schiffsführers abgeleitet werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes - gegen die sich die Revisionsausführungen in Wahrheit über weite Strecken in unzulässiger Weise wenden - hätte der Schiffsführer, um den Kläger wahrnehmen zu können, den Kopf schräg nach rechts hinten wenden müssen; dazu kam noch, daß der Auffälligkeitswert des Surfers wegen des hohen Wellenganges verringert war. War der Schiffsführer - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - in erster Linie zur Beobachtung aller Vorgänge unmittelbar und seitlich vor ihm verpflichtet, weil sich das Motorboot auf diesen Bereich zubewegte, so kann in der mangelnden Wahrnehmung des Klägers vor der Kollision kein Aufmerksamkeitsfehler erkannt werden, der dem Gendarmen als meßbares Verschulden zugerechnet werden müßte. Es wäre vielmehr Sache des ausweichpflichtigen Klägers gewesen, die Kollision durch ein für ihn als geübten Surfer leicht durchführbares Manöver zu vermeiden, zumal er das Motorboot schon längere Zeit in dessen voller Breite vor Augen hatte.
Auch zur Abgabe akustischer Warnsignale, die der Kläger bei den herrschenden Windverhältnissen zudem auch kaum gehört hätte, war der Gendarmeriebeamte nicht verpflichtet, weil solche Schallzeichen gemäß § 50 Abs 1 SFVO nur bei beschränkten Sichtverhältnissen (also etwa bei Nebel oder bei starkem Niederschlag) als „Nebelzeichen“ zu geben waren.Auch zur Abgabe akustischer Warnsignale, die der Kläger bei den herrschenden Windverhältnissen zudem auch kaum gehört hätte, war der Gendarmeriebeamte nicht verpflichtet, weil solche Schallzeichen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, SFVO nur bei beschränkten Sichtverhältnissen (also etwa bei Nebel oder bei starkem Niederschlag) als „Nebelzeichen“ zu geben waren.
Die Amtshaftung der beklagten Partei haben die Vorinstanzen deshalb zu Recht mangels schuldhaft rechtswidrigen Organhandelns abgelehnt.
Da die amtswegige Berücksichtigung der Gefährdungshaftung der beklagten Partei nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Kläger sein Schadenersatzbegehren bloß auf Verschulden der beklagten Partei gestützt hat (SZ 46/36 uva) sowie die Amtshaftung und die Gefährdungshaftung (etwa nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) einander nicht ausschließen (Schragel aaO Rz 9), hat das Gericht zweiter Instanz zwar zu Recht das Ersatzbegehren auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung des beklagten Rechtsträgers geprüft, jedoch zutreffend verneint. Der Oberste Gerichtshof hat die Haftung des Halters eines Motorbootes in Analogie zu den Haftpflichtgesetzen unter Berufung auf Koziol (Haftpflichtrecht2 II 576 FN 3) gleichfalls abgelehnt; daran ist festzuhalten:
Die Analogie zum Gefährdungshaftungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Haftung des Halters (Betriebsinhabers) gesetzlich in ganz bestimmter Weise geregelt wird. (Koziol führt hiezu Art 2 des Übereinkommens vom 15.3.1960, BGBl 1966/204, zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen als Beispiel an, in dem die Haftung ausdrücklich auf Verschulden eingeschränkt wird.) Das trifft insbesondere auch auf die außervertragliche Haftung des Schiffseigners zu, die nicht nur gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 20.5.1898 dRGBl 868 idF d V dRGBl I 2394, das auch auf Gendarmeriepatrouillenboote anzuwenden ist (vgl Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht3, 12, 373) ausdrücklich auf den Schaden, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt, beschränkt ist, sondern der gemäß § 4 Abs 1 Z 3 BinnSchG nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht haftet. Mit dieser eingeschränkten Verschuldenshaftung, die im vorliegenden Fall allerdings durch die gleichfalls auf Verschulden beruhende Amtshaftung verdrängt wird (vgl nur SZ 47/120), muß es dem Schiffseigner gegenüber sein Bewenden haben; eine darüber hinausgehende Gefährdungshaftung trifft ihn nicht.Die Analogie zum Gefährdungshaftungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Haftung des Halters (Betriebsinhabers) gesetzlich in ganz bestimmter Weise geregelt wird. (Koziol führt hiezu Artikel 2, des Übereinkommens vom 15.3.1960, BGBl 1966/204, zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen als Beispiel an, in dem die Haftung ausdrücklich auf Verschulden eingeschränkt wird.) Das trifft insbesondere auch auf die außervertragliche Haftung des Schiffseigners zu, die nicht nur gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 20.5.1898 dRGBl 868 in der Fassung d römisch fünf dRGBl I 2394, das auch auf Gendarmeriepatrouillenboote anzuwenden ist vergleiche Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht3, 12, 373) ausdrücklich auf den Schaden, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt, beschränkt ist, sondern der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BinnSchG nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht haftet. Mit dieser eingeschränkten Verschuldenshaftung, die im vorliegenden Fall allerdings durch die gleichfalls auf Verschulden beruhende Amtshaftung verdrängt wird vergleiche nur SZ 47/120), muß es dem Schiffseigner gegenüber sein Bewenden haben; eine darüber hinausgehende Gefährdungshaftung trifft ihn nicht.
Das Klagebehren wurde von den Vorinstanzen deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.