Rechtssatz RS0117037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117037
Entscheidungsdatum
20.05.2003
Rechtssatz
Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt (das heißt auch für die Registrierung als Domain) zu verwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 207/02y
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
Veröff: SZ 2002/146
- 4 Ob 42/03k
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 42/03k
- 4 Ob 103/03f
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
Beisatz: Hier: Interessen der Klägerin - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept der Zweitbeklagten beruht - übersteigen nicht jene der Beklagten so deutlich, dass ein auf §43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117037
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00207_02Y0000_001