Begründung:
Der Beklagte wurde im Juni 2001, befristet bis 31. 12. 2006, zum Jagdschutzorgan für die „A*****-Jagd" bestellt. In dieser Funktion wurde ihm ein Dienstabzeichen mit der Aufschrift „Jagdaufsicht" und der Nummer 4363 zur Verfügung gestellt. Durch das Jagdgebiet führt eine Forststraße, für die ein Fahrverbot nach dem Forstgesetz angeordnet ist. Am Beginn der Forststraße befindet sich das Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot" mit Schriftzug „Forststraße".
Im Juni 2004 sah der Beklagte die Klägerin mit einem Mountainbike auf dem Forstweg taleinwärts fahren. Der Beklagte, der das Dienstabzeichen links vorne an der Brusttasche seines Lodenrocks angebracht hatte, begab sich zur Forststraße, um die Klägerin deswegen zur Rede zu stellen. Er stellte sich als Jagdaufsichtsorgan der A*****-Jagd vor, forderte die Klägerin auf, stehen zu bleiben, wies auf das Verbot des Fahrens mit dem Mountainbike hin und fragte sie, ob sie ein Fahrrecht auf der Forststraße habe. Die Klägerin berief sich darauf, dass ihr Bauern der Wegegenossenschaft das Fahren auf dem Weg erlaubt hätten. Der Beklagte bestand darauf, dass sie auf dem Weg nicht fahren dürfe, widrigenfalls er sie zur Anzeige bringen werde. Die Klägerin gab im Zuge eines weiteren Wortwechsels zu erkennen, dass sie weiterfahren wolle und setzte die Fahrt taleinwärts fort. Einem Versuch des Beklagten, sie gewaltsam am Weiterfahren zu hindern, begegnete sie mit der Androhung einer Anzeige wegen Nötigung. Weiter taleinwärts blieb die Klägerin auf der Forststraße stehen, um zu telefonieren. Der Beklagte hielt sein Auto auf ihrer Höhe an, stürmte auf sie zu und forderte sie auf, ihm ihre Daten zum Zweck einer Anzeige bekannt zu geben. In der Folge rief der Beklagte bei der Gendarmerie an und berichtete über den Vorfall mit der Klägerin. Während dieses Telefonats setzte sich die Klägerin auf das Fahrrad und wollte wegfahren. Der Beklagte zwang die Klägerin durch gewaltsames Festhalten und Wegdrehen der Lenkstange, vom Fahrrad abzuspringen, wodurch sie eine Prellung und Abschürfung am linken Kniegelenk erlitt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten EUR 1.515,35 an Schmerzengeld bzw „Unkosten". Der Beklagte habe sie genötigt, von ihrem Fahrrad zu steigen, wobei sie sich am linken Knie verletzt habe.
Der Beklagte wendete ein, er habe als Jagdleiter und Jagdaufsichtsorgan die Klägerin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass das Befahren des Weges verboten sei. Die Klägerin habe sich diesem Verbot nicht gebeugt, sondern die Weiterfahrt erzwingen wollen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.010,23 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 505,12 und ein Zinsenmehrbegehren ab.
Der Beklagte habe die Klägerin auf rechtswidrige und schuldhafte Weise fahrlässig verletzt. Dies habe die Klägerin aber mitverschuldet, weil sie den Beklagten, der für sie erkennbar als Jagdschutzorgan aufgetreten sei, in beleidigender Weise provoziert habe. Ein Drittel ihres Schadens sei daher von ihr selbst zu tragen.
Aus Anlass der Berufungen beider Streitteile hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage als unzulässig zurück. Es sprach (überflüssigerweise) aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, als Schutzorgan gemäß § 113 des Sbg JagdG tätig geworden zu sein und dabei hoheitliche Gewalt ausgeübt zu haben; die Klägerin sei also im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden. Das Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg regle in seinem siebenten Hauptstück den Jagdschutzdienst. Nach § 113 leg cit umfasse der Jagdschutz unter anderem die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen des Jagdgesetzes. Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergebe sich gemäß § 114 leg cit aus dem Salzburger Landes-Wacheorgane-Gesetz (LGBl 66/1977). Nach dessen § 5 käme Wacheorganen, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, in Ausübung ihres Amtes der strafrechtliche Schutz, der Beamten gewährleistet sei, zu. Die Befugnisse und Pflichten eines Jagdschutzorgans seien in § 115 Sbg JagdG geregelt. Nach § 115 Abs 1 Z 1 leg cit seien Jagdschutzorgane innerhalb ihres Dienstbereichs befugt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und zu dem Sachverhalt zu befragen. Welche Verwaltungsübertretungen in den Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans fallen, sei in § 158 leg cit geregelt. Das Ahnden eines Zuwiderhandelns gegen ein Fahrverbot nach dem ForstG sei nicht vom Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans umfasst. Dem Beklagten seien also „aus seiner Stellung heraus hinsichtlich der Forststraße keinerlei Befugnisse" zugekommen. Da der Beklagte aber tatsächlich bestelltes Jagdschutzorgan gewesen und auch als solches aufgetreten sei, sei die Zurechnung seines Verhaltens an den Rechtsträger, der ihn bestellte, zu prüfen: Nur wenn ein Organ Handlungen vornehme, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang stünden, komme nach der Rechtsprechung eine Zurechnung dieses Verhaltens an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende physische Person als Organ habe auftreten wollen und auch tatsächlich als solches aufgetreten sei. Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit könne hingegen die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen. Nur wenn das Organ deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs handle, entfalle die Zurechnung. Der Beklagte habe zwar keine Befugnis zur Wahrung eines forstrechtlichen Fahrverbots gehabt, er sei jedoch als bestelltes Jagdschutzorgan aufgetreten, wobei er sein Dienstabzeichen sichtbar an der Brust getragen habe. Auch wenn die Klägerin keine in seinen Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung gesetzt habe, sei doch zu berücksichtigen, dass Jagdschutzorganen Kompetenzen unter anderem beim unbefugten Betreten von Jagdgebieten zukomme, sodass nicht gesagt werden könne, er habe eine Handlung vorgenommen, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang gestanden und deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs gelegen gewesen sei.Aus Anlass der Berufungen beider Streitteile hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage als unzulässig zurück. Es sprach (überflüssigerweise) aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, als Schutzorgan gemäß Paragraph 113, des Sbg JagdG tätig geworden zu sein und dabei hoheitliche Gewalt ausgeübt zu haben; die Klägerin sei also im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden. Das Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg regle in seinem siebenten Hauptstück den Jagdschutzdienst. Nach Paragraph 113, leg cit umfasse der Jagdschutz unter anderem die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen des Jagdgesetzes. Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergebe sich gemäß Paragraph 114, leg cit aus dem Salzburger Landes-Wacheorgane-Gesetz Landesgesetzblatt 66 aus 1977,). Nach dessen Paragraph 5, käme Wacheorganen, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, in Ausübung ihres Amtes der strafrechtliche Schutz, der Beamten gewährleistet sei, zu. Die Befugnisse und Pflichten eines Jagdschutzorgans seien in Paragraph 115, Sbg JagdG geregelt. Nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit seien Jagdschutzorgane innerhalb ihres Dienstbereichs befugt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und zu dem Sachverhalt zu befragen. Welche Verwaltungsübertretungen in den Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans fallen, sei in Paragraph 158, leg cit geregelt. Das Ahnden eines Zuwiderhandelns gegen ein Fahrverbot nach dem ForstG sei nicht vom Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans umfasst. Dem Beklagten seien also „aus seiner Stellung heraus hinsichtlich der Forststraße keinerlei Befugnisse" zugekommen. Da der Beklagte aber tatsächlich bestelltes Jagdschutzorgan gewesen und auch als solches aufgetreten sei, sei die Zurechnung seines Verhaltens an den Rechtsträger, der ihn bestellte, zu prüfen: Nur wenn ein Organ Handlungen vornehme, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang stünden, komme nach der Rechtsprechung eine Zurechnung dieses Verhaltens an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende physische Person als Organ habe auftreten wollen und auch tatsächlich als solches aufgetreten sei. Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit könne hingegen die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen. Nur wenn das Organ deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs handle, entfalle die Zurechnung. Der Beklagte habe zwar keine Befugnis zur Wahrung eines forstrechtlichen Fahrverbots gehabt, er sei jedoch als bestelltes Jagdschutzorgan aufgetreten, wobei er sein Dienstabzeichen sichtbar an der Brust getragen habe. Auch wenn die Klägerin keine in seinen Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung gesetzt habe, sei doch zu berücksichtigen, dass Jagdschutzorganen Kompetenzen unter anderem beim unbefugten Betreten von Jagdgebieten zukomme, sodass nicht gesagt werden könne, er habe eine Handlung vorgenommen, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang gestanden und deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs gelegen gewesen sei.
Demnach könne der Beklagte gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht im ordentlichen Rechtsweg belangt werden.Demnach könne der Beklagte gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht im ordentlichen Rechtsweg belangt werden.