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Rechtssatz RS0127999×

Rechtssatz RS0127999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127999

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Beisatz: Im Sinn von L'Oréal/eBay, Rs C‑234/09, ist zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. (T1)
    Beisatz: Als Beurteilungskriterien sind ua die Top‑level‑Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen. (T2)
    Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2012/69
  • 4 Ob 140/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 140/13m
    Vgl auch; Beisatz: Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann. (T4)
    Beisatz: Beim Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt ein der Abrufbarkeit im Internet vergleichbarer objektiver Anknüpfungspunkt zum Inland. (T5)
    Beisatz: Hier: Keine Patentrechtsverletzung nach § 22 Abs 1 PatG. (T6)
  • 4 Ob 18/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 18/22h
    Beis wie T2
  • 4 Ob 206/22f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 206/22f
    Beisatz: Hier: Dass einem „commercial effect“ im Sinne einer nicht unerheblichen Auswirkung auf das Inland, der dadurch vorliege, dass eine Im Internet angebotene Dienstleistung rechtmäßig im Inland erbracht werden könne, bei der Beurteilung der kommerziellen Wirkung Relevanz zukommen mag, bedeutet nicht, dass allein dieser Umstand schon eine solche Wirkung begründet. (T7)
  • 4 Ob 132/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 132/24a
    vgl aber; Beisatz: Keine Übertragbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf das Urheberrecht (T8)
  • 4 Ob 107/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2026 4 Ob 107/25a
    Beisatz: Bei Beurteilung des für einen Eingriff geforderten Inlandsbezugs kann grundsätzlich auch auf die zur EuGVVO (und zur Rom I-VO) ergangene Rechtsprechung zum „Ausrichten“ einer Geschäftstätigkeit auf das Inland zurückgegriffen werden. (T9)
    Beisatz: Im Markenrecht hat dies allerdings nicht mit Blick auf den Verbraucherschutz, sondern auf die Frage zu geschehen, ob eine „Benutzung der Marke im Inland“ vorliegt. (T10)
    Beisatz: Die Beurteilung des insoweit geforderten „commercial effects“ im Inland, also einer nicht bloß unerheblichen Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Dabei ist für den Bereich des Markenrechts auf eine (bereits eingetretene oder realistisch zu erwartende) Beeinträchtigung aller Markenfunktionen abzustellen. (T12)
    Beisatz: Im Gegenzug soll die wirtschaftliche Entfaltung ausländischer Unternehmen nicht unangemessen beschränkt werden, sodass insbesondere zu fragen ist, ob und inwieweit sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Werbende keinen Einfluss hat. (T13)
  • 4 Ob 169/25v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2026 4 Ob 169/25v
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127999

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20120710_OGH0002_0040OB00082_12F0000_002