Der Revisionsrekurs des Drittbeklagten ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten ist zulässig.
Zur Rechtsfrage der Haftung einer juristischen Person für ehrenbeleidigende Äußerungen von Personen, die zu ihr in einem Naheverhältnis stehen (Repräsentanten), bedarf es hier unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (Fallgerechtigkeit) einer oberstgerichtlichen Stellungnahme. Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten ist auch berechtigt.
Entgegen den Rekursausführungen des Drittbeklagten kommt es hier nicht auf die Zulässigkeit eines Werturteils in der politischen Auseinandersetzung und einen "erhöhten Duldungsmaßstab" eines Politikers an. Nach den Feststellungen hat der Verein, dessen Obmann der Kläger ist, nur um einen freiwilligen Kostenbeitrag ersucht. Die Standplatzgebühren für den Weihnachtsmarkt wurden zwar in der Folge erhöht, ein strafrechtlich relevantes Nötigen wurde aber nicht festgestellt, insbesondere auch nicht, daß die Nichtzahler vom Weihnachtsmarkt ausgeschlossen werden sollten. Der Vorwurf, der Kläger habe "Schutzgeld" gefordert, ist nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang (vgl 6 Ob 2300/96w uva), in dem die Äußerung fiel, als Werturteil auf der Basis des in der Pressekonferenz bekanntgegebenen Sachverhalts aufzufassen. Der Vorwurf inkludiert zweifelsfrei verbrecherische Methoden (vgl MR 1988, 87 "Mafia-Methoden") und ist beleidigend. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann ein auf der Basis falscher Tatsachen beruhendes Werturteil nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva). Auf die relevierte Rechtsfrage des "Duldungsmaßstabs" bei in die Ehre eingreifenden Werturteilen in der politischen Auseinandersetzung kommt es daher hier nicht an. Die Wahrheit des im Gesamtzusammenhang zu verstehenden Vorwurfs einer strafbaren (nötigenden) Zahlungsaufforderung hätte der beweispflichtige Drittbeklagte bescheinigen müssen (zur Beweislast: MR 1992, 203 uva). Die Frage der Immunität des Drittbeklagten infolge seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Immunität bei im Rahmen einer Pressekonferenz aufgestellten ehrenbeleidigenden Behauptungen verneint (MR 1988, 88). Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs des Drittbeklagten zurückzuweisen.Entgegen den Rekursausführungen des Drittbeklagten kommt es hier nicht auf die Zulässigkeit eines Werturteils in der politischen Auseinandersetzung und einen "erhöhten Duldungsmaßstab" eines Politikers an. Nach den Feststellungen hat der Verein, dessen Obmann der Kläger ist, nur um einen freiwilligen Kostenbeitrag ersucht. Die Standplatzgebühren für den Weihnachtsmarkt wurden zwar in der Folge erhöht, ein strafrechtlich relevantes Nötigen wurde aber nicht festgestellt, insbesondere auch nicht, daß die Nichtzahler vom Weihnachtsmarkt ausgeschlossen werden sollten. Der Vorwurf, der Kläger habe "Schutzgeld" gefordert, ist nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang vergleiche 6 Ob 2300/96w uva), in dem die Äußerung fiel, als Werturteil auf der Basis des in der Pressekonferenz bekanntgegebenen Sachverhalts aufzufassen. Der Vorwurf inkludiert zweifelsfrei verbrecherische Methoden vergleiche MR 1988, 87 "Mafia-Methoden") und ist beleidigend. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann ein auf der Basis falscher Tatsachen beruhendes Werturteil nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva). Auf die relevierte Rechtsfrage des "Duldungsmaßstabs" bei in die Ehre eingreifenden Werturteilen in der politischen Auseinandersetzung kommt es daher hier nicht an. Die Wahrheit des im Gesamtzusammenhang zu verstehenden Vorwurfs einer strafbaren (nötigenden) Zahlungsaufforderung hätte der beweispflichtige Drittbeklagte bescheinigen müssen (zur Beweislast: MR 1992, 203 uva). Die Frage der Immunität des Drittbeklagten infolge seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Immunität bei im Rahmen einer Pressekonferenz aufgestellten ehrenbeleidigenden Behauptungen verneint (MR 1988, 88). Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs des Drittbeklagten zurückzuweisen.
Zur Frage der Haftung der erstbeklagten politischen Partei und des Zweitbeklagten für die Äußerungen des Drittbeklagten:
Politische Parteien erlangen Rechtsfähigkeit durch Hinterlegung ihrer Satzung beim zuständigen Bundesminister. Auch Landesorganisationen von politischen Parteien sind parteifähig, soweit dies im Statut vorgesehen ist (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 26). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, infolge ausdrücklicher Einräumung der Parteifähigkeit der Erstbeklagten durch alle Beklagten, als bescheinigt anzusehen.Politische Parteien erlangen Rechtsfähigkeit durch Hinterlegung ihrer Satzung beim zuständigen Bundesminister. Auch Landesorganisationen von politischen Parteien sind parteifähig, soweit dies im Statut vorgesehen ist (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 26,). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, infolge ausdrücklicher Einräumung der Parteifähigkeit der Erstbeklagten durch alle Beklagten, als bescheinigt anzusehen.
Juristische Personen sind nicht selbst deliktsfähig, es sind ihr aber die Delikte ihrer Repräsentanten zuzurechnen. Der Umfang der Deliktshaftung der juristischen Person hängt vom Personenkreis ab, für den sie einzustehen hat. Zu dieser Frage hat in der Vergangenheit eine eingehende, kontroversielle Diskussion in der Lehre stattgefunden. Auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung schwankte zwischen zwei Extremen. Einerseits wurde ausgesprochen, daß die juristische Person für alle bei ihr Beschäftigten zu haften habe, andererseits wurde diese Haftung auf Delikte der gesetzlichen oder statutenmäßig berufenen Vertreter beschränkt (vgl die zahlreichen Zitate aus Lehre und Rechtsprechung bei Aicher aaO Rz 26). Die jüngere und einheitliche oberstgerichliche Rechtsprechung orientiert sich an den unter dem Schlagwort "Repräsentantenhaftung" zusammengefaßten, auf die Lehre Ostheims (in Gschnitzer Gedenkschrift 328; JBl 1972, 317; Entscheidungsbesprechung zu JBl 1978, 61) zurückgehenden Grundsätzen. Die Haftung der juristischen Person für Repräsentanten kann dogmatisch auf verschiedene Arten begründet werden, von denen nur die Gehilfenhaftung (§§ 1313 ff ABGB), die Haftung für Organisationsmängel sowie die Haftung für das Organ (abgeleitet aus der Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen im § 26 ABGB sowie aus § 337 ABGB) und die Haftung für den Machthaber, der seine Vertretungsmacht vom Organ ableitet, hervorgehoben werden sollen. Die grundsätzlich einhellig bejahte Deliktshaftung der juristischen Person ist nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die verfassungsmäßigen Organe beschränkt. Schon Ostheim hatte vorgeschlagen, die Haftung der juristischen Person auf die Personen auszuweiten, die im Namen der juristischen Person in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten ausüben. Auch Koziol vertritt diese Auffassung (Haftpflichtrecht II 377). Unter Berufung auf diese Lehrmeinungen vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung der juristischen Person ankomme. Organ sei jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich habe (SZ 60/49 uva). Auch für den Bereich des § 1330 ABGB hat der Oberste Gerichtshof die Repräsentantenhaftung für in Medien verbreitete, kreditschädigende Äußerungen bejaht (MR 1987, 93 uva) und die Haftung der juristischen Person (Medieninhaber) für Äußerungen etwa des Chefredakteurs ausgesprochen (zustimmend Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 56). Der Grundsatz, daß juristische Personen für Personen in leitender Stellung deliktisch haften, gilt auch für politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Erstbeklagten für Äußerungen des Drittbeklagten könnte also dann bejaht werden, wenn der von einer politischen Partei in eine gesetzgebende Körperschaft entsandte Mandatar als "leitende Person" in der Organisation der politischen Partei qualifiziert werden könnte. Dies ist ohne Hinzutreten zusätzlicher Kriterien jedoch zu verneinen. Der einfache Abgeordnete übt sein Mandat grundsätzlich frei aus, wenngleich er im politischen Alltag (notorischerweise) häufig der von den maßgeblichen Organen der Partei vorgegebenen Linie folgen und nur in Ausnahmsfällen davon abweichen wird. Einen maßgeblichen rechtlichen Einfluß auf die Willensbildung seiner Partei hat der "einfache" Abgeordnete jedoch nicht, er ist im Regelfall auch nicht a priori der zur Vertretung der Parteimeinung in der Öffentlichkeit bestimmte leitende Repräsentant der politischen Partei. Dies sind zweifellos die Parteiobleute und die übrigen Mitglieder des Parteivorstandes, allenfalls auch die sogenannten Ressortsprecher der Partei. Auf die Frage, ob auch der Obmann des Abgeordnetenklubs zu diesen leitenden Personen gehört, wird noch einzugehen sein. Der Kläger hat eine leitende Funktion des Drittbeklagten nicht einmal behauptet. Eine solche ergibt sich - wie ausgeführt - nicht schon aus dem Umstand, daß der Drittbeklagte Wiener Gemeinderat und damit gleichzeitig auch Landtagsabgeordneter ist. Mangels Bescheinigung des für eine Repräsentantenhaftung maßgeblichen Sachverhalts ist die Haftung der Erstbeklagten für die Äußerung des Drittbeklagten daher zu verneinen.Juristische Personen sind nicht selbst deliktsfähig, es sind ihr aber die Delikte ihrer Repräsentanten zuzurechnen. Der Umfang der Deliktshaftung der juristischen Person hängt vom Personenkreis ab, für den sie einzustehen hat. Zu dieser Frage hat in der Vergangenheit eine eingehende, kontroversielle Diskussion in der Lehre stattgefunden. Auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung schwankte zwischen zwei Extremen. Einerseits wurde ausgesprochen, daß die juristische Person für alle bei ihr Beschäftigten zu haften habe, andererseits wurde diese Haftung auf Delikte der gesetzlichen oder statutenmäßig berufenen Vertreter beschränkt vergleiche die zahlreichen Zitate aus Lehre und Rechtsprechung bei Aicher aaO Rz 26). Die jüngere und einheitliche oberstgerichliche Rechtsprechung orientiert sich an den unter dem Schlagwort "Repräsentantenhaftung" zusammengefaßten, auf die Lehre Ostheims (in Gschnitzer Gedenkschrift 328; JBl 1972, 317; Entscheidungsbesprechung zu JBl 1978, 61) zurückgehenden Grundsätzen. Die Haftung der juristischen Person für Repräsentanten kann dogmatisch auf verschiedene Arten begründet werden, von denen nur die Gehilfenhaftung (Paragraphen 1313, ff ABGB), die Haftung für Organisationsmängel sowie die Haftung für das Organ (abgeleitet aus der Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen im Paragraph 26, ABGB sowie aus Paragraph 337, ABGB) und die Haftung für den Machthaber, der seine Vertretungsmacht vom Organ ableitet, hervorgehoben werden sollen. Die grundsätzlich einhellig bejahte Deliktshaftung der juristischen Person ist nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die verfassungsmäßigen Organe beschränkt. Schon Ostheim hatte vorgeschlagen, die Haftung der juristischen Person auf die Personen auszuweiten, die im Namen der juristischen Person in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten ausüben. Auch Koziol vertritt diese Auffassung (Haftpflichtrecht römisch zwei 377). Unter Berufung auf diese Lehrmeinungen vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung der juristischen Person ankomme. Organ sei jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich habe (SZ 60/49 uva). Auch für den Bereich des Paragraph 1330, ABGB hat der Oberste Gerichtshof die Repräsentantenhaftung für in Medien verbreitete, kreditschädigende Äußerungen bejaht (MR 1987, 93 uva) und die Haftung der juristischen Person (Medieninhaber) für Äußerungen etwa des Chefredakteurs ausgesprochen (zustimmend Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 56). Der Grundsatz, daß juristische Personen für Personen in leitender Stellung deliktisch haften, gilt auch für politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Erstbeklagten für Äußerungen des Drittbeklagten könnte also dann bejaht werden, wenn der von einer politischen Partei in eine gesetzgebende Körperschaft entsandte Mandatar als "leitende Person" in der Organisation der politischen Partei qualifiziert werden könnte. Dies ist ohne Hinzutreten zusätzlicher Kriterien jedoch zu verneinen. Der einfache Abgeordnete übt sein Mandat grundsätzlich frei aus, wenngleich er im politischen Alltag (notorischerweise) häufig der von den maßgeblichen Organen der Partei vorgegebenen Linie folgen und nur in Ausnahmsfällen davon abweichen wird. Einen maßgeblichen rechtlichen Einfluß auf die Willensbildung seiner Partei hat der "einfache" Abgeordnete jedoch nicht, er ist im Regelfall auch nicht a priori der zur Vertretung der Parteimeinung in der Öffentlichkeit bestimmte leitende Repräsentant der politischen Partei. Dies sind zweifellos die Parteiobleute und die übrigen Mitglieder des Parteivorstandes, allenfalls auch die sogenannten Ressortsprecher der Partei. Auf die Frage, ob auch der Obmann des Abgeordnetenklubs zu diesen leitenden Personen gehört, wird noch einzugehen sein. Der Kläger hat eine leitende Funktion des Drittbeklagten nicht einmal behauptet. Eine solche ergibt sich - wie ausgeführt - nicht schon aus dem Umstand, daß der Drittbeklagte Wiener Gemeinderat und damit gleichzeitig auch Landtagsabgeordneter ist. Mangels Bescheinigung des für eine Repräsentantenhaftung maßgeblichen Sachverhalts ist die Haftung der Erstbeklagten für die Äußerung des Drittbeklagten daher zu verneinen.
Für Äußerungen des Obmanns des Abgeordnetenklubs der politischen Partei könnte diese nach den angeführten Grundsätzen allenfalls haften. Für den Bereich des Nationalrats sieht die Nationalratsgeschäftsordnung im § 7 das Recht der Nationalräte der wahlwerbenden Parteien vor, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Hiefür sind mindestens fünf Nationalräte erforderlich. Die Obmänner der konstituierten Klubs bilden mit dem Präsidenten des Nationalrats die Präsidialkonferenz (d.i. gemäß § 8 der Nationalratsgeschäftsordnung ein beratendes Organ). Das Klubfinanzierungsgesetz 1985 normiert einen Anspruch der insoweit teilrechtsfähigen parlamentarischen Klubs auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen erwachsenden Kosten. Dieser aus öffentlichen Mitteln zu leistende Beitrag steht für die von den Abgeordneten zu leistende Öffentlichkeitsarbeit zu. Die Rechtsvorschriften für Wiener Landtagsabgeordnete sind in der Frage des Klubs und dessen Obmanns den Bestimmungen für Nationalräte nachgebildet. Gemäß § 3 Abs 1 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien idgF LGBl 1996/39 ist der gemäß § 18 Wiener Stadtverfassung-WStV konstituierte Klub des Gemeinderats zugleich der Klub des Landtages, sein Obmann ist Mitglied der Präsidialkonferenz des Landtages. Dem Klubobmann obliegt (notorischerweise) die Koordinierung der parlamentarischen Arbeit der Abgeordneten des Klubs. Insofern hat er zweifellos eine leitende Stellung, hat er doch die im politischen Alltag von den Parteien üblicherweise angestrebte einheitliche Parteilinie durchzusetzen (vgl das Schlagwort "Klubzwang" und die in Einzelfällen von den Parteiführungen zugelassene Aufhebung des "Klubzwangs"). Ob die nur kurz dargestellte Rechtslage und der als notorisch anzusehende Sachverhalt über das Aufgabengebiet des Klubobmanns der Mandatare einer politischen Partei bereits ausreicht, ihn als Repräsentanten der politischen Partei anzusehen, für dessen Äußerungen sie zu haften hat, müßte hier nur dann näher untersucht werden, wenn die bekämpfte Äußerung vom Zweitbeklagten selbst stammte oder aber der Zweitbeklagte als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in bezug auf die Äußerung des Drittbeklagten zu qualifizieren wäre. Ersteres wurde nicht festgestellt, letzteres ist aus folgenden Gründen zu verneinen:Für Äußerungen des Obmanns des Abgeordnetenklubs der politischen Partei könnte diese nach den angeführten Grundsätzen allenfalls haften. Für den Bereich des Nationalrats sieht die Nationalratsgeschäftsordnung im Paragraph 7, das Recht der Nationalräte der wahlwerbenden Parteien vor, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Hiefür sind mindestens fünf Nationalräte erforderlich. Die Obmänner der konstituierten Klubs bilden mit dem Präsidenten des Nationalrats die Präsidialkonferenz (d.i. gemäß Paragraph 8, der Nationalratsgeschäftsordnung ein beratendes Organ). Das Klubfinanzierungsgesetz 1985 normiert einen Anspruch der insoweit teilrechtsfähigen parlamentarischen Klubs auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen erwachsenden Kosten. Dieser aus öffentlichen Mitteln zu leistende Beitrag steht für die von den Abgeordneten zu leistende Öffentlichkeitsarbeit zu. Die Rechtsvorschriften für Wiener Landtagsabgeordnete sind in der Frage des Klubs und dessen Obmanns den Bestimmungen für Nationalräte nachgebildet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Landtages für Wien idgF LGBl 1996/39 ist der gemäß Paragraph 18, Wiener Stadtverfassung-WStV konstituierte Klub des Gemeinderats zugleich der Klub des Landtages, sein Obmann ist Mitglied der Präsidialkonferenz des Landtages. Dem Klubobmann obliegt (notorischerweise) die Koordinierung der parlamentarischen Arbeit der Abgeordneten des Klubs. Insofern hat er zweifellos eine leitende Stellung, hat er doch die im politischen Alltag von den Parteien üblicherweise angestrebte einheitliche Parteilinie durchzusetzen vergleiche das Schlagwort "Klubzwang" und die in Einzelfällen von den Parteiführungen zugelassene Aufhebung des "Klubzwangs"). Ob die nur kurz dargestellte Rechtslage und der als notorisch anzusehende Sachverhalt über das Aufgabengebiet des Klubobmanns der Mandatare einer politischen Partei bereits ausreicht, ihn als Repräsentanten der politischen Partei anzusehen, für dessen Äußerungen sie zu haften hat, müßte hier nur dann näher untersucht werden, wenn die bekämpfte Äußerung vom Zweitbeklagten selbst stammte oder aber der Zweitbeklagte als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in bezug auf die Äußerung des Drittbeklagten zu qualifizieren wäre. Ersteres wurde nicht festgestellt, letzteres ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Das österreichische Strafrecht sieht grundsätzlich die Haftung für ein fremdes Delikt nicht vor, geht aber bei der Beurteilung, wer Täter ist, von einem weiten Beteiligtenbegriff aus. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Eine strafbare Handlung kann auch durch Unterlassung begangen werden. § 2 StGB setzt allerdings eine rechtliche Erfolgsabwendungspflicht voraus. Nach dieser Rechtslage könnte dem Zweitbeklagten strafrechtlich die vom Drittbeklagten begangene strafbare Handlung gegen die Ehre eines anderen (§§ 111 ff StGB) nur dann angelastet werden, wenn er als Beteiligter qualifiziert werden könnte. Eine Rechtspflicht, das Ehrenbeleidigungsdelikt eines anderen zu verhindern, gibt es grundsätzlich nicht. Auch im Bereich des Zivilrechtes ist bei rechtswidrigen Eingriffen in Rechtsgüter anderer nicht nur der unmittelbare Störer haftbar. Im Wettbewerbsrecht (vgl den mit § 1330 ABGB verwandten § 7 UWG) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, die Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers, richte. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - habe jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht habe (MR 1991, 162). Gehilfe sei nur, wer den Täter bewußt fördere, die bloß adäquate Verursachung reiche für die Haftung noch nicht aus (WBl 1997, 260). Zufolge § 18 UWG haftet der Betriebsinhaber für Wettbewerbsverstöße anderer Personen, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, etwa im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs durch einen selbständigen Dritten, kann dessen Qualifizierung als Gehilfe auf § 1301 ABGB gestützt werden. Diese Bestimmung ist auch hier maßgeblich, zumal in den nach § 1330 ABGB zu beurteilenden Fällen § 18 UWG keine Anwendung finden kann. § 1301 ABGB normiert, daß für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich sind, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u.dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben (vgl zur Gehilfenhaftung Gamerith in WBl 1991, 305). Der erkennende Senat hat im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung in Wettbewerbssachen die angeführten Grundsätze zur Gehilfenhaftung bereits mehrfach in Fällen, die nach § 1330 ABGB zu beurteilen waren, angewandt (6 Ob 125/97v uva). Auch hier ist maßgeblich, daß als Gehilfe nur derjenige angesehen werden kann, der den unmittelbaren Täter durch eigenes Verhalten bewußt gefördert hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht bescheinigt. Die bloße Teilnahme an der Pressekonferenz rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Zweitbeklagte habe die Abgabe einer exzessiven, ehrenbeleidigenden Äußerung des Drittbeklagten bewußt gefördert und ermöglicht. Es wurde schon ausgeführt, daß die bloß adäquate Verursachung noch nicht ausreicht. Eine Identifikation des Zweitbeklagten mit den Sachverhaltsbehauptungen des Drittbeklagten in der Pressekonferenz reicht noch nicht aus, auch eine Identifikation mit dem bekämpften ehrenbeleidigenden Werturteil anzunehmen. Wenn man für die Bejahung dieser Frage schon die bloße Anwesenheit der Pressekonferenz als ausreichend erachtete, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung für fremde Äußerungen gleich. Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist daher berechtigt und damit auch derjenige der Erstbeklagten. Diese haftet für die Äußerung des Drittbeklagten mangels dessen Repräsentantenstellung nicht, ihre allfällige Haftung für den Zweitbeklagten ist mangels Bescheinigung seiner Täterschaft (Gehilfeneigenschaft) zu verneinen.Das österreichische Strafrecht sieht grundsätzlich die Haftung für ein fremdes Delikt nicht vor, geht aber bei der Beurteilung, wer Täter ist, von einem weiten Beteiligtenbegriff aus. Gemäß Paragraph 12, StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Eine strafbare Handlung kann auch durch Unterlassung begangen werden. Paragraph 2, StGB setzt allerdings eine rechtliche Erfolgsabwendungspflicht voraus. Nach dieser Rechtslage könnte dem Zweitbeklagten strafrechtlich die vom Drittbeklagten begangene strafbare Handlung gegen die Ehre eines anderen (Paragraphen 111, ff StGB) nur dann angelastet werden, wenn er als Beteiligter qualifiziert werden könnte. Eine Rechtspflicht, das Ehrenbeleidigungsdelikt eines anderen zu verhindern, gibt es grundsätzlich nicht. Auch im Bereich des Zivilrechtes ist bei rechtswidrigen Eingriffen in Rechtsgüter anderer nicht nur der unmittelbare Störer haftbar. Im Wettbewerbsrecht vergleiche den mit Paragraph 1330, ABGB verwandten Paragraph 7, UWG) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, die Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers, richte. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - habe jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht habe (MR 1991, 162). Gehilfe sei nur, wer den Täter bewußt fördere, die bloß adäquate Verursachung reiche für die Haftung noch nicht aus (WBl 1997, 260). Zufolge Paragraph 18, UWG haftet der Betriebsinhaber für Wettbewerbsverstöße anderer Personen, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, etwa im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs durch einen selbständigen Dritten, kann dessen Qualifizierung als Gehilfe auf Paragraph 1301, ABGB gestützt werden. Diese Bestimmung ist auch hier maßgeblich, zumal in den nach Paragraph 1330, ABGB zu beurteilenden Fällen Paragraph 18, UWG keine Anwendung finden kann. Paragraph 1301, ABGB normiert, daß für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich sind, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u.dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben vergleiche zur Gehilfenhaftung Gamerith in WBl 1991, 305). Der erkennende Senat hat im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung in Wettbewerbssachen die angeführten Grundsätze zur Gehilfenhaftung bereits mehrfach in Fällen, die nach Paragraph 1330, ABGB zu beurteilen waren, angewandt (6 Ob 125/97v uva). Auch hier ist maßgeblich, daß als Gehilfe nur derjenige angesehen werden kann, der den unmittelbaren Täter durch eigenes Verhalten bewußt gefördert hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht bescheinigt. Die bloße Teilnahme an der Pressekonferenz rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Zweitbeklagte habe die Abgabe einer exzessiven, ehrenbeleidigenden Äußerung des Drittbeklagten bewußt gefördert und ermöglicht. Es wurde schon ausgeführt, daß die bloß adäquate Verursachung noch nicht ausreicht. Eine Identifikation des Zweitbeklagten mit den Sachverhaltsbehauptungen des Drittbeklagten in der Pressekonferenz reicht noch nicht aus, auch eine Identifikation mit dem bekämpften ehrenbeleidigenden Werturteil anzunehmen. Wenn man für die Bejahung dieser Frage schon die bloße Anwesenheit der Pressekonferenz als ausreichend erachtete, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung für fremde Äußerungen gleich. Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist daher berechtigt und damit auch derjenige der Erstbeklagten. Diese haftet für die Äußerung des Drittbeklagten mangels dessen Repräsentantenstellung nicht, ihre allfällige Haftung für den Zweitbeklagten ist mangels Bescheinigung seiner Täterschaft (Gehilfeneigenschaft) zu verneinen.
Im Provisorialverfahren hat die gefährdete Partei den obsiegenden Gegnern die Verfahrenskosten zu ersetzen (§§ 78 und 402 EO, §§ 41 und 50 ZPO). Gegenstand des Provisorialverfahrens ist nur eine von vier mit der Klage bekämpften Äußerungen. Kostenbemessungsgrundlage ist daher ein Viertel des Gesamtstreitwertes des Unterlassungsanspruches (d.i. 30.000 S).Im Provisorialverfahren hat die gefährdete Partei den obsiegenden Gegnern die Verfahrenskosten zu ersetzen (Paragraphen 78 und 402 EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO). Gegenstand des Provisorialverfahrens ist nur eine von vier mit der Klage bekämpften Äußerungen. Kostenbemessungsgrundlage ist daher ein Viertel des Gesamtstreitwertes des Unterlassungsanspruches (d.i. 30.000 S).