Begründung:
Die klagende Partei ist Betreiberin des Flughafens Linz-Hörsching.
Mit der am 22. 1. 2003 eingebrachten Klage begehrt sie von der beklagten Partei die Zahlung des Klagebetrages für offene Rechnungen betreffend Landegebühren durch Flugzeuge der beklagten Partei bzw Benützung ihres Flughafens im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan seit 1995. Nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilen Flugplatzbenützungsbedingungen und ihrer (eigenen) Tarif- und Entgeltordnung habe die klagende Partei bei jeder Landung auf dem genannten Flughafen Anspruch auf Bezahlung von Landegebühren durch die Fluglinie bzw den jeweiligen Halter des Flugzeuges. Die von der beklagten Partei geschuldeten Beträge resultierten aus dem Zeitraum 15. 4. 2000 bis 13. 4. 2001. Nach der genannten Tarif- und Entgeltordnung gelte überdies eine Gerichtsstandvereinbarung, nach welcher das sachlich zuständige Gericht in Linz und damit das angerufene Erstgericht örtlich zuständig sei.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es führte - zusammenfassend - aus, dass nach ständiger Rechtsprechung ausländische Staaten nach Völkerrecht insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte entzogen seien, als es sich um Akte handle, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen hätten. Aus dem Klagevorbringen könne geschlossen werden, dass offensichtlich Militärflugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan Zwischenlandungen am Flughafen Linz-Hörsching durchgeführt hätten. Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handle es sich der Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht um einen hoheitlichen Staatsakt. Die beklagte Partei sei daher wegen der in Ausübung hoheitlicher Funktionen durchgeführten Landungen hinsichtlich allenfalls geschuldeter Landegebühren der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Da ein Immunitätsverzicht von Seiten der beklagten Partei bzw eine Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit von der klagenden Partei nicht vorgebracht worden sei, sei die Klage sohin zurückzuweisen.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes wörtlich aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (beginnend mit Spruchrepertorium Nr 28 = SZ 23/143 = EvBl 1950/356; RIS-Justiz RS0045581 mwN) sind ausländische Staaten nach Völkerrecht nur insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte entzogen, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind also ausländische Staaten in allen Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Abgesehen von völkervertragsrechtlichen Regelungen gilt nach herrschendem allgemeinen Völkerrecht der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten, die nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen (acta iure imperii), nicht aber in Ausübung privatrechtlicher Funktionen (acta iure gestionis), der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind (SZ 68/72).
Es ist also stets zu prüfen, ob beim Handeln eines Staates ein Hoheitsakt oder ein privatrechtsgeschäftlicher Akt vorliegt, da einem ausländischen Staat Immunität (Exemtion von der inländischen Gerichtsbarkeit) nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt wird (Prinzip der eingeschränkten oder relativen Immunität; vgl dazu ausführlich Matscher in Fasching2 I, Rz 203 ff zu Artikel IX EGJN). Zur Beurteilung, ob ein Akt als hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist, wird heute in erster Linie nicht mehr von der Zweckrichtung des staatlichen Handelns (funktionale Betrachtungsweise), sondern - unabhängig von dieser - von der Natur des Aktes ausgegangen: Als privatrechtsgeschäftlich, und daher als nicht von der Immunität erfasst, sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte; dabei handelt der Staat im Prinzip auch nach den Rechtsformen des Privatrechtes (Matscher aaO, Rz 208 mwN; OGH JBl 1962, 43; vgl auch Schreuer, Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ausländische Staaten, ÖJZ 1991, 41 [42 ff]). Die Qualifikation eines Aktes nach seiner 'Natur' ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich im Lichte des Völkerrechtes vorzunehmen (EvBl 1988/118).Es ist also stets zu prüfen, ob beim Handeln eines Staates ein Hoheitsakt oder ein privatrechtsgeschäftlicher Akt vorliegt, da einem ausländischen Staat Immunität (Exemtion von der inländischen Gerichtsbarkeit) nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt wird (Prinzip der eingeschränkten oder relativen Immunität; vergleiche dazu ausführlich Matscher in Fasching2 römisch eins, Rz 203 ff zu Artikel römisch neun EGJN). Zur Beurteilung, ob ein Akt als hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist, wird heute in erster Linie nicht mehr von der Zweckrichtung des staatlichen Handelns (funktionale Betrachtungsweise), sondern - unabhängig von dieser - von der Natur des Aktes ausgegangen: Als privatrechtsgeschäftlich, und daher als nicht von der Immunität erfasst, sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte; dabei handelt der Staat im Prinzip auch nach den Rechtsformen des Privatrechtes (Matscher aaO, Rz 208 mwN; OGH JBl 1962, 43; vergleiche auch Schreuer, Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ausländische Staaten, ÖJZ 1991, 41 [42 ff]). Die Qualifikation eines Aktes nach seiner 'Natur' ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich im Lichte des Völkerrechtes vorzunehmen (EvBl 1988/118).
Im vorliegenden Fall ist daher nunmehr zu beurteilen, ob eine Landung von Militärflugzeugen (davon geht die klagende Partei in ihrem Rekurs selbst aus) der beklagten Partei auf dem Flughafen Linz-Hörsching im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan als hoheitlicher oder privatrechtsgeschäftlicher Akt zu qualifizieren ist und demnach die von der klagenden Partei aus diesem Handeln eines ausländischen Staates abgeleiteten Ansprüche vor den inländischen Gerichten geltend gemacht werden können oder nicht.
Zunächst ist hier Folgendes klarzustellen:
Beim IFOR bzw SFOR-Einsatz der NATO handelt es sich um im Friedensvertrag von Dayton installierte, durch entsprechende Resolutionen der Vereinten Nationen (UNO-Resolution 1031 [1995], Resolution 1035 [1995], Resolution 1088 [1996]) völkerrechtlich abgesicherte Maßnahmen, wodurch die NATO die Aufgabe erhielt, in Bosnien-Herzegowina den Frieden einzuführen und danach abzusichern (vgl zur Geschichte, Aufbau und Aufgaben von IFOR/SFOR die Homepage im Internet: http://www.nato.int/ifor bzw sfor). Zweifellos kann es sich deshalb beim Einsatz des Militärs und auch von Flugzeugen der beklagten Partei im Rahmen des von der UNO angeordneten IFOR bzw SFOR-Einsatzes an sich sowohl seiner Natur nach als auch im Lichte des Völkerrechtes nur um einen hoheitlichen Akt handeln, der durch entsprechende völkerrechtliche Verträge bzw durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates implementiert und abgesichert wurde. Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, liegt jedenfalls hoheitliches Handeln vor (SZ 36/26 = EvBl 1963/210; Matscher aaO Rz 204).Beim IFOR bzw SFOR-Einsatz der NATO handelt es sich um im Friedensvertrag von Dayton installierte, durch entsprechende Resolutionen der Vereinten Nationen (UNO-Resolution 1031 [1995], Resolution 1035 [1995], Resolution 1088 [1996]) völkerrechtlich abgesicherte Maßnahmen, wodurch die NATO die Aufgabe erhielt, in Bosnien-Herzegowina den Frieden einzuführen und danach abzusichern vergleiche zur Geschichte, Aufbau und Aufgaben von IFOR/SFOR die Homepage im Internet: http://www.nato.int/ifor bzw sfor). Zweifellos kann es sich deshalb beim Einsatz des Militärs und auch von Flugzeugen der beklagten Partei im Rahmen des von der UNO angeordneten IFOR bzw SFOR-Einsatzes an sich sowohl seiner Natur nach als auch im Lichte des Völkerrechtes nur um einen hoheitlichen Akt handeln, der durch entsprechende völkerrechtliche Verträge bzw durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates implementiert und abgesichert wurde. Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, liegt jedenfalls hoheitliches Handeln vor (SZ 36/26 = EvBl 1963/210; Matscher aaO Rz 204).
In den angesprochenen UNO-Resolutionen wurde den Mitgliedstaaten der UNO auch aufgetragen, bei der Verwirklichung des IFOR- bzw SFOR-Planes mitzuwirken. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Österreich als Mitglied der UNO derartige Resolutionen zu akzeptieren hat und im Rahmen solcher völkerrechtlich einwandfrei abgesicherter Maßnahmen auch Überflugsgenehmigungen für ausländische Staaten, worin wohl auch das Recht zu Zwischenlandungen auf inländischen Flughäfen enthalten ist, zu gewähren hatte und solche auch gewährte. Das Argument, die Qualifizierung des Überfluges und Zwischenlandens ausländischer Militärflugzeuge als Hoheitsakte würde einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralität Österreichs bedeuten, ist daher nicht stichhältig. Zwar darf in die Gebietshoheit eines fremden Staates durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden (vgl SZ 68/81; RIS-Justiz RS0053183), jedoch war dies gerade hier nicht der Fall, weil hier ja zum einen ein entsprechender völkerrechtlicher Titel auf Grund von UN-Resolutionen gegeben war und es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Österreich im Rahmen der Mitwirkung an der Durchführung dieses IFOR- bzw SFOR-Planes die Einwilligung für Überflüge durch Flugzeuge der NATO-Mitgliedsstaaten erteilte. Die Setzung eines Hoheitsaktes durch einen ausländischen Staat im Staatsgebiet von Österreich ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein solcher dementsprechend völkerrechtlich zulässig ist.In den angesprochenen UNO-Resolutionen wurde den Mitgliedstaaten der UNO auch aufgetragen, bei der Verwirklichung des IFOR- bzw SFOR-Planes mitzuwirken. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Österreich als Mitglied der UNO derartige Resolutionen zu akzeptieren hat und im Rahmen solcher völkerrechtlich einwandfrei abgesicherter Maßnahmen auch Überflugsgenehmigungen für ausländische Staaten, worin wohl auch das Recht zu Zwischenlandungen auf inländischen Flughäfen enthalten ist, zu gewähren hatte und solche auch gewährte. Das Argument, die Qualifizierung des Überfluges und Zwischenlandens ausländischer Militärflugzeuge als Hoheitsakte würde einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralität Österreichs bedeuten, ist daher nicht stichhältig. Zwar darf in die Gebietshoheit eines fremden Staates durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden vergleiche SZ 68/81; RIS-Justiz RS0053183), jedoch war dies gerade hier nicht der Fall, weil hier ja zum einen ein entsprechender völkerrechtlicher Titel auf Grund von UN-Resolutionen gegeben war und es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Österreich im Rahmen der Mitwirkung an der Durchführung dieses IFOR- bzw SFOR-Planes die Einwilligung für Überflüge durch Flugzeuge der NATO-Mitgliedsstaaten erteilte. Die Setzung eines Hoheitsaktes durch einen ausländischen Staat im Staatsgebiet von Österreich ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein solcher dementsprechend völkerrechtlich zulässig ist.
Auch die von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel erstmals aufgestellte Behauptung, die Flugzeuge der beklagten Partei seien nicht im militärischen Einsatz gewesen, sondern im humanitären Einsatz, sodass ein privatrechtsgeschäftlicher Akt und kein Hoheitsakt vorgelegen sei, ist keineswegs stichhältig. Auch ein humanitärer Einsatz kann durch das Militär erfolgen. Die Rekurswerberin verwechselt hier offensichtlich Kampfeinsatz (Kriegshandlungen) mit dem Einsatz des Militärs an sich. Es ist daher nicht zwingend, dass es sich beim Einsatz des Militärs zur Erfüllung humanitärer Aufgaben per se um privatrechtliche Akte handle.
Wenngleich nach Ansicht des Rekurssenates feststeht, dass der Einsatz der Flugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes grundsätzlich einen Hoheitsakt darstellte, bleibt dennoch zu prüfen, ob die Zwischenlandung auf einem österreichischen Zivilflugplatz nicht als privatrechtsgeschäftlicher Akt zu qualifizieren ist, etwa weil es sich möglicherweise nur um eine Begleit- oder Hilfsmaßnahme zur Erfüllung des hoheitlichen Einsatzes handelte, und weil - wie bereits ausgeführt - bei der Unterscheidung zwischen hoheitlichem und privatrechtsgeschäftlichem Handeln auf die Natur des Aktes und nicht auf die Zweckrichtung des Aktes abzustellen ist, also zu fragen ist, ob diesen Akt auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen hätte können.
Zumindest zum innerstaatlichen Recht entspricht es jedoch ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen sind, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948; zuletzt 1 Ob 29/02z). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach diesem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (1 Ob 56/98m).
Nach Auffassung des erkennenden Senates sind diese vom Obersten Gerichtshof zum innerstaatlichen Recht entwickelten Abgrenzungskriterien auch im Zusammenhang mit der durchaus vergleichbaren Abgrenzung zwischen hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich im Zusammenhang mit dem Völkerrecht heranzuziehen.
Da es sich - wie bereits dargelegt wurde - beim Einsatz der Flugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR- bzw SFOR-Einsatzes der NATO um einen völkerrechtlich abgesicherten hoheitlichen Akt handelte, weisen auch die Landungen dieser Flugzeuge auf dem Flughafen der klagenden Partei einen derartigen engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe auf, sodass man im Lichte der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass auch diese Landungen selbst als untrennbarer Teil dieses hoheitlichen Aufgaben dienenden Einsatzes als hoheitlich zu beurteilen sind. Mag daher auch - wie dies die Rekurswerberin vermeint - die Benützung eines Zivilflugplatzes für eine Zwischenlandung isoliert betrachtet ihrer Natur nach als privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren sein, da diese auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte, und stützt sie sich in ihrer Klage auf zivilrechtlich zu klassifizierende Rechtsgrundlagen (Zivile Flugplatzbenützungsbedingungen, Tarif- und Entgeltordnung), müssen doch diese (Zwischen)Landungen vor dem Hintergrund und im Zusammenhang mit dem Gesamteinsatz betrachtet werden, weshalb der erkennende Senat der Auffassung ist, dass auch diese Landungen der Flugzeuge der beklagten Partei einen Bestandteil des hoheitlichen Handels darstellten und daher über die daraus abgeleiteten Ansprüche der klagenden Partei nicht durch die inländischen ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist. Abgesehen davon liegt nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls hoheitliches Handeln vor, wenn ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt hat (SZ 36/26 = EvBl 1963/210) und ist darüberhinaus auch der Einsatz militärischer Mittel jedenfalls als Hoheitsakt zu beurteilen, weshalb für daraus abgeleitete Ansprüche keine inländische Gerichtsbarkeit besteht (10 Ob 525/94 = SZ 68/72 = IPRax 1996/41)."
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur hier relevanten Frage (Staatenimmunität bei internationalen, von der UNO völkerrechtlich mandatierten Einsätzen) keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege und bisher auch nicht entschieden worden sei, ob die vom Obersten Gerichtshof zum innerstaatlichen Recht entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln des Staates auch auf einen vergleichbaren nach Völkerrecht zu beurteilenden Fall anzuwenden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die Zurückweisung der Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit aufzuheben, in eventu den Beschluss des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an dieses bzw an das Erstgericht zurückzuverweisen.