Rechtssatz RS0153177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153177
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Norm
AEUV Lissabon Art267
RL 2015/2436/EU - MarkenRL Art10 Abs2
RL 2015/2436/EU - MarkenRL Art10 Abs3
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen das Territorialitätsprinzip im Markenrecht und Art 10 Abs 2 und 3 der RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) einer Unterlassungsanordnung eines nationalen Gerichts entgegen, mit der einem inländischen Beklagten untersagt wird, ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website zu nutzen, auch wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website zusätzlich mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet?Stehen das Territorialitätsprinzip im Markenrecht und Artikel 10, Absatz 2 und 3 der RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) einer Unterlassungsanordnung eines nationalen Gerichts entgegen, mit der einem inländischen Beklagten untersagt wird, ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website zu nutzen, auch wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website zusätzlich mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153177
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260520_OGH0002_0040OB00169_25V0000_000