Rechtssatz RS0053183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053183
Entscheidungsdatum
28.08.2003
Rechtssatz
Der Grundsatz der Territorialhoheit gehört zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94
Veröff: SZ 68/81
- 3 Ob 98/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95
Veröff: SZ 69/286
- 7 Nd 514/97
Entscheidungstext OGH 02.02.1998 7 Nd 514/97
Auch; nur: In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden. (T1)
- 3 Ob 100/99y
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 100/99y
Beisatz: Hier: Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland. (T2)
- 6 Ob 7/02a
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a
Vgl auch; Beisatz: Während die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt, gilt dies im Wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis, die nur marginalen Grenzen unterworfen ist. (T3); Veröff: SZ 2002/65
- 2 Ob 156/03k
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde inländische Gerichtsbarkeit für Gebühren für die Landung von Militärflugzeugen der beklagten Partei auf dem Flughafen im Rahmen der NATO. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053183
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_005