Begründung:
Die Erstbeklagte wurde am 11. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragen; jeweils einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer sowie Gesellschafter waren Franz P***** und der Zweitbeklagte. Franz P***** wurde am 23. 8. 2001 als Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten gelöscht. Die Erstbeklagte ist seit 16. 12. 1998 Berechtigte der Domain-Namen "www.centro-hotel.com", "www.centro-hotels.com" und "www.gablerbrau.com" und seit 5. 2. 2002 Berechtigte des Domain-Namens "www.centralhotel.at".
Die Erstklägerin wurde am 31. 3. 1999 im Firmenbuch eingetragen; jeweils einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer sowie Gesellschafter waren von Beginn an Theresia P*****, seit 29. 12. 2000 auch Franz P***** und der Zweitbeklagte. Am 14. 8. 2001 erfolgte die Löschung des Zweitbeklagten aus der Liste der Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Zweitklägerin wurde am 6. 5. 1999 im Firmenbuch eingetragen; Komplementärin ist die Erstklägerin, Kommanditisten waren die Erstbeklagte (bis 11. 1. 2001), sowie der Zweitbeklagte (bis 24. 8. 2001), und sind heute noch Theresia und Franz P*****. Die Erstklägerin ist Markeninhaberin der Wort-Bild-Marke "centroHOTEL" mit Priorität 27. 4. 2000. Die Klägerinnen bewerben unter dem Domain-Namen "www.centro-hotel.at" das von ihnen betriebene "Centro-Hotel" (ehemals Lehrlingsheim der Wirtschaftskammer) in S*****, A***** mit Informationen in Deutsch, Englisch und Italienisch.
Im August 2001 wurden die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Klägerinnen und den Beklagten - also im Wesentlichen zwischen Franz P***** und dem Zweitbeklagten - aufgelöst; eine Vereinbarung über die künftige Verwendung der Domain-Namen "www.centro-hotel.com" und "www.centro-hotels.com" wurde nicht getroffen. Vor dem Dezember 2002 wurde unter dem Domain-Namen "www.centro-hotel.com" das von den Klägerinnen geführte "Centro-Hotel" beworben, während unter dem Domain-Namen "www.centro-hotels.com" zwei Links zu den Homepages des "Centro-Hotel" und des von den Beklagten gleichfalls in S***** geführten Hotels "Gablerbräu" in der L***** Gasse bestanden. Seit Dezember 2002 wird unter beiden Domain-Namen ausschließlich das Hotel "G*****" beworben; diese Umstellung ist auf einen Auftrag des Zweitbeklagten an den zuständigen Webmaster im Sommer 2002 zurückzuführen. Für das "G*****" werden in den Werbeprospekten die Internet-Adressen "www.gablerbrau.com" und "www.centralhotel.at" angegeben; es wird unter der Bezeichnung "G***** CENTRALHOTEL" beworben.
Zur Sicherung ihrer mit der am 19. 12. 2002 eingebrachten Klage geltend gemachten Ansprüche begehren die Klägerinnen,
a) der Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnungen centro-hotel, centro-hotels oder eine ähnliche Bezeichnung - dies insbesondere mit dem Zusatz ".com" oder in der Syntax "www.bezeichnung.com" - sowie die Bezeichnung centralhotel oder eine ähnliche Bezeichnung - insbesondere mit dem Zusatz ".at" oder in der Syntax "www.bezeichnung.at" - zu verwenden;
b) dem Zweitbeklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, an Handlungen laut a) mitzuwirken;
c) den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils, alle Handlungen zu unterlassen, die die Übertragung der Domain "www.centro-hotel.com" an die Zweitklägerin vereiteln, dies insbesondere durch Löschung der Registrierung oder durch Übertragung auf eine andere Person als die Klägerinnen. Die Klägerinnen beriefen sich auf Ansprüche nach dem UWG und dem MSchG und stützten ihren Sicherungsantrag auf § 24 UWG, aber auch auf § 43 ABGB iVm § 381 EO. Die Beklagten verwendeten den Domain-Namen "www.centro-hotel.com" ohne eigenes Recht und verletzten das Marken-, Namens- und Firmenrecht der Klägerinnen und deren Unternehmensbezeichnung (Hotelname). Sie handelten sittenwidrig, weil sie die Klägerinnen bei Anmeldung eines Domain-Namens behinderten und für die Übertragung des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" eine Ablösesumme von 4.000 EUR forderten. Sie leiteten potentielle Gäste zu ihrem eigenen Hotel um und schwächten die Marken- und Namensrechte der Klägerinnen. Der Domain-Name "www.centro-hotels.com" sei irreführend gem § 2 UWG, weil der unrichtige Eindruck erweckt werde, es gäbe mehrere Hotels und die Hotels der Streitteile stünden weiterhin unter gemeinsamer Führung. Der Domain-Name "www.centralhotel.at" lehne sich in der sittenwidrigen Absicht (§ 1 UWG), die Klägerinnen zu schädigen, ausbeuterisch an deren Namen an. Der Zweitbeklagte sei für die beanstandeten Handlungen mitverantwortlich. Weil das Hotel der Klägerinnen eine internationale Klientel habe, benötige es die die top-level-Domain ".com"; es könne deshalb die Herausgabe des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" verlangt werden, weil im Falle einer bloßen Abmeldung sich ein Dritter diesen Domain-Namen sichern könnte.c) den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils, alle Handlungen zu unterlassen, die die Übertragung der Domain "www.centro-hotel.com" an die Zweitklägerin vereiteln, dies insbesondere durch Löschung der Registrierung oder durch Übertragung auf eine andere Person als die Klägerinnen. Die Klägerinnen beriefen sich auf Ansprüche nach dem UWG und dem MSchG und stützten ihren Sicherungsantrag auf Paragraph 24, UWG, aber auch auf Paragraph 43, ABGB in Verbindung mit Paragraph 381, EO. Die Beklagten verwendeten den Domain-Namen "www.centro-hotel.com" ohne eigenes Recht und verletzten das Marken-, Namens- und Firmenrecht der Klägerinnen und deren Unternehmensbezeichnung (Hotelname). Sie handelten sittenwidrig, weil sie die Klägerinnen bei Anmeldung eines Domain-Namens behinderten und für die Übertragung des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" eine Ablösesumme von 4.000 EUR forderten. Sie leiteten potentielle Gäste zu ihrem eigenen Hotel um und schwächten die Marken- und Namensrechte der Klägerinnen. Der Domain-Name "www.centro-hotels.com" sei irreführend gem Paragraph 2, UWG, weil der unrichtige Eindruck erweckt werde, es gäbe mehrere Hotels und die Hotels der Streitteile stünden weiterhin unter gemeinsamer Führung. Der Domain-Name "www.centralhotel.at" lehne sich in der sittenwidrigen Absicht (Paragraph eins, UWG), die Klägerinnen zu schädigen, ausbeuterisch an deren Namen an. Der Zweitbeklagte sei für die beanstandeten Handlungen mitverantwortlich. Weil das Hotel der Klägerinnen eine internationale Klientel habe, benötige es die die top-level-Domain ".com"; es könne deshalb die Herausgabe des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" verlangt werden, weil im Falle einer bloßen Abmeldung sich ein Dritter diesen Domain-Namen sichern könnte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Registrierung der Domain-Namen "www.centro-hotel.com" und "www.centro-hotels.com" gehe auf eine Idee des Zweitbeklagten zurück und sei bereits lange vor der Gründung der Klägerinnen erfolgt. Damals hätten der Zweitbeklagte und Franz P***** beabsichtigt, eine Mehrzahl von Hotels zu pachten und gemeinsam zu führen; deshalb sei das ehemalige Lehrlingsheim der Wirtschaftskammer gepachtet und als "Centro-Hotel" zusätzlich zum schon bestehenden Hotel "G*****" geführt worden. Nach der Entflechtung der wechselseitigen Beteiligungen der Streitteile sei den Klägerinnen die Übertragung des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" gegen Kostenersatz (Registrierungskosten und Schutzgebühren) angeboten worden, woran die Klägerinnen kein Interesse gezeigt hätten. Dies habe zur Löschung des unter der genannten Adresse bis dahin befindlichen Links auf die Homepage der Zweitklägerin geführt. Der Zweitbeklagte habe die Angestellten der Erstbeklagten angewiesen, bei ihr einlangende Anfragen und Buchungswünsche für das Centro-Hotel sofort an dieses weiterzuleiten, welcher Weisung lückenlos nachgekommen werde. Die Marke der Erstklägerin sei kein bekanntes Zeichen; den Klägerinnen drohe auch kein Schaden, weil sie im Internet auch unter dem Domain-Namen "www.centro.hotel.at" aufgefunden werden könnten. Mangels Behinderungs- oder Schädigungsabsicht bei Registrierung der Domain-Namen liege kein Domain-Grabbing vor. Die Bezeichnungen "Centro Hotel" und "centralhotel" seien nicht unterscheidungskräftig und fielen demnach nicht unter den Schutz des § 9 Abs 1 UWG. Die Hotels der Streitteile unterschieden sich hinsichtlich Lage und Ausstattung; nur jenes der Beklagten liege im Zentrum. Ein Anspruch auf Übertragung von Domain-Namen bestehe nicht.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Registrierung der Domain-Namen "www.centro-hotel.com" und "www.centro-hotels.com" gehe auf eine Idee des Zweitbeklagten zurück und sei bereits lange vor der Gründung der Klägerinnen erfolgt. Damals hätten der Zweitbeklagte und Franz P***** beabsichtigt, eine Mehrzahl von Hotels zu pachten und gemeinsam zu führen; deshalb sei das ehemalige Lehrlingsheim der Wirtschaftskammer gepachtet und als "Centro-Hotel" zusätzlich zum schon bestehenden Hotel "G*****" geführt worden. Nach der Entflechtung der wechselseitigen Beteiligungen der Streitteile sei den Klägerinnen die Übertragung des Domain-Namens "www.centro-hotel.com" gegen Kostenersatz (Registrierungskosten und Schutzgebühren) angeboten worden, woran die Klägerinnen kein Interesse gezeigt hätten. Dies habe zur Löschung des unter der genannten Adresse bis dahin befindlichen Links auf die Homepage der Zweitklägerin geführt. Der Zweitbeklagte habe die Angestellten der Erstbeklagten angewiesen, bei ihr einlangende Anfragen und Buchungswünsche für das Centro-Hotel sofort an dieses weiterzuleiten, welcher Weisung lückenlos nachgekommen werde. Die Marke der Erstklägerin sei kein bekanntes Zeichen; den Klägerinnen drohe auch kein Schaden, weil sie im Internet auch unter dem Domain-Namen "www.centro.hotel.at" aufgefunden werden könnten. Mangels Behinderungs- oder Schädigungsabsicht bei Registrierung der Domain-Namen liege kein Domain-Grabbing vor. Die Bezeichnungen "Centro Hotel" und "centralhotel" seien nicht unterscheidungskräftig und fielen demnach nicht unter den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Die Hotels der Streitteile unterschieden sich hinsichtlich Lage und Ausstattung; nur jenes der Beklagten liege im Zentrum. Ein Anspruch auf Übertragung von Domain-Namen bestehe nicht.
Das Erstgericht trug dem Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung auf, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnungen centro-hotel, centro-hotels oder eine ähnliche Bezeichnung - dies insbesondere mit dem Zusatz ".com" oder in der Syntax "www.bezeichnung.com" zu verwenden; dem Zweitbeklagten verbot es, an solchen Handlungen mitzuwirken. Dem zuvor unter c) näher beschriebenen Unterlassungsbegehren gab das Erstgericht statt. Das Mehrbegehren (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung centralhotel oder eine ähnliche Bezeichnung, insbesondere mit dem Zusatz ".at" oder in der Syntax "www.bezeichnung.at", durch die Erstbeklagte, Mitwirkung an solchen Handlungen durch den Zweitbeklagten) wies es ab. Sittenwidriges "Domain-Grabbing" iSd § 1 UWG liege mangels entsprechender Absicht bei Registrierung nicht vor. Die Benutzung der Domain-Namen mit den Begriffen "centro-hotel" und "centro-hotels" zu Werbezwecken für das Hotel der Beklagten sei infolge Verwechslungsgefahr ein Eingriff in die Marke der Erstklägerin: "Centro-Hotel" sei die Kombination des italienischen Wortes Zentrum (centro) mit dem deutschen Wort Hotel. Fremdsprachige Wörter seien dann als Marken schutzfähig, wenn kein Freihaltebedürfnis bestehe und sie Verkehrsgeltung hätten. Verkehrsgeltung liege vor, wenn ein Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Ein Freihaltebedürfnis für das Wort '"centro" bestehe nicht. Auch sei vorstellbar, dass der Name Centro-Hotel in der Hotelbranche in Salzburg Verkehrsgeltung erlangt habe. Insgesamt erscheine daher ein Anspruch auf Markenschutz, denkbar und ausreichend bescheinigt. Nach § 14 UWG hafte für Verstöße nach dem UWG nicht nur die am Wettbewerb teilnehmende Gesellschaft, sondern auch ihr Geschäftsführer, der am Verstoß aktiv mitwirke. Dies habe der Zweitbeklagte getan, indem er die Verwendung der Domain-Namen www.centro-hotel.com und www.centro-hotels.com für die Erstbeklagte veranlasst habe. Die Bezeichnung "centralhotel" hingegen sei beschreibend und nicht schutzfähig.Das Erstgericht trug dem Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung auf, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnungen centro-hotel, centro-hotels oder eine ähnliche Bezeichnung - dies insbesondere mit dem Zusatz ".com" oder in der Syntax "www.bezeichnung.com" zu verwenden; dem Zweitbeklagten verbot es, an solchen Handlungen mitzuwirken. Dem zuvor unter c) näher beschriebenen Unterlassungsbegehren gab das Erstgericht statt. Das Mehrbegehren (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung centralhotel oder eine ähnliche Bezeichnung, insbesondere mit dem Zusatz ".at" oder in der Syntax "www.bezeichnung.at", durch die Erstbeklagte, Mitwirkung an solchen Handlungen durch den Zweitbeklagten) wies es ab. Sittenwidriges "Domain-Grabbing" iSd Paragraph eins, UWG liege mangels entsprechender Absicht bei Registrierung nicht vor. Die Benutzung der Domain-Namen mit den Begriffen "centro-hotel" und "centro-hotels" zu Werbezwecken für das Hotel der Beklagten sei infolge Verwechslungsgefahr ein Eingriff in die Marke der Erstklägerin: "Centro-Hotel" sei die Kombination des italienischen Wortes Zentrum (centro) mit dem deutschen Wort Hotel. Fremdsprachige Wörter seien dann als Marken schutzfähig, wenn kein Freihaltebedürfnis bestehe und sie Verkehrsgeltung hätten. Verkehrsgeltung liege vor, wenn ein Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Ein Freihaltebedürfnis für das Wort '"centro" bestehe nicht. Auch sei vorstellbar, dass der Name Centro-Hotel in der Hotelbranche in Salzburg Verkehrsgeltung erlangt habe. Insgesamt erscheine daher ein Anspruch auf Markenschutz, denkbar und ausreichend bescheinigt. Nach Paragraph 14, UWG hafte für Verstöße nach dem UWG nicht nur die am Wettbewerb teilnehmende Gesellschaft, sondern auch ihr Geschäftsführer, der am Verstoß aktiv mitwirke. Dies habe der Zweitbeklagte getan, indem er die Verwendung der Domain-Namen www.centro-hotel.com und www.centro-hotels.com für die Erstbeklagte veranlasst habe. Die Bezeichnung "centralhotel" hingegen sei beschreibend und nicht schutzfähig.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, insbesondere zur Übertragung eines Domainnamens, zulässig sei. Die Klägerinnen machten ganz allgemein eine Verletzung ihres Namensrechts geltend. Gemäß § 43 ABGB könne jemand auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen, wenn ihm das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt werde. § 43 ABGB schütze nicht nur bürgerliche Namen, sondern ebenso eine Firma (und Firmenbestandteile) oder auch Domain-Namen, die einen Namen enthielten oder namensmäßig anmuteten; so gebildete Domains hätten Kennzeichnungs- und Namensfunktion, nicht bloß Adressfunktion, weil der Verkehr darin, obwohl nur Kennzeichnung einer Datei, einen Hinweis darauf sehe, dass der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internetadresse und der damit verbundenen Homepage sei. Geschützter Namensträger im Sinn des § 43 ABGB seien auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften. Verletzungshandlung sei auch die Namensanmaßung, gegen die Schutz bestehe, wenn der Verletzte selbst das Recht zur Führung des fraglichen Namens habe, Namensidentität bestehe, der Name durch den Verletzter gebraucht werde, der Namensgebrauch rechtswidrig sei und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Verletzten vorliege. Die Klägerinnen hätten das Recht zur Führung des Namens "centro-hotel" (Firma, Marke), es bestehe Namensidentität mit den Domainnamen "www.centro-hotel.com" und "www.centro-hotels.com", und diese Namen würden durch die Registrierung, jedenfalls aber durch den Betrieb der Homepages von den Beklagten gebraucht. Unbefugt sei jeder Gebrauch eines Namens, der weder auf einem Recht beruhe noch vom Berechtigten gestattet worden sei, gleichgültig ob der ganze Name oder nur ein einzelner wesentlicher Bestandteil verwendet werde. Lägen bei Wahlnamen, die auf allgemeiner (wirtschaftlicher) Handlungsfreiheit beruhten, keine Verletzungen gegen Sonderbestimmungen vor, sei unbefugter Gebrauch nur bei Interessenverletzungen gegeben. Welches Interesse schutzwürdiger sei, wenn zwei Personen im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit konkurrierende Wahlnamen gebrauchten, sei grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach in der Regel derjenige, der das Kennzeichen zuerst gebrauche, das bessere Recht besitze. Das Prioritätsprinzip gelte als Grundsatz beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ganz allgemein, sei allerdings kein starrer Grundsatz. So bestehe kein Namensschutz des Prioritätsälteren, wenn sich der Interessenkonflikt erst durch die Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches oder infolge von vom Firmenwortlaut abweichenden Namensgebrauches durch ältere Benutzer ergeben habe. Eine Interessenabwägung könne das Prioritätsprinzip bei Domain-Streitigkeiten durchbrechen. Im Streitfall besäßen die Beklagten das ältere Recht; zu beachten sei allerdings, dass bis August 2001 firmenrechtliche Verflechtungen zwischen den Streitteilen bestanden hätten und erst nach der Trennung der Unternehmen, spätestens aber mit dem Umstand, dass auf den unter den streitigen Adressen aufzurufenden Homepages der Hinweis auf das Centro-Hotel gelöscht worden sei, ein Interessenkonflikt entstanden sei. Dies reiche aus, um vom Prioritätsprinzip abzugehen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Klägerinnen seien in ihren Interessen massiv beeinträchtigt. Obwohl § 43 ABGB keine Verwechslungsgefahr voraussetze, sei Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 UWG stets Interessenbeeinträchtigung im Sinn des § 43 ABGB. Eine Verwechslungsgefahr durch Benutzung der streitigen Domain-Namen durch die Beklagten, die den Namen "centro-hotel" gar nicht führen, sondern ein andersnamiges Hotel betreiben, sei offenkundig. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an diesen Domains hätten die Beklagten nicht behauptet. Auch werbe die Erstbeklagte in ihren Prospekten ohnehin mit zwei anderen Internetadressen und führe auch tatsächlich nicht die Bezeichnung "centro-hotel". Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB lägen daher vor. Die mit der Verwendung des Namens (Firma, Marke) der Klägerinnen durch die Erstbeklagte verbundene Gefahr, einerseits mangels rascher Auffindbarkeit im Internet, andererseits aufgrund der Verwechslungsmöglichkeit einen Ausfall an möglichen Kunden zu erleiden, sei als Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO zu beurteilen. Daran ändere auch der Domain-Name "www.centro-hotel.at" der Klägerinnen nichts. Der Zweitbeklagte habe an der Rechtsverletzung der Gesellschaft mitgewirkt und müsse für dieses Verhalten einstehen. Ein Übertragungsanspruch sei im Anschluss an die Lehrmeinung von Thiele zu bejahen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, insbesondere zur Übertragung eines Domainnamens, zulässig sei. Die Klägerinnen machten ganz allgemein eine Verletzung ihres Namensrechts geltend. Gemäß Paragraph 43, ABGB könne jemand auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen, wenn ihm das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt werde. Paragraph 43, ABGB schütze nicht nur bürgerliche Namen, sondern ebenso eine Firma (und Firmenbestandteile) oder auch Domain-Namen, die einen Namen enthielten oder namensmäßig anmuteten; so gebildete Domains hätten Kennzeichnungs- und Namensfunktion, nicht bloß Adressfunktion, weil der Verkehr darin, obwohl nur Kennzeichnung einer Datei, einen Hinweis darauf sehe, dass der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internetadresse und der damit verbundenen Homepage sei. Geschützter Namensträger im Sinn des Paragraph 43, ABGB seien auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften. Verletzungshandlung sei auch die Namensanmaßung, gegen die Schutz bestehe, wenn der Verletzte selbst das Recht zur Führung des fraglichen Namens habe, Namensidentität bestehe, der Name durch den Verletzter gebraucht werde, der Namensgebrauch rechtswidrig sei und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Verletzten vorliege. Die Klägerinnen hätten das Recht zur Führung des Namens "centro-hotel" (Firma, Marke), es bestehe Namensidentität mit den Domainnamen "www.centro-hotel.com" und "www.centro-hotels.com", und diese Namen würden durch die Registrierung, jedenfalls aber durch den Betrieb der Homepages von den Beklagten gebraucht. Unbefugt sei jeder Gebrauch eines Namens, der weder auf einem Recht beruhe noch vom Berechtigten gestattet worden sei, gleichgültig ob der ganze Name oder nur ein einzelner wesentlicher Bestandteil verwendet werde. Lägen bei Wahlnamen, die auf allgemeiner (wirtschaftlicher) Handlungsfreiheit beruhten, keine Verletzungen gegen Sonderbestimmungen vor, sei unbefugter Gebrauch nur bei Interessenverletzungen gegeben. Welches Interesse schutzwürdiger sei, wenn zwei Personen im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit konkurrierende Wahlnamen gebrauchten, sei grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach in der Regel derjenige, der das Kennzeichen zuerst gebrauche, das bessere Recht besitze. Das Prioritätsprinzip gelte als Grundsatz beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ganz allgemein, sei allerdings kein starrer Grundsatz. So bestehe kein Namensschutz des Prioritätsälteren, wenn sich der Interessenkonflikt erst durch die Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches oder infolge von vom Firmenwortlaut abweichenden Namensgebrauches durch ältere Benutzer ergeben habe. Eine Interessenabwägung könne das Prioritätsprinzip bei Domain-Streitigkeiten durchbrechen. Im Streitfall besäßen die Beklagten das ältere Recht; zu beachten sei allerdings, dass bis August 2001 firmenrechtliche Verflechtungen zwischen den Streitteilen bestanden hätten und erst nach der Trennung der Unternehmen, spätestens aber mit dem Umstand, dass auf den unter den streitigen Adressen aufzurufenden Homepages der Hinweis auf das Centro-Hotel gelöscht worden sei, ein Interessenkonflikt entstanden sei. Dies reiche aus, um vom Prioritätsprinzip abzugehen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Klägerinnen seien in ihren Interessen massiv beeinträchtigt. Obwohl Paragraph 43, ABGB keine Verwechslungsgefahr voraussetze, sei Verwechslungsgefahr im Sinn des Paragraph 9, UWG stets Interessenbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 43, ABGB. Eine Verwechslungsgefahr durch Benutzung der streitigen Domain-Namen durch die Beklagten, die den Namen "centro-hotel" gar nicht führen, sondern ein andersnamiges Hotel betreiben, sei offenkundig. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an diesen Domains hätten die Beklagten nicht behauptet. Auch werbe die Erstbeklagte in ihren Prospekten ohnehin mit zwei anderen Internetadressen und führe auch tatsächlich nicht die Bezeichnung "centro-hotel". Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 43, ABGB lägen daher vor. Die mit der Verwendung des Namens (Firma, Marke) der Klägerinnen durch die Erstbeklagte verbundene Gefahr, einerseits mangels rascher Auffindbarkeit im Internet, andererseits aufgrund der Verwechslungsmöglichkeit einen Ausfall an möglichen Kunden zu erleiden, sei als Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu beurteilen. Daran ändere auch der Domain-Name "www.centro-hotel.at" der Klägerinnen nichts. Der Zweitbeklagte habe an der Rechtsverletzung der Gesellschaft mitgewirkt und müsse für dieses Verhalten einstehen. Ein Übertragungsanspruch sei im Anschluss an die Lehrmeinung von Thiele zu bejahen.