[19] 1. Gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) ist das österreichische MSchG als das Recht desjenigen Staats anzuwenden, für den die Klägerin Schutz beansprucht. 1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) ist das österreichische MSchG als das Recht desjenigen Staats anzuwenden, für den die Klägerin Schutz beansprucht.
[20] 2. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin aus ihrer nationalen Marke gemäß § 10 Abs 1 MSchG einen grundsätzlichen Anspruch hat, der Beklagten die Nutzung des (identen) Zeichens „Pauscha“ für Waren und Dienstleistungen der Fassbinderei zu untersagen. Dieser Anspruch umfasst gemäß § 10a MSchG (ua) auch das Verbot, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Z 2) sowie das Zeichen in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen (Z 5). 2. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin aus ihrer nationalen Marke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG einen grundsätzlichen Anspruch hat, der Beklagten die Nutzung des (identen) Zeichens „Pauscha“ für Waren und Dienstleistungen der Fassbinderei zu untersagen. Dieser Anspruch umfasst gemäß Paragraph 10 a, MSchG (ua) auch das Verbot, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Ziffer 2,) sowie das Zeichen in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen (Ziffer 5,).
[21] In diesem Sinne verbot das Erstgericht der Beklagten bereits – rechtskräftig –, das Zeichen „Pauscha“ ua in Form des Domainnamens pauscha.at sowie als Bestandteil einer E-Mail-Adresse zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern zu verwenden (ursprüngliches Unterlassungsbegehren), dies erkennbar aber beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich.
[22] 3. Der durch die Eintragung einer nationalen Marke gewährte Schutz ist grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt, so dass der Inhaber der Marke diesen Schutz in der Regel nicht außerhalb dieses Gebiets geltend machen kann (s jüngst C-76/24, Tradeinn, Rn 29 ff). In diesem Sinne hielt der Senat zu 4 Ob 36/20b fest, dass immaterialgüterrechtliche Ansprüche nicht weltumspannend ausgerichtet, sondern territorial begrenzt sind, weswegen der Kläger dort nur einen auf Österreich beschränkten (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruch geltend machen konnte (s weiters RS0133079, 4 Ob 140/13m).
[23] Zu klären ist der Umfang des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin.
[24] 4. Die Klägerin will einerseits das (rechtskräftige) Verbot der Nutzung des Zeichens als Bestandteil einer E-Mail-Adresse für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern erstreckt wissen „für den Versand von E-Mails unter Verwendung einer E-Mail-Adresse mit dem Bestandteil 'pauscha.at' an Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse als E-Mail-Adresse der Beklagten“.
[25] Nach österreichischem Recht ist die Nutzung eines Zeichens als Bestandteil einer E-Mail-Adresse nach herrschender Ansicht eine Benutzung iSd § 10a MSchG (vgl 4 Ob 101/02k; Mayer in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 10a MSchG Rz 25). Da die E-Mail-Korrespondenz der Beklagten von ihrem Unternehmenssitz in Österreich ausgeht und schon dadurch das Zeichen im Inland benutzt wird, geht der Senat davon aus, dass es für das Verbot nach § 10 Abs 1 MSchG keinen Unterschied macht, ob sich die Adressaten der E-Mails im In- oder Ausland befinden. Dieser ebenso vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht bringt die Revision auch nichts Stichhaltiges entgegen. Eine diesbezügliche Vorlagefrage ist daher nicht indiziert. Nach österreichischem Recht ist die Nutzung eines Zeichens als Bestandteil einer E-Mail-Adresse nach herrschender Ansicht eine Benutzung iSd Paragraph 10 a, MSchG vergleiche 4 Ob 101/02k; Mayer in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 10 a, MSchG Rz 25). Da die E-Mail-Korrespondenz der Beklagten von ihrem Unternehmenssitz in Österreich ausgeht und schon dadurch das Zeichen im Inland benutzt wird, geht der Senat davon aus, dass es für das Verbot nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG keinen Unterschied macht, ob sich die Adressaten der E-Mails im In- oder Ausland befinden. Dieser ebenso vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht bringt die Revision auch nichts Stichhaltiges entgegen. Eine diesbezügliche Vorlagefrage ist daher nicht indiziert.
[26] 5. Andererseits soll das Verbot der Nutzung des Domainnamens „pauscha.at“ für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern erstreckt werden auf „für unter einem Domainnamen mit dem Bestandteil 'pauscha.at' im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbare Websites“.
[27] 5.1 Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Marke durch Aufnahme in eine Domain iSd § 10a MSchG – also zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung – benutzt wird, ist nach österreichischem Recht grundsätzlich der Inhalt der Website (vgl RS0114773). Dabei liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung jedenfalls vor, wenn dort Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (17 Ob 19/10h Pkt 1.3. mwN). Die Klägerin kann daher nach dem österreichischen MSchG unzweifelhaft die Nutzung der Domain „pauscha.at“ für eine Bewerbung und ein Anbot von Fassbinderei-Leistungen auf in Österreich abrufbaren Websites untersagen. 5.1 Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Marke durch Aufnahme in eine Domain iSd Paragraph 10 a, MSchG – also zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung – benutzt wird, ist nach österreichischem Recht grundsätzlich der Inhalt der Website vergleiche RS0114773). Dabei liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung jedenfalls vor, wenn dort Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (17 Ob 19/10h Pkt 1.3. mwN). Die Klägerin kann daher nach dem österreichischen MSchG unzweifelhaft die Nutzung der Domain „pauscha.at“ für eine Bewerbung und ein Anbot von Fassbinderei-Leistungen auf in Österreich abrufbaren Websites untersagen.
[28] 5.2 Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass die Beklagte die Domain pauscha.at zwar markenrechtswidrig zum Anbot und der Bewerbung ihrer Fassbinderei-Leistungen von Österreich aus nutzt, die Abrufbarkeit und Ausrichtung der Website nunmehr aber mittels Geoblocking sowie eines Disclaimers dahin beschränkt sind, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt ist.
[29] 5.3. Da die §§ 10, 10a des österreichischen MSchG den Art 10 der MarkenRL umsetzen, ist für das Revisionsverfahren entscheidend, ob es – unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips – eine dem Verbot nach Art 10 Abs 2 und 3 der MarkenRL unterliegende Benutzungshandlung ist, wenn ein im Schutzland ansässiger Beklagter ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website nutzt, wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website zusätzlich mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet. 5.3. Da die Paragraphen 10, 10 a, des österreichischen MSchG den Artikel 10, der MarkenRL umsetzen, ist für das Revisionsverfahren entscheidend, ob es – unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips – eine dem Verbot nach Artikel 10, Absatz 2 und 3 der MarkenRL unterliegende Benutzungshandlung ist, wenn ein im Schutzland ansässiger Beklagter ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website nutzt, wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website zusätzlich mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet.
[30] 6. „Benutzen“ iSd MarkenRL beinhaltet nach seinem üblichen Sinn ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung, wobei die Aufzählung jener Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, nicht abschließend ist. Damit wird bezweckt, dem Inhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden (vgl EuGH C-179/15, Daimler, Rn 39 ff). 6. „Benutzen“ iSd MarkenRL beinhaltet nach seinem üblichen Sinn ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung, wobei die Aufzählung jener Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, nicht abschließend ist. Damit wird bezweckt, dem Inhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden vergleiche EuGH C-179/15, Daimler, Rn 39 ff).
[31] Für eine Benutzungshandlung trotz Geoblocking und der Verwendung des Disclaimers könnte somit sprechen, dass die Beklagte – auch wenn sie auf ihrer Webseite keine Waren und Dienstleistungen mehr im Inland unter dem Zeichen iSd Art 10 Abs 3 lit b MarkenRL (§ 10a Z 2 MSchG) anbietet – das Zeichen „Pauscha“ schon dadurch markenrechtswidrig im Inland nutzt, dass sie von ihrem Sitz in Österreich aus den Webauftritt unter der österreichischen Domain gestaltet. Abgesehen davon, dass die Aufzählung in Art 10 Abs 3 MarkenRL (§ 10a MSchG) nur demonstrativ ist, könnte dies allenfalls bereits als Benutzung des geschützten Zeichens in Ankündigungen oder der Werbung iSd § 10a Z 5 MSchG (Art 10 Abs 3 lit e MarkenRL) verstanden werden, auch wenn deren Inhalt sodann auf das Ausland abzielt. Für eine Benutzungshandlung trotz Geoblocking und der Verwendung des Disclaimers könnte somit sprechen, dass die Beklagte – auch wenn sie auf ihrer Webseite keine Waren und Dienstleistungen mehr im Inland unter dem Zeichen iSd Artikel 10, Absatz 3, Litera b, MarkenRL (Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG) anbietet – das Zeichen „Pauscha“ schon dadurch markenrechtswidrig im Inland nutzt, dass sie von ihrem Sitz in Österreich aus den Webauftritt unter der österreichischen Domain gestaltet. Abgesehen davon, dass die Aufzählung in Artikel 10, Absatz 3, MarkenRL (Paragraph 10 a, MSchG) nur demonstrativ ist, könnte dies allenfalls bereits als Benutzung des geschützten Zeichens in Ankündigungen oder der Werbung iSd Paragraph 10 a, Ziffer 5, MSchG (Artikel 10, Absatz 3, Litera e, MarkenRL) verstanden werden, auch wenn deren Inhalt sodann auf das Ausland abzielt.
[32] Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte zudem jüngst in seiner Entscheidung C-76/24, Tradeinn, zu Art 10 Abs 3 der MarkenRL den Zweck der Marke, der neben dem Territorialitätsprinzip zu beachten sei. Zu den Markenfunktionen gehören demnach nicht nur die Gewährleistung der Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen wie ua die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen. Zur Sicherung dieser Funktionen könne es daher unter bestimmten Umständen erforderlich sein, den Schutz einer nationalen Marke auch auf Handlungen im Ausland zu erstrecken, die im Ergebnis auf das Inland ausgerichtet sind (Rn 29 ff). Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte zudem jüngst in seiner Entscheidung C-76/24, Tradeinn, zu Artikel 10, Absatz 3, der MarkenRL den Zweck der Marke, der neben dem Territorialitätsprinzip zu beachten sei. Zu den Markenfunktionen gehören demnach nicht nur die Gewährleistung der Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen wie ua die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen. Zur Sicherung dieser Funktionen könne es daher unter bestimmten Umständen erforderlich sein, den Schutz einer nationalen Marke auch auf Handlungen im Ausland zu erstrecken, die im Ergebnis auf das Inland ausgerichtet sind (Rn 29 ff).
[33] Auch wenn hier der umgekehrte Fall zu beurteilen ist, stellt sich die Frage, ob diese Erwägungen dafür nutzbar gemacht werden können: Würde man der Rechtsansicht der Beklagten beitreten und den Unterlassungsanspruch der Klägerin auf unter pauscha.at im Inland abrufbare Websites beschränken, könnte dies allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Herkunfts- und Gewährleistungsfunktion als Hauptfunktionen ihrer Marke führen. Von der Beklagten angesprochene Interessenten aus dem Ausland würden nämlich unter pauscha.at eine Werbung und ein Anbot für Waren und Dienstleistungen der in Österreich ansässigen Beklagten vorfinden, das mit den Waren und Dienstleistungen der für die Klägerin in Österreich registrierten Marken verwechselbar ähnlich ist. Damit könnte eine Zuordnungsverwirrung einhergehen, die allenfalls zu einer Aushöhlung der Rechte der Klägerin als Markeninhaberin führen könnte. Es ist fraglich, ob dies mit dem in den Markenrechten der Union verfolgten allgemeinen Ziel der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs (vgl jüngst C-168/24 Rz 42 mwN) vereinbar ist. Auch wenn hier der umgekehrte Fall zu beurteilen ist, stellt sich die Frage, ob diese Erwägungen dafür nutzbar gemacht werden können: Würde man der Rechtsansicht der Beklagten beitreten und den Unterlassungsanspruch der Klägerin auf unter pauscha.at im Inland abrufbare Websites beschränken, könnte dies allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Herkunfts- und Gewährleistungsfunktion als Hauptfunktionen ihrer Marke führen. Von der Beklagten angesprochene Interessenten aus dem Ausland würden nämlich unter pauscha.at eine Werbung und ein Anbot für Waren und Dienstleistungen der in Österreich ansässigen Beklagten vorfinden, das mit den Waren und Dienstleistungen der für die Klägerin in Österreich registrierten Marken verwechselbar ähnlich ist. Damit könnte eine Zuordnungsverwirrung einhergehen, die allenfalls zu einer Aushöhlung der Rechte der Klägerin als Markeninhaberin führen könnte. Es ist fraglich, ob dies mit dem in den Markenrechten der Union verfolgten allgemeinen Ziel der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs vergleiche jüngst C-168/24 Rz 42 mwN) vereinbar ist.
[34] 7. Allerdings könnten Geoblocking und die Verwendung des Disclaimers einem Verbot der Benutzung des geschützten Zeichens als Domain entgegenstehen, wenn für die Beantwortung der Frage, ob eine Benutzungshandlung im Schutzland vorliegt, auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden könnte, wonach sich für die Annahme einer Markenverletzung durch Werbung im Internet die Website an im Schutzstaat ansässige Verbraucher „richten“ muss (C-324/09, L'Oréal/eBay, Rz 64 f). Auch der Oberste Gerichtshof verlangt in diesem Sinn für eine Markenverletzung (in Österreich) durch Werbung im Internet, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehender, wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug – also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein sogenannter „commercial effect“) – vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist (RS0127999 [T1]; 4 Ob 82/12f [Pkt 2.2.]; jüngst 4 Ob 107/25a).
[35] Zu bedenken ist allerdings, dass dieser Rechtsprechung die Frage zugrundelag, ob ein im Ausland gesetztes Verhalten deswegen im Inland verboten werden kann, weil es sich (auch) auf nationale Schutzrechte nachteilig auswirken kann. Klärungsbedürftig ist aber, ob diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden umgekehrten Fall Anwendung findet. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des EuGH zur Privilegierung von Internetwerbung in C-324/09, L'Oréal/eBay, war der Gedanke, dass bei einer bloßen Zugänglichkeit zu einem (dort:) Online-Marktplatz Websites und Anzeigen, die zwar offensichtlich ausschließlich an Adressaten in Drittstaaten gerichtet, gleichwohl aber im erfassten Gebiet technisch zugänglich sind, diesfalls ungerechtfertigterweise dem Recht dieses Gebiets unterlägen (Rn 64). Es stellt sich die Frage, ob dies auch bei zwei in Österreich ansässigen Unternehmen, einer österreichischen Marke und einer österreichischen Domain zutrifft, wobei die Beklagte für die Zulässigkeit ihres Verhaltens auch keine Kennzeichenrechte im Ausland ins Treffen führt.
[36] Ginge man von der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aus, könnte durch die fehlende Aufrufbarkeit der Website der Beklagten in Österreich und den Einsatz des Disclaimers ein „Ausrichten“ auf Verbraucher in Österreich und damit eine Benutzung im Inland fraglich sein. Der Senat geht nämlich für das österreichische Recht davon aus, dass ein Disclaimer, wonach das Angebot einer Website nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür ist, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein (4 Ob 164/14t [Pkt 4.] ua).
[37] In diesem Zusammenhang stellt sich aber die weitere Vorfrage, ob dem von der Beklagten in Österreich vorgenommenen Geoblocking das Verbot des Art 3 Abs 1 und 2 der GeoblockingVO entgegenstehen kann oder ob es vielmehr der Ausnahmeregelung des Art 3 Abs 3 GeoblockingVO unterliegt. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die weitere Vorfrage, ob dem von der Beklagten in Österreich vorgenommenen Geoblocking das Verbot des Artikel 3, Absatz eins und 2 der GeoblockingVO entgegenstehen kann oder ob es vielmehr der Ausnahmeregelung des Artikel 3, Absatz 3, GeoblockingVO unterliegt.
[38] 8. Da weder ein acte clair vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz gemäß Art 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. 8. Da weder ein acte clair vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz gemäß Artikel 267, Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[39] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.