Rechtssatz RS0121893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121893
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Norm
UWG §1 D2d
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz
Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 2/07d
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
Veröff: SZ 2007/44
- 4 Ob 45/16w
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 45/16w
Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T1)
Beisatz: Die Übertragung, hilfsweise die Löschung einer Domain ist im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen. (T2)
Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2016/138
Schlagworte
Domain-Grabbing, Domainvermarktung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121893
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0170OB00002_07D0000_001