Rechtssatz RS0115379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115379
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.
Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/01x
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
- 4 Ob 246/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
- 4 Ob 41/02m
Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 41/02m
- 4 Ob 258/03z
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 258/03z
Auch; Beisatz: Hier: Domainvermarktung. (T1)
- 4 Ob 229/03k
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
nur: Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. (T2); Veröff: SZ 2004/22
- 17 Ob 2/07d
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/44
- 17 Ob 6/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
Auch; Bem: Mit Ausführungen zur (vergleichbaren) deutschen Rechtslage. (T3)
Veröff: SZ 2011/104
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
- 4 Ob 75/15f
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 75/15f
Ähnlich; Veröff: SZ 2015/79
- 4 Ob 149/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115379
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_002