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Rechtssatz RS0117037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117037

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Rechtssatz

Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt (das heißt auch für die Registrierung als Domain) zu verwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 207/02y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
    Veröff: SZ 2002/146
  • 4 Ob 42/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 42/03k
  • 4 Ob 103/03f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
    Beisatz: Hier: Interessen der Klägerin - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept der Zweitbeklagten beruht - übersteigen nicht jene der Beklagten so deutlich, dass ein auf §43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117037

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0040OB00207_02Y0000_001