1. Die inländische Gerichtsbarkeit setzt voraus, dass für den geltend gemachten Anspruch ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist (§ 27a JN).1. Die inländische Gerichtsbarkeit setzt voraus, dass für den geltend gemachten Anspruch ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist (Paragraph 27 a, JN).
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten auf eine Verletzung des § 1 UWG durch Domain Grabbing und beruft sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Art 5 Z 3 EuGVVO. Diese Bestimmung erfasst Klagen aus „unerlaubten Handlungen", somit Klagen, mit denen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen des Beklagten geltend gemacht werden und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen. Dazu gehören auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28, 145 - BOSS-Zigaretten; RIS-Justiz RS0115357; Mayr in Rechberger³ § 92a Rz 5 mwN).Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten auf eine Verletzung des Paragraph eins, UWG durch Domain Grabbing und beruft sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO. Diese Bestimmung erfasst Klagen aus „unerlaubten Handlungen", somit Klagen, mit denen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen des Beklagten geltend gemacht werden und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO anknüpfen. Dazu gehören auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28, 145 - BOSS-Zigaretten; RIS-Justiz RS0115357; Mayr in Rechberger³ Paragraph 92 a, Rz 5 mwN).
Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht (Mayr aaO § 92a Rz 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 81 ff mwN; Klauser/Kodek, Österreichisches und europäisches Zivilprozessrecht16 § 5 EuGVVO E 113 ff RIS-Justiz RS0115357).Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht (Mayr aaO Paragraph 92 a, Rz 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 81 ff mwN; Klauser/Kodek, Österreichisches und europäisches Zivilprozessrecht16 Paragraph 5, EuGVVO E 113 ff RIS-Justiz RS0115357).
2. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; die Domain „palettenbörse.com" ist in den USA registriert. Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit in Österreich und damit der inländischen Gerichtsbarkeit kommt daher nur der (Erfolgs-)Ort in Frage, somit der Ort, an dem ein Schade eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Beurteilung sind die Klageangaben zugrundezulegen.
Der Beklagte hat sich trotz Zustellung der Klage nicht am Verfahren beteiligt. Die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen sind hier zugleich Anspruchsvoraussetzungen (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), die Beurteilung der Zuständigkeit hat daher aufgrund der Klagebehauptungen zu erfolgen; ihre Richtigkeit ist zu unterstellen (Mayr aaO § 41 JN Rz 4; Ballon in Fasching ZPR² § 41 JN Rz 11; 6 Ob 190/05t).Der Beklagte hat sich trotz Zustellung der Klage nicht am Verfahren beteiligt. Die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen sind hier zugleich Anspruchsvoraussetzungen (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), die Beurteilung der Zuständigkeit hat daher aufgrund der Klagebehauptungen zu erfolgen; ihre Richtigkeit ist zu unterstellen (Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 4; Ballon in Fasching ZPR² Paragraph 41, JN Rz 11; 6 Ob 190/05t).
3. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe ihr Zeichen für sich registrieren lassen, ohne unter dieser Domain einen Internetdienst anzubieten oder dies zu beabsichtigen. Er sei nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain an sie bereit und verletze ihre Rechte in offenbarer Vermarktungs- und Behinderungsabsicht. Durch seine Absicht, sich von der Klägerin einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu verschaffen, verwirkliche er den Tatbestand des Domain Grabbing.
Domain Grabbing kann in zwei Erscheinungsformen verwirklicht sein: Bei der Domainvermarktung bewirkt der Verletzer die Registrierung eines Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen. Bei der Domainblockade wird eine Domain belegt, aber nicht oder nur zum Schein benutzt, um ein Vertriebshindernis für den Zeicheninhaber zu errichten (zur Unterscheidung 4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 - autobelehnung.at, pfandleihanstalt.at; RIS-Justiz RS0115379).
Dass die Klägerin nicht ausdrücklich behauptet hat, der Beklagte habe schon zum Zeitpunkt des Domainerwerbs die Absicht gehabt, sich einen finanziellen Vorteil für deren Übertragung zu verschaffen, macht ihr Vorbringen nicht unschlüssig, weil die Klageangaben, der Beklagte habe eine dem Zeichen der Klägerin gleichlautende Domain für sich registrieren lassen, ohne diese später in irgendeiner Form im Internet zu nutzen oder dies auch nur zu beabsichtigen und er habe für die Übertragung der Domain eine Ablöse von der Klägerin gefordert, eine derartige Absicht nahe legen. Die Rechtsprechung lässt es für den Nachweis der Vermarktungs- und Behinderungsabsicht im Zeitpunkt des Domainerwerbs genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist (stRsp RIS-Justiz RS0115378).
4. Die Domainvermarktung ist ein Fall des Behinderungswettbewerbs. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht auch als Umlautdomain registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein; das angerufene Gericht ist daher nach Art 5 Z 3 EuGVVO zuständig.4. Die Domainvermarktung ist ein Fall des Behinderungswettbewerbs. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht auch als Umlautdomain registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein; das angerufene Gericht ist daher nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO zuständig.
5. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben und dem Erstgericht war die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.